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BERICHT/081: Das Anti-TTIP-Bündnis - Vexierspiele ... (SB)


Investitionsschutz transatlantisch

TTIP Strategie- und Aktionskonferenz in Kassel


Das Vertrauensverhältnis zwischen Regierenden und Regierten scheint, zumindest was die umstrittenen sogenannten Freihandelsabkommen CETA und TTIP betrifft, in wachsendem Tempo zu erodieren. Jüngst veröffentlichten Umfrageergebnissen zufolge stößt das Versprechen, vom Freihandel würden alle profitieren, bei immer mehr Menschen auf Skepsis und Unglauben. [1] Ungeachtet anwachsender Proteste wird die Durchsetzung des Abkommens noch forciert, wie sich am vergangenen Wochenende anläßlich der Hannover-Messe gezeigt hat, die US-Präsident Obama und Bundeskanzlerin Merkel zum Anlaß nahmen, für TTIP die Werbetrommel zu rühren. Nichts deutet darauf hin, daß die vielfältigen Proteste und Gegenargumente sie veranlassen könnten, das gesamte Projekt zur Disposition zu stellen.

Offenbar nimmt es in ihren globalstrategischen Planungen einen unverzichtbaren Platz ein. "TTIP könnte der EU und damit der Bundesrepublik die wichtige Positionierung in einer multipolaren Weltordnung sichern", heißt es in einer im Vorfeld des Obama-Besuchs vom Bundestag weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit angenommenen Resolution. [2] In ihr wird TTIP als zukunftsweisendes Projekt bezeichnet, das nicht nur wirtschaftliche Vorteile zeitigen, sondern die weltpolitische Stellung Deutschlands stärken würde - ein bemerkenswert offenes Bekenntnis, das den behaupteten Allgemeinwohlnutzen, der durch Freihandel [3] und dadurch forciertes Wirtschaftswachstum zu erwarten wäre, demaskiert.


Täuschungsmanöver Investitionsschutz

In den Redebeiträgen auf der großen Anti-TTIP-Demonstration in Hannover ist neben vielen anderen Kritikpunkten immer wieder auf die durch die Freihandelsabkommen geplante Einführung von Sonderklagerechten für Konzerne hingewiesen worden. Die US-Verbraucherschützerin Lori Wallach bezeichnete das Instrument der Schiedsgerichte als erschreckend. TTIP-kritische Stimmen haben schon mehrfach deutlich gemacht, daß mit dem sogenannten Investorenschutz noch gänzlich andere Zwecke verfolgt werden. Da dieses Thema auch auf der TTIP Strategie- und Aktionskonferenz am 26. und 27. Februar in Kassel ein zentrales Thema war, wird an dieser Stelle noch einmal auf die umstrittenen Konzernklagerechte eingegangen.

Investitionsschutz ist per se einseitig. Da unter einer Investition eine langfristige Kapitalanlage verstanden wird, die ihren Besitzern Erträge, Zinsen oder sonstige Gewinne erbringen soll, können nur äußerst vermögende Privatpersonen oder Gesellschaften "geschützt" werden. Daß Gewinne stets nur zu Lasten anderer erzielt werden können, steht selbstverständlich auf einem anderen Blatt. Die Lage derjenigen, die von Investionen direkt oder mittelbar betroffen sind, ist mit diesem Schutz nicht gemeint, sonst würde ihnen wohl ein entsprechendes Klagerecht eingeräumt werden. Wenn also bei TTIP und CETA an exponierter Stelle von Investorenschutz die Rede ist, stellt dies bereits eine hundertprozentige Parteinahme für die Seite bzw. Interessen der Investierenden dar.

Zahlreichen TTIP-kritischen Organisationen kommt das Verdienst zu, in Sachen Investor-Staat-Klagen unentbehrliche Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit geleistet zu haben. [4] So interessieren sich immer Menschen dafür, daß es bereits heute über 3200 internationale Investitionsabkommen gibt, die Sonderklagerechte für Konzerne begründen. Obwohl privatwirtschaftliche Unternehmen selbstverständlich die üblichen nationalen wie internationalen Rechtswege in Anspruch nehmen könnten, verfügen sie dadurch völlig einseitig über juristische Privilegien.

