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AKTION/1650: Urgent Action - Russische Föderation, Asylsuchenden droht Auslieferung


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-271/2013-1, AI-Index: EUR 46/053/2013, Datum: 3. Dezember 2013 - mv

Russische Föderation
Asylsuchenden droht Auslieferung



Herr MURODIL TADZHIBAYEV
Herr VOHID ALIYEV
Herr ABDILAZIZ HAMRAKULOV
Herr NABID ABDULLAYEV
Herr BOTIR TURGUNOV

Zwei der fünf ethnischen Usbeken, die in Russland Asyl beantragt haben, sind aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Ihnen droht jedoch weiterhin die Auslieferung nach Kirgisistan. Die drei weiteren Asylsuchenden befinden sich noch immer in Haft. Auch ihnen droht bei einer Ausweisung, Folter und anderweitige Misshandlungen. Der Oberste Gerichtshof der autonomen Republik Tatarstan stoppte am 29. Oktober die Auslieferung von Vohid Aliyev nach Kirgisistan und ordnete dessen Freilassung aus der Untersuchungshafteinrichtung der Stadt Kazan an. Am 26. November hob das Stadtgericht von St. Petersburg die Auslieferungsentscheidung gegen Murodil Tadzhibayev auf und ordnete ebenfalls seine Freilassung an. Murodil Tadzhibayev war in der Untersuchungshafteinrichtung in St. Petersburg inhaftiert. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat gegen beide Urteile beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation Rechtsmittel eingelegt. Bislang haben die Verfahren nicht stattgefunden.

Im Fall von Abdilaziz Hamrakulov wies der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation am 6. November das Rechtsmittel, das die Rechtsbeistände von Abdilaziz Hamrakulov gegen dessen Auslieferungsanordnung eingelegt hatten, ab. Die VerteidigerInnen wandten sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der am 5. November gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des EGMR eine vorläufige Maßnahme anordnete: Die russischen Behörden sollen die Ausweisung von Abdilaziz Hamrakulov nach Kirgisistan aussetzen, während der EGMR die Beschwerde prüft. Abdilaziz Hamrakulov befindet sich weiterhin in einer Moskauer Hafteinrichtung in Untersuchungshaft.

Die Rechtsmittel gegen die Auslieferung von Nabid Abdullayev und Botir Turgunov wurden am 1. und 6. November von den Bezirksgerichten von Primorskii und St. Petersburg abgewiesen. Die Rechtsbeistände der beiden Asylsuchenden haben daraufhin beim Obersten Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt. Die Termine für die Anhörungen stehen bislang nicht fest.

Abdilaziz Hamrakulov, Vohid Aliyev, Murodil Tadzhibayev und Botir Turgunov stammen aus der Region um Osch im Süden Kirgisistans. Nachdem es dort im Juni 2010 zu mehrtägigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Kirgisen und ethnischen Usbeken gekommen war, flohen die vier Männer noch im selben Jahr nach Russland. Nabid Abdullayev suchte 2012 ebenfalls Zuflucht in Russland. Alle fünf Männer sind ethnische Usbeken und wurden in Kirgisistan in Zusammenhang mit ihrer mutmaßlichen Teilnahme an den Gewalttaten im Juni 2010 angeklagt. In allen fünf Fällen haben die Rechtsbeistände der Männer auf zahlreiche Unregelmäßigkeiten in den Dokumenten hingewiesen, welche die kirgisischen Behörden der russischen Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt haben. Die Rechtsbeistände sind der Ansicht, dass die gegen die fünf Männer erhobenen Vorwürfe konstruiert wurden und ethnisch motiviert sind. Die kirgisischen Behörden haben der russischen Regierung diplomatische Zusicherungen über die Wahrung der Rechte der fünf Männer gemacht. Amnesty International ist jedoch der Ansicht, dass diplomatische Zusicherungen keinen wirksamen Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen darstellen. Daher befürchtet die Organisation, dass die Männer bei einer Rückführung nach Kirgisistan in großer Gefahr sind, gefoltert und anderweitig misshandelt zu werden sowie kein faires Gerichtsverfahren zu erhalten.


HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Die Anklagen gegen Murodil Tadzhibayev und Abdilaziz Hamrakulov beziehen sich beide auf denselben gewaltsamen Vorfall in Osch am 17. Juni 2010. Die anderen Männer wurden wegen jeweils unterschiedlicher Vorfälle angeklagt, jedoch auch im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Konflikt zwischen ethnischen Usbeken und ethnischen Kirgisen im Süden von Kirgisistan. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bewilligte am 24. Juli 2013 den Auslieferungsantrag für Botir Turgunov, am 13. August den für Abdilaziz Hamrakulov und Murodil Tadzhibayev und am 16. bzw. 17. September den für Nabid Abdullayev und Vohid Aliyev. Den Auslieferungsanträgen wurde zugestimmt, noch bevor über die Rechtsmittel entschieden worden war, die Botir Turgunov, Abdilaziz Hamrakulov, Vohid Aliyev und Nabid Abdullayev gegen die Entscheidung der russischen Migrationsbehörden, ihnen keinen Flüchtlingsstatus zu gewähren, eingelegt hatten. Auch das von Murodil Tadzhibayev eingelegte Rechtsmittel, gegen die Ablehnung seines Antrages auf vorübergehendes Asyl, war noch anhängig. Die fünf Männer legten auch gegen die Entscheidungen der Generalstaatsanwaltschaft Rechtsmittel ein.

Kirgisistan hat die Auslieferung zahlreicher ethnischer UsbekInnen gefordert, die von den Behörden beschuldigt werden, die gewaltsamen Ausschreitungen vom Juni 2010 in Osch und Dschalalabad organisiert oder an ihnen teilgenommen zu haben. Die meisten der gesuchten UsbekInnen waren nach Russland geflohen, einige auch nach Kasachstan und in die Ukraine. 2011 gewährten die russischen Behörden vielen ethnischen UsbekInnen vorübergehend Asyl und weigerten sich, den Auslieferungsanträgen von Kirgisistan nachzukommen. Im Mai 2012 bewilligte die russische Generalstaatsanwaltschaft jedoch einen Auslieferungsantrag für den ethnischen Usbeken Mamir Nematov und machte diese Entscheidung erst wieder rückgängig, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eingriff und Russland anwies, Mamir Nematov nicht auszuliefern.


SCHREIBEN SIE BITTE

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Stoppen Sie bitte unverzüglich die Auslieferung von Botir Turgunov, Abdilaziz Hamrakulov und Nabid Abdullayev nach Kirgisistan.
  • Bitte sorgen Sie dafür, dass Russland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und dass der Anordnung Nr. 11 des russischen Obersten Gerichtshofs vom 14. Juni 2012 Folge geleistet wird, nach der niemand in ein Land abgeschoben werden darf, in dem ihm oder ihr schwere Menschenrechtsverletzungen drohen würden.

APPELLE AN

GENERALSTAATSANWALT Yuriy Ya. Chaika
Bolshaia Dmitrovka 15 A
125993 Moscow, RUSSISCHE FÖDERATION
(Anrede: Dear Prosecutor General / Sehr geehrter Herr Generalstaatsanwalt)
Fax: (00 7) 495 692 1725
E-Mail: prgenproc@gov.ru

AUSSENMINISTER
Sergei Lavrov, Ul. Smolenskaya-Sennaia pl, 32/34
119200 Moscow, RUSSISCHE FÖDERATION
(Anrede: Dear Minister / Sehr geehrter Herr Außenminister)
Fax: (00 7) 499 244 34 48
E-Mail: 3dsng@mid.ru


KOPIEN AN

VORSITZENDER DER MIGRATIONSBEHÖRDE DER RUSSISCHEN
FÖDERATION
Konstantin Romodanovskiy
Ul. Verhniaia Radishevskaia 4-1 kb 107
109240 Moscow
RUSSISCHE FÖDERATION
Fax: (00 7) 495 623 66 60
E-Mail: smev@fms-rf.ru

BOTSCHAFT DER RUSSISCHEN FÖDERATION
S. E. Herrn Vladimir M. Grinin
Unter den Linden 63-65
10117 Berlin
Fax: 030-2299 397
E-Mail: info@Russische-Botschaft.de


Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Russisch, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 14. Januar 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.


