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KAZ/324: Mit Notverordnungen gegen die Gefahr, die aus dem Volk kommt?


KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 371, April 2020
Proletarier aller Länder und unterdrückte Völker vereinigt euch!

Im Schatten der Corona-Pandemie:
Mit Notverordnungen gegen die Gefahr, die aus dem Volk kommt?


Die Republik befindet sich im April 2020, einen Monat vor dem ersten Mai, in Corona-Schockstarre. Elementare Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und persönliche Freiheit sind größtenteils außer Kraft gesetzt. Es herrschen Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen.

Wie rigoros die Staatsgewalt das Demonstrationsrecht mit Füßen tritt, zeigt folgender Beitrag sehr anschaulich: "Es sind Szenen, die man nur aus autoritären Polizeistaaten kennt: Eine einzelne Frau mit einem umgehängten Protestschild wird am Sonntag vor dem Brandenburger Tor von Polizisten umringt. Sie muss ihre Daten abgeben und erhält eine Anzeige wegen Verstoßes gegen die Coronaverordnung und das Versammlungsgesetz. Sie bleibt nicht die Einzige. Dasselbe passiert Menschen, die unter Einhaltung der Abstandsregelungen am Hamburger Fischmarkt mit Kreide ihre Botschaften für eine humane Flüchtlingspolitik auf den Boden schreiben wollen. In Frankfurt/Main wird eine Ansammlung von DemonstrantInnen im Rahmen des #LeaveNoOneBehind-Aktionstages zur Evakuierung der griechischen Flüchtlingslager aufgelöst, obwohl sie penibel einen Zwei-Meter-Abstand zueinander einhalten. In Berlin unterbinden Polizisten sogar eine Auto-Demonstration.

Landesweit entfernt die Polizei im öffentlichen Raum angebrachte Protestplakate oder abgestellte Schuhe. Was sich die Protestierenden auch haben einfallen lassen, um dem Infektionsschutz gerecht zu werden und dennoch ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahrzunehmen, sie scheiterten an einer autoritär agierenden Ordnungsmacht.

Weder die OrganisatorInnen der Proteste noch andere vernunftbegabte Menschen haben infrage gestellt, dass Menschenansammlungen aufgrund der sich weiter ausbreitenden Coronapandemie derzeit verboten sind. Nur sind Demonstrationen oder Kundgebungen keine Ansammlungen wie jede andere, keine Grillparty im Park und auch kein Fußballspiel. Sie obliegen dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, Artikel 8. Eine Einschränkung ist möglich, die gänzliche Abschaffung, wie man sie de facto derzeit auf den Straßen beobachten muss, jedoch ausgeschlossen. Dafür sorgt schon die im Grundgesetz enthaltene Ewigkeitsgarantie,[1] die eine Antastung der Grundrechte untersagt. Inzwischen muss man trotzdem befürchten: Ewig war gestern."[2]

Das all das noch verhältnismäßig und erforderlich ist, um die Pandemie zu bekämpfen, darf mit Recht bezweifelt werden. "Es geht selbstverständlich auch anders, wie das Beispiel Bremen zeigt. Die dort erlassene Corona-Rechtsverordnung nimmt "öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen nach Art. 8 GG" von einem Verbot aus. In Münster durfte - nach einer Klage vor dem Verwaltungsgericht - am Montag eine Kundgebung gegen einen Uranmülltransport stattfinden. Etwa 80 Menschen hielten sich dabei an die Auflagen; sie demonstrierten mit einem Abstand von mindestens 1,50 Meter zueinander und mit Atemschutzmasken - im Gegensatz zu den eingesetzten PolizistInnen."[3]