Der erste Bilaterale Investitionsschutzvertrag (BIT, Bilateral Investment Treaty) wurde bereits 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Pakistan geschlossen, zwei ökonomisch wie politisch höchst ungleichen Staaten. Dieses Mißverhältnis sollte charakteristisch werden für die vielen bilateralen Verträge, die zwischen zumeist westlichen Industriestaaten und den sogenannten Entwicklungsländern geschlossen wurden. Letztere befanden sich nach ihrer politischen Dekolonisation in einer von ökonomischer Abhängigkeit und sozialer Not geprägten Lage, weshalb viele Regierungen ihr Heil in ausländischen Investitionen suchten. Das Wunschbild westlichen Wohlstands vor Augen, wollten sie mit Hilfe entsprechender Verträge, die sich häufig als Instrumente postkolonialer Ausbeutung erweisen sollten, eine nachholende Wirtschaftsentwicklung befördern. Diese so ungleichen Verhältnisse manifestieren sich noch heute in den Investor-Staat-Verfahren, durch die der Investor weitreichende Rechte erhält, aber keinerlei Pflichten auferlegt bekommt. Zudem erheben die Konzerne diese Klagen nicht vor den Gerichten des Landes, in dem sie ihre Investition getätigt haben, sondern vor eigens zu solchen Zwecken geschaffenen internationalen Sondergerichten.

Im Vergleich zum Schutz der Menschenrechte - laut Grundgesetz ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen - tritt die Privilegierung des sogenannten Investorenschutzes deutlich hervor. Um beispielsweise eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellen zu können, muß neben weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der innerstaatliche Rechtsweg vollständig ausgeschöpft sein. Konzernklagen hingegen werden ausschließlich auf der Basis der Rechte und Verfahrensvorgaben verhandelt, die aus dem Investitionsschutzvertrag selbst stammen. In der Regel sieht das so aus, daß internationale Ad-hoc-Tribunale, bestehend aus drei von den Streitparteien ausgewählten Privatpersonen, über die Fälle urteilen.

Diese Urteile sind allem übergeordnet, was in dem verklagten Staat selbst gesetzlich bestimmt, von der Regierung oder einem Parlament beschlossen oder von einem nationalen Gericht entschieden wurde. Es gibt keinen Instanzenweg und keine Berufungsmöglichkeit. Die Urteile der Tribunale sind für den beklagten Staat absolut verbindlich und können weltweit vollstreckt werden. Der Begriff Schiedsgericht bagatellisiert die Totalität des Zugriffs, der auf diese Weise realisiert werden kann. Mit der Unterzeichnung eines solchen Vertrags hat sich der betreffende Staat faktisch selbst entmachtet.


Warum stimmen Staaten ihrer eigenen Demontage zu?

Diese Frage ist, was die postkolonialen Staaten der sogenannten Peripherie betrifft, nicht schwer zu beantworten. Kapitalexportierende Staaten hingegen wollen "ihre" Unternehmen und deren Interessen - sehr wohl auch zum eigenen Nutzen - im Ausland schützen. Ist aber die begriffliche Trennung zwischen Staat und Unternehmen hier überhaupt noch tragfähig? In vielen Publikationen TTIP-kritischer Autoren und Organisationen wird zwischen profitorientierten Unternehmen und gemeinwohlverpflichteten Staaten deutlich unterschieden und ein Interessengegensatz postuliert. Thomas Fritz beispielsweise, freier Autor mit Schwerpunkt Wirtschafts-, Entwickungs- und Umweltpolitik, bezeichnete die Investor-Staat-Klagen als ein "scharfes Schwert". Die Industrie würde sich jedem Abkommen widersetzen, in dem der Investitionsschutz gegenüber öffentlichen Interessen, einschließlich der Arbeits- und Menschenrechte, das Nachsehen habe, zitierte er in einer Publikation mit dem Titel "TTIP, CETA, TiSA: Die Kapitulation vor den Konzernen" den Wirtschaftslobbyisten Pascal Kerneis vom European Services Forum, dem u.a. die Deutsche Bank, Microsoft und Siemens angehören. [5]

"Öffentliches Interesse", ein unbestimmter Rechtsbegriff, der die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen kennzeichnen soll, ignoriert allerdings die innerstaatlichen Herrschafts- und Ausbeutungsverhältnisse, indem ein Interessengegensatz lediglich zwischen Allgemeinheit und Individuum angenommen wird. Doch wer erlangt die Deutungshoheit darüber, was konkret unter Allgemeinheit zu fassen ist? Nimmt man den Neoliberalismus beim Wort, dann handelte ein Staat, der zu einhundert Prozent die Profitmaximierungsinteressen der Unternehmen befördert, zugleich im Interesse der gesamten Bevölkerung. Beschränkt sich die TTIP-kritische Argumentation auf den Begriff des öffentlichen Interesses oder Gemeinwohls, bleiben die gesellschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsbedingungen, die in ihrer Zuspitzung zur sogenannten Freihandelsagenda überhaupt erst geführt haben, von Kritik und Inangriffnahme ausgenommen.

