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AKTION/1477: Urgent Action - Jemen, drohende Hinrichtung


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-023/2013-3, AI-Index: MDE 31/011/2013, Datum: 1. Mai 2013 - bs

Jemen
Drohende Hinrichtung



Herr MUHAMMAD ABDUL WAHHAB FAYSAL AL-QASSEM

Muhammad al-Qassem hatte im Februar einen Hinrichtungsaufschub erhalten, nun ist er allerdings in Gefahr, am 5. Mai hingerichtet zu werden. Laut seiner Geburtsurkunde war er zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat erst 15 Jahre alt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem mitgeteilt, dass er innerhalb der kommenden Tage hingerichtet werde. Der jemenitische Präsident hatte dem zum Tode Verurteilten am 6. Februar einen Hinrichtungsaufschub gewährt - vier Tage vor der damals angesetzten Hinrichtung. Die Justizbehörden sollten den Fall überprüfen und das tatsächliche Alter von Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem feststellen, das nach wie vor unklar ist. Amnesty International ist nicht bekannt, ob diese Untersuchung inzwischen stattgefunden hat. Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem könnte nun bereits am 5. Mai hingerichtet werden.

Muhammad al-Qassem macht geltend, dass er zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat noch keine 16 Jahre alt war. Laut seinen Angaben hatte das Gericht auf der Grundlage gefälschter Schulzeugnisse und einer medizinische Untersuchung von 2004, die nie stattgefunden habe, sein Alter zur Tatzeit mit über 18 angegeben. Das Gericht habe die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde als gefälscht zurückgewiesen, obwohl sie von den zuständigen Behörden ausgestellt worden war und die eingereichten Kopien Jahre vor der Begehung der Tat ausgestellt worden waren. Im Jemen ist die Verhängung der Todesstrafe gegen jugendliche StraftäterInnen (Personen, die zum Zeitpunkt, der ihnen zur Last gelegten Tat unter 18 Jahre alt waren) verboten. Muhammad al-Qassem wurde am 14. Februar 2005 von einem Gericht erster Instanz in der Stadt Ibb, 190 Kilometer südlich der Hauptstadt Sana'a, zum Tode verurteilt. Er war schuldig befunden worden, im Jahre 1998 einen Mord begangen zu haben. Sein Todesurteil wurde im Februar 2009 von einem Berufungsgericht aufrechterhalten und im Februar 2012 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem befindet sich derzeit im Gefängnis von Ibb.


HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Der Jemen hat bedeutende Fortschritte gemacht, was das Verbot der Verhängung von Todesurteilen gegen StraftäterInnen angeht, die zur Tatzeit minderjährig waren. 1991 ratifizierte die Regierung des Landes das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt galt das grundsätzliche Verbot der Todesstrafe gegen Minderjährige nur für StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 15 Jahre alt waren. 1994 wurde dieses Verbot jedoch auf Personen ausgeweitet, die bei der Begehung eines Kapitalverbrechens unter 18 Jahre alt waren. Diese Bestimmung findet sich in Artikel 31 des Strafgesetzbuches, Gesetz 12 aus dem Jahr 1994, und ist ein bedeutender Schritt hin zur Anpassung der jemenitischen Gesetze an Artikel 37 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und Artikel 6 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, zu deren Vertragsstaaten der Jemen gehört. Beide Verträge verbieten grundsätzlich die Verhängung der Todesstrafe gegen StraftäterInnen, die zur Tatzeit unter 18 Jahre alt waren.

Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Alters von mutmaßlichen jugendlichen Straftätern wie Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem sind im Jemen keine Seltenheit. In vielen Regionen des Landes werden keine Geburtsurkunden ausgestellt oder von den Familien eingeholt. Dies führt häufig zu Unklarheiten über das genaue Alter von Jugendlichen, denen Verbrechen vorgeworfen werden. Üblicherweise beauftragt die Staatsanwaltschaft daraufhin medizinische Gutachter mit der Bestimmung des Alters. Diesen wird jedoch in vielen Fällen vorgeworfen, bei ihrer Arbeit von der Staatsanwaltschaft beeinflusst zu sein und deren Ansicht hinsichtlich des Alters der Angeklagten mit ihren Beurteilungen zu unterstützen.

Im Juni 2012 rief das jemenitische Justizministerium einen unabhängigen Ausschuss für medizinische Untersuchungen zur Bestimmung des Alters jugendlicher StraftäterInnen ins Leben, der vor allem bei Fällen zum Einsatz kommen soll, in denen keine Geburtsurkunden vorliegen. Der medizinische Ausschuss wird von UNICEF und der Europäischen Kommission unterstützt und finanziert. Allerdings besaß der Ausschuss nicht den erforderlichen Rechtsstatus und es fehlten entsprechende Gesetze, sodass er seine Arbeit sechs Monate nach der Gründung wieder einstellte. Im Februar 2013 setzte der jemenitische Präsident den Ausschuss wieder ein. Am Fall von Muhammad al-Qassem war der Ausschuss jedoch nicht beteiligt.