Mit neuen Notstandsverordnungen gegen Pandemie und Grundgesetz

Im Windschatten von Hamsterkäufen und "social distancing" werden und wurden derzeit Gesetze verabschiedet, die bis vor kurzem noch undenkbar waren. Man muss befürchten, dass sie auch als Vorbild für weitere Gesetze benutzt werden, die zentrale Grundsätze der parlamentarischen, bürgerlichen Demokratie antasten. Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Hans Jürgen Papier mahnt zu Recht: "Notlagenmaßnahmen rechtfertigen nicht die Außerkraftsetzung von Freiheitsrechten zugunsten eines Obrigkeits- und Überwachungsstaates."[4]

Im Eiltempo wurden im Bundestag umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Im Zuge einer "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" (§ 5 Abs. 1 IfSG), die durch den Bundestag festzustellen ist, wird das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, per Verordnung weitreichende Maßnahmen zu ergreifen. Ohne Beteiligung des Bundestages oder des Bundesrates können dann Verordnungen erlassen werden, auch wenn sie im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen, bis hin zum Grundgesetz selbst, stehen. Grundrechte, wie z.B. die Berufsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, das Versammlungsrecht, das Streikrecht, aber auch Tarifverträge und Arbeitsschutzbestimmungen können dann aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Bayern geht noch weiter

Während auf Bundesebene wenigstens noch der Bundestag das Vorliegen einer wie auch immer gearteten "epidemischen Lage" feststellen muss, so kann in Bayern der sog. "Gesundheitsnotstand" alleine von der Staatsregierung ausgerufen werden. Immerhin konnte die Opposition wenigstens durchsetzen, dass der Landtag die Beendigung des Notstandes beschließen kann und dies nicht alleine der Staatsregierung obliegt, was ursprünglich von der CSU geplant war.

Um einen solchen Notstand erklären zu können, muss noch nicht einmal eine Pandemie vorliegen. Es ist ausreichend, dass "eine übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der bayerischen Bevölkerung so zahlreich oder in so schwerer Ausprägung auftritt oder aufzutreten droht, dass die Versorgungssicherheit durch das öffentliche Gesundheitswesen ernsthaft gefährdet erscheint." (Art. 1 BayIfSG)

Eine Anmerkung am Rande sei hier gestattet: Wenn die CSU von der ernsthaften Gefährdung der "Versorgungssicherheit durch das öffentliche Gesundheitswesen" spricht, dann muss man feststellen, dass sie daran erheblichen Anteil hat! Vor allem durch die katastrophale Gesundheitspolitik der letzten Jahre, für die auch die CSU (mit-)verantwortlich ist! Die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung ist gefährdet durch den Zwang zur Gewinnerzielung, dem die Krankenhäuser durch das System der Fallpauschalen unterworfen werden. Denn das hat zur Folge, dass Krankenhäuser geschlossen werden müssen, weil sie nicht "profitabel" genug wären. Selbst dann, wenn sie zur Sicherung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung eigentlich notwendig wären! Sie ist gefährdet durch die Privatisierungswut der letzten Jahre, die das staatliche Gesundheitswesen schwer in Schieflage gebracht hat. Sie ist gefährdet durch den dramatischen Mangel an Pflegekräften in Klinken, Alten- und Pflegeheimen, durch fehlende ärztliche Versorgung in ländlichen Regionen, etc.

Unter diesen Bedingungen braucht es nicht viel, um das Gesundheitswesen bei vermehrtem Auftreten einer Erkrankung, die noch nicht einmal annähernd so gefährlich wie Covid-19 sein muss, an den Rande seiner Leistungsfähigkeit zu bringen!

Aber nun zurück zum bayerischen Gesetz. Die bayerische Staatsregierung wird durch das neue Bayerische Infektionsschutzgesetz ermächtigt von "jeder geeigneten Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen" zu verlangen, "soweit das zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist." Sie kann "jede geeignete Person unter gleichen Voraussetzungen auch zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen an Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung zuweisen und verpflichten." (Art. 6 BayIfSG)

Damit wurde die Grundlage geschaffen, um Menschen zur Zwangsarbeit verpflichten zu können, wann immer das in den Augen der Herrschenden zur Bekämpfung eines "Gesundheitsnotstandes" angeblich erforderlich ist.