Im Vergleich zu Regierungsstürzen, Staatsstreichen oder Interventionskriegen machen Handelsverträge und Investitionsschiedsgerichte einen harmlosen, zivilen Eindruck. Ihre Wirkmächtigkeit dürfte ungleich größer sein. Der Trick besteht darin, staatliches Handeln keineswegs für illegitim zu erklären, sondern ganz einfach Schadenersatzurteile in exorbitant großer Höhe zu verhängen. In der Vergangenheit haben Schiedsgerichte bereits erkennen lassen, wes Geistes Kind sie sind, indem sie, wie beispielsweise in Mexiko geschehen, die Entscheidung örtlicher Behörden, einem Konzern die Betriebsgenehmigung für eine Sondermülldeponie zu verweigern, als indirekte Enteignung bewertet haben.

In Art. 12 des TTIP-Entwurfs soll den Vertragsparteien verboten werden, Maßnahmen zu ergreifen, die einen Bruch der legitimen Erwartungen von Investoren darstellen. Weltweit bekannt geworden ist das Urteil eines Schiedsgerichts, durch das Libyen für die vom Investor erwarteten zukünftigen Gewinne Schadenersatz in Höhe von 905 Millionen US-Dollar leisten mußte, obwohl dieser lediglich 5 Millionen US-Dollar investiert hatte. [6] Die EU-Kommission will im TTIP-Investitionskapitel auch eine "indirekte Enteignung" verankern. Staatliche Eingriffe in Eigentumsrechte wären dann nur erlaubt, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgen, notwendig und verhältnismäßig sind - worüber im Zweifelsfall die sogenannten Schiedsgerichte entscheiden. [5]

Müssen nicht auch in Deutschland die Regierungen von Bund und Ländern eine Klageflut ausländischer, zumeist US-amerikanischer Unternehmen befürchten, die die ihnen durch CETA resp. TTIP ermöglichten Investor-Staat-Klagen gegen regulatorische Entscheidungen deutscher Stellen richten? Man denke nur an die zweite Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall, der die Bundesregierung vor einem internationalen Schiedsgericht auf 3,7 Milliarden Euro Schadenersatz verklagt hat mit der Begründung, wegen der Stillegung der AKWs Krümmel und Brunsbüttel enteignet und nicht 'gerecht und billig' behandelt worden zu sein. Bemerkenswerterweise verweigert die Bundesregierung dem Bundestag wie auch der Öffentlichkeit nähere Informationen zu diesem Fall. [7]

Wenn Regierungen wie die bundesdeutsche und die US-amerikanische, obwohl sie selbst bereits von Investorklagen in Milliardenhöhe betroffen sind, daran festhalten, TTIP schnellstmöglich umzusetzen, kann dies nur bedeuten, daß diese Nachteile von ihnen als geringfügig eingestuft werden gegenüber dem Nutzen, den sie durch dieses Abkommen für sich realisieren zu können glauben. Längst wird seitens der Kritikerinnen und Kritiker auf den sogenannten "regulatory chill" hingewiesen, womit die faktisch einschüchternde Wirkung der Konzernklagen und -klageandrohungen, aber auch der bisherigen Schiedsgerichtsurteile, gemeint sind.


Ein Reformvorschlag soll den Widerstand brechen

In den zurückliegenden Jahren sind die Investor-Staat-Klagen so massiv in die Kritik geraten, daß die EU-Kommission im Frühjahr 2014 die Modalitäten des Investitionsschutzes öffentlich zur Disposition stellte, wobei weder die Klagerechte an sich noch die Einrichtung von Sondergerichten in Frage gestellt wurden. In 97 Prozent der rund 150.000 bei der EU eingegangenen Stellungnahmen wurden die Konzernklagerechte abgelehnt. Im Herbst 2015 legte die EU-Kommission einen Reformvorschlag vor, in dem die bisherigen Investor-Staat- Klagerechte ISDS (investor-state dispute settlement) durch einen Internationalen Handelsgerichtshof ICS (Investment Court System) ersetzt wurden. Behauptet wurde, ICS wäre unabhängig und würde das staatliche Regulierungsrecht schützen. Faktisch würde dieses Recht den Investitionsschiedsgerichten, die darüber entscheiden, ob eine Regierungsentscheidung, ein Gerichtsurteil oder ein vom landeseigenen Parlament erlassenes Gesetz einen legitimen Zweck verfolgt, notwendig und verhältnismäßig ist, untergeordnet werden.