PLEASE WRITE IMMEDIATELY
  • Calling on the authorities to halt the extradition of Botir Turgunov, Abdilaziz Hamrakulov, and Nabid Abdullayev to Kyrgyzstan.
  • Calling on them to honour and uphold the Russian Federation's obligations under international law, and their own Supreme Court's Decree Number 11 of 14 June 2012, not to forcibly return anyone to a country where they would be at risk of serious human rights violations.

HINTERGRUNDINFORMATIONEN - FORTSETZUNG

Im Juni 2010 kam es in den im Süden von Kirgisistan gelegenen Städten Osch und Dschalalabat zu gewalttätigen Ausschreitungen zwischen ethnischen Usbeken und ethnischen Kirgisen, die vier Tage lang anhielten und mehreren hundert Menschen das Leben kosteten. Tausende weitere Menschen wurden verletzt und hunderttausende Personen zum Verlassen ihrer Wohnungen gezwungen. Angehörige beider ethnischen Gruppen machten sich seinerzeit schwerer Verbrechen schuldig, die kirgisischen Behörden leiteten jedoch keine umfassenden und unparteiischen Untersuchungen der Geschehnisse ein. Ethnische UsbekInnen werden in unverhältnismäßiger Weise im Zusammenhang mit den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Juni 2010 strafrechtlich verfolgt. Angehörige der inhaftierten ethnischen UsbekInnen zögern noch immer, die Folter und anderweitige Misshandlung ihrer Verwandten bzw. Fälle von Einschüchterung und Erpressung bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu melden, da sie Repressalien fürchten. RechtsanwältInnen, zu deren Mandantenkreis ethnische UsbekInnen gehören, denen eine Beteiligung an den Vorfällen vom Juni 2010 vorgeworfen wird, werden seit Mitte 2011 bedroht und tätlich angegriffen. Derartige Vorfälle haben sich bisweilen sogar im Gerichtssaal abgespielt. Gerichte aller Instanzen bis hin zum Obersten Gerichtshof haben regelmäßig Beweismittel zugelassen, die unter Folter erlangt worden sind. Im Mai 2011 wiesen die kirgisischen Behörden die Erkenntnisse einer internationalen Untersuchungskommission zu den gewalttätigen Ausschreitungen vom Juni 2010 zurück. Die Kommission hatte überzeugende Beweise dafür zutage gefördert, dass seinerzeit in der Stadt Osch an ethnischen UsbekInnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen worden waren.

Drei Jahre nach den gewalttätigen Zusammenstößen berichten MenschenrechtsbeobachterInnen über eine rückläufige Zahl willkürlicher Festnahmen; allerdings scheinen Folter und andere Arten der Misshandlung durch Ordnungskräfte noch immer an der Tagesordnung zu sein: bei der Festnahme von Personen auf offener Straße, auf dem Weg in die Hafteinrichtung, bei Hausdurchsuchungen, während des Verhörs und in Untersuchungshaft. Allem Anschein nach nehmen PolizeibeamtInnen nach wie vor ethnische UsbekInnen ins Visier und drohen ihnen mit einer Anklage wegen schwerer Verbrechen wie z. B. Mord in Verbindung mit den Vorfällen vom Juni 2010, um Geld von ihnen zu erpressen. Am 16. Oktober 2012 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Makhmudzhan Ergashev gegen Russland, dass die Auslieferung eines ethnischen Usbeken kirgisischer Staatsangehörigkeit nach Kirgisistan einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten würde (Verbot der Folter oder anderer Misshandlung und Verbot der Auslieferung von Personen in Gebiete, in denen ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche Behandlung drohen würde). Dies war das erste Urteil des Gerichtshofs bezüglich der Gefahr der Folter und anderer Misshandlung für ethnische UsbekInnen, die nach Kirgisistan ausgeliefert werden sollen.

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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-271/2013-1, AI-Index: EUR 46/053/2013, Datum: 3. Dezember 2013 - mv
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Dezember 2013