SCHREIBEN SIE BITTE

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte stoppen Sie die Hinrichtung von Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem.
  • Wandeln Sie das Todesurteil gegen Muhammad al-Qassem und alle weiteren bereits verhängten Todesurteile um.
  • Ich möchte Sie daran erinnern, dass Sie auch bei Straftaten, bei denen im Jemen die Todesstrafe verhängt werden kann, an die internationalen Standards für faire Verfahren gebunden sind. Dazu gehören auch die Rechte, in Zweifelsfällen als minderjährig betrachtet zu werden und eine Begnadigung oder die Umwandlung der Strafe beantragen zu können.
  • Ich fordere Sie zudem auf, keine weiteren Todesurteile zu bestätigen und ein Hinrichtungsmoratorium einzurichten, mit dem Ziel die Todesstrafe vollständig abzuschaffen.

APPELLE AN

PRÄSIDENT
His Excellency Abd Rabbu Mansour al-Hadi
Office of the President
Sana'a, JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
Fax: (00 967) 1 274 147

GENERALSTAATSANWALT
His Excellency Ali Ahmed Nasser al-Awash
Attorney General's Office
Sana'a
JEMEN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
FAX: (00 967) 1 374 412


KOPIEN AN

MINISTER FÜR MENSCHENRECHTE
His Excellency Murshed Ali al-Arashani
Ministry of Justice
Sana'a
JEMEN
Fax: (00 967) 1 222 015
E-Mail: moj@yemen.net.ye

BOTSCHAFT DER REPUBLIK JEMEN
Herr Abdulrahman Abdulla Salem Bahabib, Gesandter (Geschäftsträger a.i.)
Budapester Str. 37, 10787 Berlin
Fax: 030-8973 0562
E-Mail: info@botschaft-jemen.de


Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort, so dass Ihre Appelle noch vor dem 5. Mai 2013 eintreffen. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch.

Weitere Informationen zu UA-023/2013 (MDE 31/001/2013, 30. Januar 2013, MDE 31/002/2013, 4. Februar 2013 und MDE 31/004/2013, 13. Februar 2013).


PLEASE WRITE IMMEDIATELY
  • Calling on the president to halt the execution of Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem.
  • Calling on the authorities to commute the death sentence of Muhammad Abdul Wahhab Faysal al-Qassem, as well as those of all other prisoners under sentence of death.
  • Reminding them that they are bound by international standards of fair trial in capital cases, including the right to be presumed to be under the age of majority when in doubt and the right to seek pardon or commutation of the sentence.
  • Urging the president to stop ratifying death sentences and establish a moratorium on executions, with a view to completely abolishing the death penalty.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN - FORTSETZUNG

Amnesty International ist der Ansicht, dass Regierungsbehörden in Fällen, in denen nicht klar ist, ob eine Person zur Zeit der ihr vorgeworfenen Tat älter oder jünger als 18 Jahre war, eine Vielzahl von geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Alters betrachten sollten. Zu den bewährten Verfahren für die Altersbestimmung gehört beispielsweise die Betrachtung der physischen, psychischen und sozialen Entwicklung. Bei der Anwendung dieser Kriterien sollte im Zweifel für den Angeklagten entschieden werden. In unklaren Fällen sollte die betreffende Person also als minderjähriger Straftäter behandelt und die Todesstrafe demnach nicht verhängt werden. Ein solcher Ansatz entspricht Artikel 3 (1) des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, der besagt, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt werden muss. Am 23. März 2012 verabschiedete der Menschenrechtsrat die Resolution 19/37 über die Rechte von Kindern. Darin werden Staaten dazu angehalten: "Kinder, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetz beschuldigt, angeklagt oder schuldig befunden werden, und bei denen Zweifel bezüglich ihres genauen Alters bestehen, solange als minderjährig zu betrachten, bis die Staatsanwaltschaft diese Annahme wiederlegen kann, und die Angeklagten wie Minderjährige zu behandeln, sollte kein Beweis für das Gegenteil erbracht werden." Des Weiteren sollen die Staaten "besondere Schutzmechanismen für Kinder einrichten, die mit dem Gesetz in Berührung kommen. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung eines qualifizierten Rechtsbeistandes, die Weiterbildung von RichterInnen, PolizeibeamtInnen, StaatsanwältInnen und FachanwältInnen im Bereich Jugendstrafrecht, die Bestellung weiterer geeigneter VertreterInnen, beispielsweise SozialarbeiterInnen, gegebenenfalls die Bildung von Fachgerichten und die Förderung von genereller Geburteneintragung und Altersdokumentation."

Amnesty International erkennt das Recht der Regierungen an, Personen, die einer als Straftat erkennbaren Handlung verdächtigt werden, vor Gericht zu stellen. Die Organisation wendet sich aber grundsätzlich gegen die Todesstrafe, da sie die grausamste, unmenschlichste und erniedrigendste aller Strafen und einen Verstoß gegen das Recht auf Leben darstellt.

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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-023/2013-3, AI-Index: MDE 31/011/2013, Datum: 1. Mai 2013 - bs
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. Mai 2013