Eine Analyse TTIP-kritischer Organisationen zeigte, daß der neue ICS-Vorschlag für die staatliche Regulierung genauso gefährlich ist wie der vorherige und sich nur marginal von diesem unterscheidet, da er einige wenige prozedurale Verbesserungen enthält. Auch der neue Entwurf schreibe eine extrem weitgehende Auslegung der Schutzstandards fest, indem er Investoren den Schutz legitimer Erwartungen und eine faire und gerechte Behandlung zubilligt. Die umstrittenen Konzernsonderklagerechte würden nicht abgeschafft, sondern faktisch verewigt werden. Kein EU-Staat könnte diese Klagerechte wieder aufkündigen - er müßte aus der EU austreten. Mit ICS würde ein zutiefst ungerechtes System festgeschrieben werden, "in dem nur eine Seite (üblicherweise große Konzerne und wohlhabende Privatpersonen) mit weitgehenden einklagbaren Rechten ausgestattet ist, während die andere Seite (üblicherweise die Bevölkerung eines Landes) ausschließlich Pflichten auferlegt bekommt", hieß es. [6]

Mit ihrer Kritik stehen die Herausgeberorganisationen nicht allein da. Der Deutsche Richterbund hat sich im Februar gegen diesen Reformvorschlag ausgesprochen. Für ein solches Gericht gäbe es weder eine Rechtsgrundlage noch eine Notwendigkeit, so die Begründung. Sollten die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten ausländischen Investoren keinen effektiven Rechtsschutz gewähren - eine Annahme, die sachlicher Feststellungen entbehrt -, wäre es Aufgabe der Gesetzgeber, in den bestehenden nationalen oder europäischen Rechtssystemen Abhilfe zu schaffen. Der Deutsche Richterbund zweifelt auch an, daß die EU die Kompetenz zur Errichtung eines Investitionsgerichts hat. Nicht einmal die geringfügigen verfahrensrechtlichen Verbesserungen des ICS-Vorschlags haben in den Augen der größten Vereinigung deutscher Staatsanwälte und Richter Bestand. Das ICS wäre kein internationales Gericht, sondern ein ständiges Schiedsgericht. Die Kriterien der Magna Charta der Richter des CCJE (Konsultativrat Europäischer Richter des Europarats) vom 17. November 2010 für eine richterliche Unabhängigkeit wären beim ICS nicht erfüllt. [8]


Ungenannter Kollateralnutzen?

Die vielen Kritikpunkte und Einwände auch gegen den marginal modifizierten, in Gänze der Öffentlichkeit noch immer vorenthaltenen TTIP-Entwurf geben Anlaß zu grundsätzlichen Fragen. Handelt es sich bei den sogenannten Investitionsschutzabkommen tatsächlich um Instrumente, die ausschließlich den Profitmaximierungsinteressen der Unternehmen gewidmet sind? Auch die größten Konzerne bedürfen staatlicher wie international organisierter Zuarbeit, um ihre Geschäfte tätigen zu können. Die Annahme, die Regierungen führender westlicher Staaten wären durch die Konzerne korrumpiert, ist so wenig stichhaltig wie die Vermutung, daß die EU und die USA tatsächlich miteinander ein Freihandelsabkommen schaffen wollen, das sie durch die weitreichenden Konzernklagerechte faktisch selbst entmachtete.

Vorstellbar wäre so etwas wie ein Spiel mit verteilten Rollen zwischen Staat und Kapital, in dem die unterschiedlichen Funktionen geschickt nebeneinander zur Anwendung gebracht werden. Für Schadenersatzklagen, bei denen Konzerne als Akteure auftreten, können ihre Regierungen nicht verantwortlich gemacht werden. Diese juristischen Instrumente können problemlos überall dort eingesetzt werden, wo gleichermaßen politische wie profitorientierte Interessen dieser eher informellen Bündnisse durchgesetzt werden sollen. Die eigentliche Zweckbestimmung des sogenannten Investitionsschutzes könnte in der Etablierung eines repressiv-politischen Machtmittels liegen, für das es noch kein Beispiel und keine adäquate begriffliche Bezeichnung gibt.