NRW zieht nach [5]

Ein ähnliches Gesetz wie in Bayern und auf Bundesebene hat die Regierung von Armin Laschet (CDU) in den Landtag von NRW eingebracht. Anders als bei den beiden anderen Gesetzen gibt es hier immerhin Widerspruch von Seiten der Sozialdemokratie. SPD-ktionschef Thomas Kutschaty kritisierte, der Gesetzentwurf sei ein "Blankoscheck für die Regierung". Es könne nicht sein, "dass die Coronakrise jetzt dazu genutzt wird, die Rechte des Parlaments derart stark einzuschränken und der Regierung so weitreichende Ermächtigungsgrundlagen einzuräumen. Das kann schnell zu staatlichem Machtmissbrauch führen. (...) Für eine Notstandsgesetzgebung in dieser Form gab und gibt es keinerlei Veranlassung. Unsere parlamentarische Demokratie ist jederzeit handlungsfähig."[6]

Maßnahmen gegen den Pflegenotstand statt Zwangsarbeit gefordert

Scharfe Kritik am Gesetzentwurf für NRW, insbesondere an der beabsichtigten Zwangsverpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen im Gesundheitswesen, äußert auch der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe DBfK. Er bezweifelt die Verhältnismäßigkeit des Gesetzentwurfs und fordert die Landesregierung auf, statt jetzt Zwangsverpflichtungen zu verordnen, sich lieber um den Versorgungsnotstand im Gesundheitswesen zu kümmern, d.h. dringend benötigte Schutzmasken, etc. zu besorgen.

Der Gesetzentwurf beinhalte massive "Durchgriffsmöglichkeiten und Einschränkungen von Grundrechten wie der Selbstbestimmung und der Berufsfreiheit - auf Basis einer äußerst schwammigen epidemischen Lage von landesweiter Tragweite. Ob dies so Bestand hat, mögen die Juristen klären. Was aber nicht bestehen bleiben darf: § 15 mit der Verpflichtung zum Einsatz medizinischen und pflegerischen Personals - schon gar nicht, wenn es keine Garantie für eine angemessene Ausstattung mit Schutzkleidung gibt."[7]

Weiterhin wird völlig zu Recht festgestellt, dass es genügend Möglichkeiten gäbe, Menschen, die einmal einen Gesundheitsberuf erlernt haben, z.B. Krankenpflege-Kräfte, über Anreize freiwillig dazu zu motivieren, wieder in ihren Beruf zurückzukehren. Als zentrale Ursache für die angespannte Personalsituation, insbesondere für den Pflegenotstand, nennt der DBfK die "Unattraktivität des Pflegeberufs wegen niedriger Gehälter und mangelhafter Arbeitsbedingungen". Statt über Zwangsverpflichtungen zu debattieren, sei die Regierung gefordert, hier Abhilfe zu schaffen.[8]

Heute gegen Corona. Morgen gegen ...

Auch wenn die Herrschenden jetzt beteuern, es ginge ihnen einzig um den Schutz der Volksgesundheit, so offenbart ein Blick in den neu eingefügten § 14 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), dass sie auch an andere Szenarien denken, in denen es nötig sein wird, auf Notstandsmaßnahmen und Notverordnungen zurückzugreifen. In dieser Verordnungsermächtigung geht es bereits nicht mehr ausschließlich um einen "Gesundheitsnotstand", oder um eine "epidemischen Lage", sondern auch um die "Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" bei "außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen". (Weiteres dazu siehe Artikel "Überfall auf das Arbeitszeitgesetz".)

