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MELDUNG/004: Luftverkehrsabkommen zwischen EU und Vietnam erschließt neue Möglichkeiten (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 4. Oktober 2010

Luftverkehrsabkommen zwischen EU und Vietnam erschließt neue Möglichkeiten


Die Europäische Union und die vietnamesischen Behörden haben heute ein Luftverkehrsabkommen unterzeichnet, durch das nationalitätsbedingte Beschränkungen in den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Vietnam aufgehoben werden. Das Abkommen ermöglicht allen EU-Luftfahrtunternehmen den Flugbetrieb zwischen jedem EU-Mitgliedstaat und Vietnam, sofern ein entsprechendes bilaterales Abkommen besteht und Verkehrsrechte verfügbar sind (1).

Dieses sog. "horizontale" Abkommen bringt mehrere Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen 17 EU-Mitgliedstaaten und Vietnam mit dem EU-Recht in Einklang. Besonders wichtig ist dabei, dass durch das Abkommen nationalitätsbedingte Beschränkungen in den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Vietnam beseitigt werden. Dadurch wird es allen EU-Luftfahrtunternehmen ermöglicht, Flüge zwischen Vietnam und jedem EU-Mitgliedstaat durchzuführen, in dem sie niedergelassen sind, sofern ein bilaterales Abkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und Vietnam besteht und entsprechende Verkehrsrechte verfügbar sind.

Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der
Luftverkehrsbeziehungen zwischen der EU und Vietnam.

Der Luftverkehr ist für die Beziehungen zwischen der EU und Vietnam von großer Bedeutung, da er Menschen, Kulturen und Unternehmen miteinander verbindet.

Derzeit bestehen 45 solcher horizontalen Abkommen mit Partnerländern in aller Welt. 900 bilaterale Luftverkehrsabkommen wurden durch gemeinsame Anstrengungen der Europäischen Kommission und der EU-Mitgliedstaaten so geändert, dass statt des Nationalitätsprinzips der Grundsatz der Benennung von Luftfahrtunternehmen der EU zum Tragen kommt.


Weitere Informationen zu den internationalen Luftverkehrsbeziehungen der EU:
http://ec.europa.eu/transport/air/international_aviation/international_aviation_en.htm

(1): Das bedeutet, dass alle EU-Luftfahrtunternehmen von jedem der 17 Mitgliedstaaten, die bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Vietnam geschlossen haben, benannt werden können. Allerdings werden sie nur dann auch dorthin fliegen können, wenn in diesen Luftverkehrsabkommen noch ungenutzte Verkehrsrechte vorgesehen sind. Es bedeutet aber auch, dass EU-Luftfahrtunternehmen nicht aus jenen Mitgliedstaaten fliegen können, mit denen Vietnam kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat.



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2010


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/1282, 04.10.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Oktober 2010