Sondergerichte, die den nationalen wie internationalen rechtlichen Institutionen übergestülpt bzw. vorgelagert sind, werden mit Sanktionsbefugnissen ausgestattet, die es ihnen ermöglichen, die Regierungen ganzer Staatengruppen faktisch in die Knie zu zwingen, indem ruinöse Schadenersatzurteile gegen sie verhängt oder, im Vorfeld, entsprechende Drohungen geltend gemacht werden. Durch TTIP würde dies im Verhältnis zwischen der EU und den USA die Option bieten, exekutive Maßnahmen, die zu massiven Protesten der Bevölkerungen führen, durchzusetzen mit dem Argument, durch die Investorschutzbestimmungen des Abkommens oder dementsprechende Schiedsgerichtsurteile dazu gezwungen zu sein. Kurzum: Durch TTIP könnte ein System zweckgebundener Verantwortungsübertragung installiert werden, das die quasi-diktatorischen Verhältnisse bemäntelt, die durch die faktische Unterordnung staatlicher Souveränität und demokratischer Prinzipien unter das Primat der Investitionslogik geschaffen werden.


Fußnoten:

[1] Einer von der Bertelsmann-Stiftung in Auftrag gegebenen Studie zufolge haben sich in Deutschland nur noch 17 Prozent der Befragten für TTIP ausgesprochen, während 33 Prozent das Abkommen total ablehnten. 2014 war es um die Akzeptanz dieses transatlantischen Projekts deutlich besser bestellt gewesen, hatten sich noch 88 Prozent für und nur 9 Prozent gegen TTIP ausgesprochen.

[2] Die transatlantischen Beziehungen zukunftsfest weiterentwickeln. Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/8072, 18. Wahlperiode, 12.04.2016. www.dip.bundestag.de

[3] Zu der Behauptung, durch TTIP würden soziale und ökologische Standards nicht gesenkt werden, siehe im Schattenblick
www.schattenblick.de → INFOPOOL → POLITIK → KOMMENTAR:
PROPAGANDA/1486: Mythos Freihandel (SB)

[4] Siehe auch: Investitionsschutz am Scheideweg. TTIP und die Zukunft des globalen Investitionsrechts. Von Pia Eberhardt. Mai 2014. Veröffentlicht von der Friedrich-Ebert-Stiftung, Internationale Politikanalyse - Dialogue on Globalization

[5] TTIP, CETA, TiSA: Die Kapitulation vor den Konzernen. Von Thomas Fritz, November 2014. 3. Kapitel: Ein scharfes Schwert: Investitionsschutz und die Investor-Staat-Klagerechte, S. 7-12. Hrsg.: Powershift, Europäische Bürgerinitiative Stopp TTIP, BUND, Attac Deutschland, ver.di Bayern

[6] TTIP: Eine transatlantische Verfassung der Konzerne? Februar 2014 von Peter Fuchs & Pia Eberhardt. Der Text ist eine gekürzte Fassung eines Beitrags für das Buch Die Freihandelsfalle. Transatlantische Industriepolitik ohne Bürgerbeteiligung - das TTIP (Hrsg: Klimenta/Fisahn et.al.; VSA-Verlag).
http://www.zeitschrift-luxemburg.de/ttip-eine-transatlantische-verfassung-der-konzerne/

[7] Totgesagte leben länger - der ISDS-Zombie. Wie die EU-Kommission gefährliche Konzernklagerechte weiterleben lässt. Kurzfassung einer von Corporate Europe Observatory, Association Internationale de Techniciens, Experts et Chercheurs, Attac Österreich, Campact, ClientEarth, Ecologistas en accíon, Forum Umwelt & Entwicklung, Instytut Globalnej Odpowiedzialnosci, PowerShift, Seattle to Brussels Network, Traidcraft, Transnational Institute, Umanotera, Védegylet, Vrijschrift, War on Want, 11.11.11 im März 2016 herausgegebenen Studie.

[8] Stellungnahme zur Errichtung eines Investitionsgerichts für TTIP - Vorschlag der Europäischen Kommission vom 16.09.2015 und 12.11.2015. Deutscher Richterbund. Stellungnahme Nr. 4/16, Februar 2016. www.drb.de


TTIP Strategie- und Aktionskonferenz in Kassel im Schattenblick
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