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GRUNDRECHTE/009: Vorratsdatenspeicherung - Richtlinie mit EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressemitteilung vom 12. Dezember 2013

DAV begrüßt Schlussanträge zu Vorratsdatenspeicherung: Richtlinie mit EU-Grundrechtecharta nicht vereinbar



Berlin (DAV). Am heutigen Donnerstag hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Cruz Villalón seine Schlussanträge in der Verhandlung um die Gültigkeit der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung abgegeben. Danach verstoße die in der Richtlinie vorgesehene Datenspeicherdauer von bis zu zwei Jahren gegen das in Art. 7 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Recht auf Achtung des Privatlebens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Darüber hinaus sei die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie nicht mit der

EU-Grundrechtecharta vereinbar, da sie sowohl gegen das Zitiergebot als auch gegen das Bestimmtheitsgebot verstoße. Das Ziel hinter der Richtlinie, Daten zum Zweck der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Straftaten sicherzustellen, sei legitim.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Schlussanträge des Generalanwalts.

"Der DAV hat wiederholt gefordert, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung überarbeitet wird. Die Schlussanträge geben die Richtung vor. Bürger- und Freiheitsrechte wie das Recht auf Privatsphäre dürfen nicht abgewertet werden. Je intensiver der Eingriff, desto größer die Verpflichtung des Staates, die Verhältnismäßigkeit im Auge behalten und zu respektieren", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. "Da die Vorratsdatenspeicherung einen so erheblichen Eingriff darstellt, sollten weniger intensive Eingriffe wie das Quick-Freeze-Verfahren in Erwägung gezogen werden", so Ewer weiter. Bei diesem Verfahren würden keine zusätzlichen Verkehrsdaten gespeichert, sondern lediglich bereits vorhandene Verkehrsdaten anlassbezogen für kurze Zeit gesichert. Diese könnten dann nötigenfalls und nur mit richterlicher Zustimmung Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt werden. "Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dem Generalanwalt folgt.", sagt Ewer. "Die neue Bundesregierung sollte die Schlussanträge schon jetzt genau studieren."

Der DAV hat das Thema Vorratsdatenspeicherung von Anfang an kritisch begleitet und zu verschiedenen Gelegenheiten durch seinen Ausschuss Gefahrenabwehrrecht hierzu Stellung genommen. Bedenken wurden insbesondere darüber geäußert, dass mit einer Vorratsdatenspeicherung umfassende Sozial- und Bewegungsprofile von Bürgerinnen und Bürger erstellt werden könnten. Der DAV hat deswegen seit längerem gefordert, die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Grund auf zu überarbeiten.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 46/13 vom 12. Dezember 2013
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Dezember 2013