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AKTION/1641: Urgent Action - Sudan, drohende Auspeitschung - Verfahren vertagt


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-309/2013-1, AI-Index: AFR 54/027/2013, Datum: 18. November 2013 - mv

Sudan
Drohende Auspeitschung: Verfahren vertagt



Frau NAJLAA MOHAMMED ALI
Herr AMIN SENADA

Das Verfahren gegen die sudanesischen MenschenrechtsaktivistInnen Najlaa Mohammed Ali und Amin Senada wurde auf den 26. November vertagt. Ihnen droht wegen "anstößigen Verhaltens" eine Gefängnis- oder Prügelstrafe.

Najlaa Mohammed Ali, Anwältin und Menschenrechtsaktivistin, und Amin Senada, ebenfalls Aktivist, wurden am 21. Oktober in Port Sudan im Nordosten des Landes von Angehörigen der Polizei sowie Sicherheitskräften in ihrem Auto umstellt und festgenommen. Die bewaffneten Männer beschuldigten Amin Senada, seine Hand auf die Schulter von Najlaa Mohammed Ali gelegt zu haben und forderten die beiden auf, ihnen zur Polizei für Öffentliche Ordnung (Public Order Police - POP) zu folgen. Sie drohten ihnen mit Gewalt, sollten sie sich weigern, der Aufforderung nachzukommen. Auf der Polizeiwache behaupteten die PolizeibeamtInnen, sie hätten Najlaa Mohammed Ali und Amin Senada beim Küssen im Wagen "gestellt". Beide wurden gemäß Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 wegen "anstößigen Verhaltens" angeklagt.

Das für den 13. November angesetzte Verfahren gegen Najlaa Mohammed Ali und Amin Senada ist auf den 26. November vertagt worden. Dies gäbe dem Gericht mehr Zeit, den Fall zu bearbeiten, begründete der Richter seine Entscheidung.

Im Fall eines Schuldspruchs drohen Najlaa Mohammed Ali und Amin Senada gemäß Artikel 152 bis zu 40 Peitschenhiebe. Beide weisen die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück. Amnesty International ist besorgt, dass die Anklage auf die Menschenrechtsaktivitäten von Najlaa Mohammed Ali zurückzuführen ist. Sie hatte unter anderem im September an landesweiten Demonstrationen teilgenommen.


HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Artikel 152 des sudanesischen Strafgesetzbuchs von 1991 ist Teil einer Reihe von Gesetzen und Praktiken, die als das System der Öffentlichen Ordnung bekannt sind. Sie gestatten die Verhängung von körperlichen Züchtigungsstrafen für Verhalten, das als unmoralisches Verhalten in der Öffentlichkeit oder manchmal auch im Privaten betrachtet wird, und werden auf eine Vielzahl von Menschen, insbesondere Frauen, in ganz Sudan angewendet.

Artikel 152 führt aus: "(1) Wer in der Öffentlichkeit eine anstößige Handlung begeht oder sich anstößig verhält oder in einer Weise, die der öffentlichen Moral zuwiderläuft, oder anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die ein öffentliches Ärgernis erregt, wird mit bis zu 40 Peitschenhieben oder einer Geldbuße oder beidem bestraft. (2) Die Handlung läuft dann der öffentlichen Moral zuwider, wenn sie gemäß dem religiösen Standard der betreffenden Person oder den Sitten des Landes, in dem die Handlung stattfindet, als solche betrachtet wird." Das Gesetz über die öffentliche Ordnung führt nicht genau aus, was als anstößige oder unmoralische Kleidung zu betrachten ist und gibt damit der Polizei für Öffentliche Ordnung (Public Order Police - POP) große Freiheit zu entscheiden, ob eine Person sich "in anstößiger Weise oder der öffentlichen Moral zuwiderlaufender Weise" verhalten hat oder "anstößige oder unmoralische Kleidung trägt, die öffentliches Ärgernis erregt". Das System der Öffentlichen Ordnung umfasst die POP und die Gerichte für Öffentliche Ordnung, die die Züchtigungsstrafen verhängen können.

Im August erlangte der Fall von Amira Osman Hamed, einer sudanesischen Menschenrechtlerin, weltweite Aufmerksamkeit. Sie wurde gemäß Artikel 152 angeklagt, weil sie sich geweigert hatte, in der Öffentlichkeit ihr Haar zu bedecken. Das Verfahren gegen sie ist bereits mehrmals vertagt worden (siehe UA-253/2013-1). Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
http://www.amnesty.de/urgent-action/ua-253-2013/drohende-auspeitschung


BITTE SCHREIBEN SIE

LUFTPOSTBRIEFE ODER E-MAILS MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Ich möchte Sie höflich auffordern, die Anklage gegen Najlaa Mohammed Ali und Amin Senada umgehend und bedingungslos fallenzulassen.
  • Bitte schaffen Sie die Prügelstrafe ab, denn sie verstößt gegen das uneingeschränkte Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe.
  • Sorgen Sie bitte auch dafür, dass Artikel 152 des Strafgesetzbuchs von 1991 in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen des Sudan aus dem von ihm unterzeichneten internationalen Menschenrechtsabkommen aufgehoben wird.

APPELLE AN

PRÄSIDENT
HE Omar Hassan Ahmad al-Bashir
Office of the President
People's Palace
PO Box 281
Khartoum, SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)

JUSTIZMINISTER
Mohamed Bushara Dousa
Ministry of Justice
PO Box 302
Al Nil Avenue
Khartoum
SUDAN
(Anrede: Your Excellency / Exzellenz)
E-Mail: moj@moj.gov.sd


KOPIEN AN

INNENMINISTER
Ibrahim Mahmoud Hamed
Ministry of Interior
PO Box 873
Khartoum
SUDAN

BOTSCHAFT DER REPUBLIK SUDAN
S. E. Herrn Baha'aldin Hanafi Mansour Waheesh
Kurfürstendamm 151
10709 Berlin
Fax: 030-890 698 23
E-Mail: poststelle@botschaft-sudan.de oder
sudaniberlin@hotmail.de


Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Arabisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 30. Dezember 2013 keine Appelle mehr zu verschicken.

Weitere Informationen zu UA-309/2013 (AFR 54/025/2013, 12. November 2013)


PLEASE WRITE IMMEDIATELY
  • Urging the authorities to drop the charges against Najlaa Mohammed Ali and Amin Senada immediately and unconditionally.
  • Calling on them to abolish the penalty of flogging, which violates the absolute prohibition against torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment.
  • Urging them to repeal Article 152 of the Criminal Code of 1991, in conformity with their obligations under international human rights law.

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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-309/2013-1, AI-Index: AFR 54/027/2013, Datum: 18. November 2013 - mv
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Kampagnen und Kommunikation
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Telefon: 030/42 02 48-306, Fax: 030/42 02 48 - 330
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Internet: www.amnesty.de/ua; www.amnesty.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. November 2013