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AKTION/1725: Urgent Action - Pakistan, Sorge um die Gesundheit eines älteren Gefangenen


ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-023/2014-1, AI-Index: ASA 33/004/2014, Datum: 19. März 2014 - mr

Pakistan
Sorge um die Gesundheit eines älteren Gefangenen



MOHAMMAD ASGHAR, 69-jähriger Brite
Freigelassen:
MASUD AHMAD, 72-jähriger britischer Staatsbürger

Masud Ahmad ist nach seiner Freilassung gegen Kaution von Pakistan nach Großbritannien zurückgekehrt. Mohammad Asghar befindet sich weiterhin in Haft. Seine AnwältInnen fürchten um seine Gesundheit. Der 72-jährige Masud Ahmad war im November 2012 wegen Vorlesens einer Passage aus dem Koran festgenommen und im Stadtbezirksgefängnis von Lahore inhaftiert worden. Masud Ahmad gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadi an, denen es in Pakistan gesetzlich verboten ist, sich Muslime zu nennen, sich zum muslimischen Glauben und dessen Ausübung zu bekennen oder ihre Religion als muslimische Glaubensrichtung zu bezeichnen. Somit ist ihnen auch das Vorlesen aus dem Koran nicht gestattet. Masud Ahmad wurde in Pakistan gegen Kaution freigelassen und kehrte nach Großbritannien zurück.

Der 69-jährige Ladenbesitzer Mohammad Asghar wurde 2010 festgenommen und auf Grundlage der Blasphemiegesetze zum Tode verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, sich in Briefen als Prophet ausgegeben zu haben. Seine Rechtsbeistände machen geltend, dass Mohammad Asghar nie nachgewiesen wurde, dass er die Briefe tatsächliche verschickt hatte bzw. überhaupt verschicken wollte. Mohammad Asghar befindet sich weiterhin im Adiala-Gefängnis in Rawalpindi. Ihm wird dort die angemessene medizinische Versorgung verweigert. Der körperliche und seelische Gesundheitszustand von Mohammad Asghar ist stark angeschlagen, und seine AnwältInnen versuchen bei den Behörden die Genehmigung zu erwirken, ihn von einem Psychiater untersuchen zu lassen, so dass er angemessene medizinische Versorgung erhält. Mohammad Asghar hatte im Jahr 2000 einen Schlaganfall erlitten, und später diagnostizierte ein Arzt für Psychiatrie in Schottland bei ihm eine paranoide Schizophrenie. Zudem hatte er in der Vergangenheit mit Wahnvorstellungen zu kämpfen. Nach seiner Inhaftierung im Jahr 2010 unternahm Mohammad Asghar einen Selbstmordversuch. Er hat bei der Abteilung Rawalpindi des Hohen Gerichts von Lahore Rechtsmittel gegen sein Todesurteil eingelegt. Seine Rechtsbeistände befürchten, dass die Rechtsmittel erst in fünf Jahren gehört werden könnten. Einige Formen der Blasphemie sind nach pakistanischem Recht mit dem Tod zu bestrafen. Die Todesstrafe darf laut Völkerrecht jedoch nur für "schwerste Verbrechen" verhängt werden, zu welchen der Straftatbestand der Blasphemie nicht zählt. Internationalen Standards zufolge darf die Todesstrafe außerdem nicht gegen psychisch kranke Personen verhängt werden.


HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Die pakistanischen Blasphemiegesetze haben vorgeblich zum Ziel, den Islam und die religiösen Gefühle der Mehrheit der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu schützen. Allerdings haben sie in der Praxis zu einem Klima religiös motivierter Gewalt beigetragen, in dem sowohl religiöse Minderheiten als auch MuslimInnen verfolgt werden. Die Gesetze werden häufig dazu eingesetzt, unbegründete Anschuldigungen zu erheben mit dem Ziel, persönliche Rechnungen in Land- und Geschäftsstreitigkeiten zu begleichen. Die Blasphemiegesetze sind sehr vage formuliert, sodass die Polizei und die Justizbehörden sie oft sehr willkürlich auslegen. Häufig werden sie angewandt, um religiöse Minderheiten, aber auch die muslimische Mehrheit, zu drangsalieren und politisch zu verfolgen. In der Vergangenheit hat es häufig Fälle gegeben, in denen Personen, die wegen Blasphemievorwürfen inhaftiert waren, im Gefängnis von Mitinsassen oder BeamtInnen getötet worden sind. Auch Personen, die nicht inhaftiert waren und der Blasphemie beschuldigt wurden, sind in der Vergangenheit von Gruppen, die sich der Selbstjustiz verschrieben haben, getötet worden.

Die Beleidigung des islamischen Propheten Mohammed ist laut Paragraf 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuchs mit der Todesstrafe zu ahnden: "Wer durch geschriebene oder gesprochene Worte, durch sichtbare Zeichen, eine mittelbare oder unmittelbare Unterstellung, versteckte Anspielung oder Andeutung den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (der Friede sei mit ihm) besudelt, ist mit dem Tode oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe sowie gegebenenfalls auch durch Verhängung einer Geldbuße zu bestrafen".