Erinnert das nicht alles sehr stark an die Weimarer Reichsverfassung, die den Reichspräsidenten ermächtigte, für den Fall, dass die "öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird", die "nötigen Maßnahmen" zur "Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zu treffen und dazu auch "Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen" konnte? (Art. 48 Abs. 2 WRV)

Das Grundgesetz enthielt bei seiner Inkraftsetzung keine Bestimmung im Sinne des Art. 48 der Weimarer Verfassung. Das war eine Lehre aus der Geschichte. Mit Notverordnungen, gestützt auf Art. 48 WRV, konnten umfangreiche Grundrechtsbeschränkungen und große Angriffe auf die Arbeits-d Lebensbedingungen der arbeitenden Bevölkerung eingeführt werden. Mit ihnen wurde die bürgerliche Demokratie immer weiter ausgehöhlt. Sie bereiteten den Boden für das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, mit dem die gesetzgebende Gewalt nahezu vollständig auf Hitler übertragen und der Reichstag ausgeschalten wurde.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht unproblematisch, dass jetzt im Zuge der Pandemiebekämpfung Gesetze geschaffen wurden, die weitgehende Grundrechtseingriffe, und auch Eingriffe in das Arbeits- und Sozialrecht alleine durch bloßen Verordnungserlass ermöglichen. Sie ermächtigen einen einzelnen Minister, bzw. die Regierung, zu umfangreichen Gesetzgebungsvollmachten - ohne Beteiligung des Parlaments. Das darf das demokratische Bürgertum, die Arbeiter- und antifaschistisch-demokratische Bewegung nicht einfach stillschweigend akzeptieren!

"Kernschmelze" des ganzen Systems denkbar

Je länger der sog. "lock down" anhält, um so schwerwiegender werden die ökonomischen und sozialen Folgen sein. Das wissen auch die Bank- und Fabrikbesitzer und ihr geschäftsführender Ausschuss, die Bundesregierung. In einem Strategiepapier des Bundesinnenministeriums wird ausgeführt: "Sollten die hier vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eindämmung und Kontrolle der Covid-19-Epidemie nicht greifen, könnte im Sinne einer 'Kernschmelze' das gesamte System in Frage gestellt werden." Und weiter: Es wäre "naiv, davon auszugehen, dass ein Rückgang des BIP um eine zwei-stellige Prozentzahl, (...) das Gesamtsystem nicht in Frage stellen würde."[9]

Das zeigt, dass die Herrschenden bei all ihren Maßnahmen im Zuge der Corona-Krise keineswegs nur die Volksgesundheit im Blick haben. Sie sorgen sich auch um die Stabilität der herrschenden Verhältnisse. Sie gehen davon aus, dass die Akzeptanz der kapitalistischen Wirtschaftsordnung und des politischen Systems enorm schwinden, wenn es ihnen nicht gelingt, die "Strategie der Eindämmung mit Vorkehrungen zu verbinden, um die ökonomischen Konsequenzen so gering wie möglich zu halten".[10]

Für diesen Fall rüsten sie sich. Denn die deutschen Kapitalisten haben nicht vergessen, dass die schwerwiegenden gesellschaftlichen Folgen der "spanischen Grippe", die 1918/1919 ihren Höhepunkt fand, auch ein Brandbeschleuniger für die sozialistische Novemberrevolution waren.

Ma


Anfang Texteinschub
Die "spanische Grippe" forderte in den Jahren 1918/1919 mehr als 50 Millionen Todesopfer. (Manche Schätzungen gehen sogar von 100 Millionen Toten aus.) Mehr als der erste imperialistische Weltkrieg. In Deutschland starben 300.000 Menschen.

Angesichts schlechter hygienischer Verhältnisse, die eine Folge des Krieges, und der besonders beengten und schlechten Wohnsituation vieler Arbeiterfamilien waren, konnte sich die Grippe in der arbeitenden Bevölkerung rasch verbreiten. In den Schützengräben, wo die Soldaten oft tage- und wochenlang in Dreck und Morast lagen, fand das Virus eine ideale Brutstätte und konnte auf schnellem Wege Hunderttausende infizieren und sich durch die Truppenbewegungen über die Länder verbreiten. Lange verschwiegen die Herrschenden die Pandemie und unternahmen nur wenig, um ihre Verbreitung einzudämmen. Die Militärärzte, die die Erkrankung bei den Soldaten entdeckten, durften nicht darüber sprechen. In Spanien, das im ersten imperialistischen Weltkrieg neutral war, war die Zensur weniger streng, so dass hier die Zeitungen erstmals über die Grippe-Epidemie berichten konnten. Das gab der Erkrankung den Namen "spanische Grippe", wenn auch der Ursprungsort nicht Spanien, sondern vermutlich der US-Bundesstaat Kansas war.

