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STRAFRECHT/041: Bewährungen grenzüberschreitend überwachen (BMJ)


Bundesministerium der Justiz - Brüssel/Berlin, 7. Dezember 2007

EU: Bewährungen können künftig grenzüberschreitend überwacht werden


Bewährungsauflagen bei Straftätern können zukünftig EU-weit überwacht werden. Darauf haben sich heute in Brüssel die Justizministerinnen und -minister der EU politisch geeinigt. Ziel des im Januar 2007 gemeinsam von Deutschland und Frankreich initiierten Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit bei der grenzüberschreitenden Überwachung von Bewährungsstrafen, zur Bewährung ausgesetzten Reststrafen und alternativen Sanktionen (z.B. eine Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit) zu verbessern. Unter deutscher Präsidentschaft konnten bereits die wesentlichen Eckpunkte des Rahmenbeschlusses geeinigt werden, die die Grundlage der heutigen politischen Einigung bildeten.

"In einem Europa der offenen Grenzen mit mobilen Menschen wollen wir grenzüberschreitend die Resozialisierung von Verurteilten fördern, Rückfälle verhüten und damit Opfer besser schützen. Der rasche Abschluss der Verhandlungen zeigt, dass europaweit großes Interesse an einer grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung besteht", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Eine erfolgreiche Resozialisierung verhindert neue Straftaten und ist damit der beste Opferschutz für die Zukunft. Eine Strafe oder ein Strafrest kann zur Bewährung ausgesetzt werden, um dem Straftäter unter staatlicher Aufsicht eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Als Hilfestellung dazu gibt es während der Bewährungszeit regelmäßig Auflagen und Weisungen, ein Bewährungshelfer kann dem Betroffenen zur Seite gestellt werden. Für Straftäter, die ihren Lebensmittelpunkt nach einer Entlassung oder einer Verurteilung auf Bewährung nicht im selben Staat haben, in dem sie verurteilt wurden und/oder im Vollzug saßen, brauchen wir dieses neue Rechtsinstrument", erläuterte die Bundesjustizministerin.

Der Rahmenbeschluss stellt sicher, dass jemand, der beispielsweise in Deutschland zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, in Frankreich leben und arbeiten kann, ohne dass dadurch die Wirkung der verhängten Bewährungsmaßnahmen beeinträchtigt wird. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich im Rahmenbeschluss, als Aufenthaltsstaat die Verurteilung einer Person ohne größere Formalitäten anzuerkennen und die verhängten Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen zu überwachen. Der jeweilige Mitgliedstaat soll die Auflagen und Weisungen so behandeln, als wären sie von einer eigenen Behörde erlassen worden.

Das heute geeinigte Rechtsinstrument zielt aber auch darauf ab zu vermeiden, dass Gerichte bei Angeklagten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland entweder erst gar keine Bewährungsmaßnahmen auferlegen oder aber gleich eine Haftstrafe ohne Bewährung aussprechen, nur um zu vermeiden, dass der Verurteilte durch Rückkehr zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt letztlich sanktionslos bleibt, weil eine Überwachung von Auflagen und Weisungen bislang nicht grenzüberschreitend erfolgt.

Nach geltendem Recht besteht keinerlei Möglichkeit, Bewährungsmaßnahmen eines in Deutschland Verurteilten im Ausland zu überwachen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die regelmäßig auf die Person des Täters abgestimmten Maßnahmen wie beispielsweise eine Therapieauflage, die Beiordnung des Bewährungshelfers oder das Kontaktverbot mit bestimmten Personen gehen im Ausland bislang ins Leere.

"Hat ein Gericht in Deutschland einem Drogenabhängigen eine Therapie auferlegt, können wir heute nicht sicherstellen, dass die Therapie fortgeführt wird, wenn der Verurteilte in seinen ausländischen Heimatstaat zurückkehrt. Ein Rückfall, der mit der Therapie gerade verhindert werden soll, wird damit umso wahrscheinlicher. Hier setzt die grenzüberschreitende Bewährungsüberwachung an: Künftig soll der Täter in seinen Heimatstaat oder den Staat zurück kehren können, in dem er seinen Lebensmittelpunkt hat, ohne negative Folgen für seine Wiedereingliederung befürchten zu müssen", sagte Zypries.

Sind Folgeentscheidungen wie ein Widerruf der Bewährung oder Straferlass zu treffen, so sieht der Rahmenbeschluss vor, dass diese regelmäßig vom Aufenthaltsstaat getroffen werden sollen. Damit trägt er die Verantwortung für den weiteren Verlauf der Überwachung der Maßnahmen und auch für die eventuelle Vollstreckung der Strafe nach einem Widerruf.


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Quelle:
Pressemitteilung vom 07.12.2007
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz
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Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Dezember 2007