SCHREIBEN SIE BITTE

E-MAILS, FAXE ODER LUFTPOSTBRIEFE MIT FOLGENDEN FORDERUNGEN

  • Bitte lassen Sie sofort und bedingungslos alle Anklagen gegen Masud Ahmad und Mohammad Asghar fallen.
  • Stellen Sie sicher, dass Mohammad Asghar umgehend Zugang zu angemessener medizinischer und/oder psychiatrischer Betreuung hat und seinem Rechtsbeistand alle medizinischen Berichte aus der Haft zur Verfügung gestellt werden.
  • Gewährleisten Sie die Sicherheit von Mohammad Asghar und seiner Familie. Es muss verhindert werden, dass weitere Personen wegen Blasphemievorwürfe angegriffen oder sogar getötet werden.
  • Die derzeitigen Blasphemiegesetze geben Anlass zur Sorge, da sie die Rechte auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit bedrohen, in böswilliger Absicht in persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden und zur Verfolgung von MuslimInnen und religiösen Minderheiten gleichermaßen führen. Daher möchte ich Sie dringend bitten, die Blasphemiegesetze aufzuheben oder zu reformieren.
  • Ich bitte Sie eindringlich, die Bestimmungen des Völkerrechts und die internationalen Standards bezüglich der Anwendung der Todesstrafe zu respektieren, die unter anderem vorsehen, dass psychisch kranke Personen nicht zum Tode verurteilt werden dürfen. Wandeln Sie bitte zudem alle anhängigen Todesurteile in Haftstrafen um.

APPELLE AN

INNENMINISTER
Chaudhry Nisar Ali Khan
Room 404, 4th Floor, R Block
Pakistan Secretariat, Islamabad, PAKISTAN
(Anrede: Dear Minister Khan / Sehr geehrter Herr Innenminister)
Fax: (00 92) 51 920 2624
E-Mail: ministry.interior@gmail.com

MINISTERPRÄSIDENT VON PUNJAB
Mian Mohammad Shahbaz Sharif
Chief Minister's Office, 7, Club Road, GOR I, Lahore, PAKISTAN
(Anrede: Dear Chief Minister Sharif / Sehr geehrter Herr Ministerpräsident von Punjab)
Fax: (00 92) 42 9920 3310


KOPIEN AN

MINISTER FÜR RECHT, GESETZ UND MENSCHENRECHTE
Pervaiz Rashid
Room 305, S Block
Pakistan Secretariat
Islamabad, PAKISTAN
Fax: (00 92) 51 921 0062
E-Mail: contact@molaw.gov.pk

BOTSCHAFT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK PAKISTAN
S. E. Herrn Abdul Basit
Schaperstr. 29
10719 Berlin
Fax: 030 2124 4210
E-Mail: mail@pakemb.de


Bitte schreiben Sie Ihre Appelle möglichst sofort. Schreiben Sie in gutem Urdu, Englisch oder auf Deutsch. Da Informationen in Urgent Actions schnell an Aktualität verlieren können, bitten wir Sie, nach dem 30. April 2014 keine Appelle mehr zu verschicken.

Weitere Informationen zu UA-023/2014 (ASA 33/002/2014, 6. Februar 2014)


PLEASE WRITE IMMEDIATELY
  • Immediately and unconditionally drop all charges against Mohammad Asghar and Masud Ahmad.
  • Ensure Mohammad Asghar has immediate access to adequate and appropriate medical and/or psychiatric treatment and to provide his lawyers with all medical records made during his detention.
  • Guarantee the safety of Mohammad Asghar and his family, expressing concern that several individuals have been attacked and some have even been killed following charges of blasphemy.
  • Express concern that the blasphemy laws violate the right to freedom of thought, conscience and religion, are used maliciously to settle personal disputes, and target Muslims and religious minorities alike, and urging the government to amend or abolish the blasphemy laws to prevent this.
    • Respect international law and standards on the use of the death penalty, including the prohibition on the execution of persons with mental illness, and to commute all death sentences.

    HINTERGRUNDINFORMATIONEN - FORTSETZUNG

    Das Bundes-Schariagericht, das unter anderem die Aufgabe hat, Gesetze auf ihre Konformität mit der islamischen Lehre zu überprüfen, befand 1991, dass Blasphemie mit dem Tode und nicht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu bestrafen sei. Im Dezember 2013 bestätigte es diese Entscheidung.

    In Artikel 18 und 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ist festgelegt, dass jeder das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung hat. In internationalen Menschenrechtsabkommen ist vorgesehen, dass jeder bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen ist, die das Gesetz vorschreibt und die notwendig und angemessen sind, um unter anderem die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern.

    Im Allgemeinen Kommentar 34 des UN-Menschenrechtsausschusses, der die Einhaltung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) durch die Vertragsstaaten überwacht, heißt es, dass "Blasphemiegesetze und Gesetze, die den Mangel an Respekt gegenüber einer Religion oder einem Glaubenssystem unter Strafe stellen, mit dem IPbpR unvereinbar sind." Es sei denn es handelt sich um einen Fall nach Artikel 20(2) des IPbpR: "Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten." Diese Gesetze dürfen jedoch nach Ansicht des UN-Menschenrechtsausschusses keinesfalls bestimmte Religionen oder Glaubenssysteme bevor- und benachteiligen.

    Amnesty International wendet sich in allen Fällen, weltweit und ausnahmslos gegen die Todesstrafe, ungeachtet der Schwere und der Umstände einer Tat, der Schuld, Unschuld oder besonderen Eigenschaften des Verurteilten oder der vom Staat gewählten Hinrichtungsmethode, da sie das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgeschriebene Recht auf Leben verletzt und die grausamste, unmenschlichste und erniedrigendste aller Strafen darstellt.

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Quelle:
ai - URGENT ACTION
UA-Nr: UA-023/2014-1, AI-Index: ASA 33/004/2014, Datum: 19. März 2014 - mr
Amnesty International, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. März 2014