Die Not und das Elend, die gesellschaftlichen Verwüstungen, die der Weltkrieg anrichtete, die schlechten Lebens- und Wohnverhältnisse der arbeitenden Menschen, die Zustände in den Fabriken, die mangelhafte medizinische Versorgung für breite Teile des Volkes und letztlich auch die verheerenden Auswirkungen der Grippe-Epidemie erschütterten das Vertrauen breiter Bevölkerungsteile in die herrschende Ordnung. Das Versagen des Staates im Rahmen der "spanischen Grippe" bereitete damit auch den Boden für die sozialistische Revolution der Arbeiterinnen und Arbeiter, für die Novemberrevolution.
Ende Texteinschub



Anmerkungen

[1] Der Autor vertritt hier vermutlich die Ansicht, dass die sog. "Ewigkeitsgarantie" des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3) alle in den Artikeln 1-20 enthaltenen Grundrechte umfasst. Diese Auffassung ist in der bürgerlichen Rechtswissenschaft umstritten. Für uns ist dieser Streit nur von bedingter Bedeutung. Denn auch wenn die vom Autor vertretene Auffassung die absolut herrschende Meinung der bürgerlichen Juristen wäre, würde dass das Volk und die Arbeiterklasse noch lange nicht vor tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, die einer defacto Abschaffung eines oder mehrerer Grundrechte gleichkommen, schützen. Es kommt auf das gesellschaftliche Kräfteverhältnis an, ob demokratische Rechte eingeschränkt oder aufgehoben werden und nicht auf die Auslegung eines Artikels im Grundgesetz.

[2] "Corona und Demonstrationsrecht: Ruhe im Karton",
taz.de/Corona-und-Demonstrationsrecht/!5674623/

[3] ebenda

[4] Coronakrise und die Folgen-Warnung vor einem "faschistoid-hysterischen Hygienestaat", welt.de, 29.03.2020

[5] Die Ausführungen zum Entwurf für ein Epidemiegesetz in NRW beziehen sich auf den zum 10. April vorliegenden Stand des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Nach Redaktionsschluss erfolgte Änderungen im Gesetzentwurf und politische Debatten darüber konnten somit nicht mehr berücksichtigt werden.

[6] "Coronakrise: NRW-Regierung wegen geplantem Epidemie-Gesetz in der Kritik",
www.spiegel.de/politik/deutschland/coronavirus-nordrhein-westfalens-regierung-wegen-geplantem-epidemie-gesetz-in-der-kritik-a-a11517eb-1941-4186-9f9d-215c0ee62249

[7] "Mit Zwang zur Pflege: NRW-Epidemiegesetz schießt weit übers Ziel hinaus",
www.dbfk.de/de/presse/meldungen/2020/Mit-Zwang-zur-Pflege-NRW-Epidemiegesetz-schiesst-weit-uebers-Ziel-hinaus.php

[8] ebenda

[9] Strategiepapier des Bundesinnenministeriums: "Wie wir Covid-19 unter Kontrolle bekommen", S. 8,
fragdenstaat.de/dokumente/4123-wie-wir-covid-19-unter-kontrolle-bekommen/

[10] ebenda

*

Quelle:
KAZ - Kommunistische Arbeiterzeitung, Nr. 371, April 2020, S. 8 - 10
Herausgeber und Verlag:
Gruppe Kommunistische Arbeiterzeitung, Selbstverlag
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Mai 2020

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