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LICHTBLICK/193: Sicherungsstationen und Einzelhaft - Pest und Cholera


der lichtblick - Gefangenenmagazin der JVA Berlin-Tegel
Heft Nr. 351 - 2/2012

Sicherungsstationen und Einzelhaft - Pest und Cholera

ein Bericht von Dieter Wurm, einem ehemals Betroffenen



Knast ist der Ort, an dem sich die geballte Macht krimineller Energien, Fluchtabsichten, natürlicher Aggressionen und Wahnwitz, Resignation und Veränderungswillen gegen Abstrafungs- und Rachefantasien, Denkfaulheit und Duckmäusermentalität in einem quasi rechtsfreien Raum feindselig gegenüberstehen. In dem alltäglich ein Kampf stattfindet: das Gute gegen das Böse, in festzementierten, starr gefügten Positionen; für und wider Sicherheit und Ordnung, das Steckenpferd der so, behauptete es von sich selbst, guten Seite und/aber Problem unserer Knastwelt.

Immer dann, wenn der Strafvollzug in der Niederhaltung von Aggressionen, Fluchtwillen oder subkulturellen Geschäftsaktivitäten, die aber erst die besondere, von der Justizbehörde geschaffene und gestaltete, Lebenswelt hervorruft, nicht mehr weiter weiß, greift der Vollzug zu seinen seit Jahrzehnten bewährten harten Mitteln, um seine Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten: Einzelhaft, Isolation und "Bunkervollzug" als propperes Mittel der Disziplinierung. Wohl jeder Knast in unserem Land verfügt über ähnliche Stationen wie die "Dealer-Abschirm-Station A4" in der TA I der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel oder die sogenannte "B-1" ("Berta-1") in der TA III.

Der Autor selbst hat Weihnachten 1992 bis zum Juni 1993 wegen eines versuchten Ausbruches in diesem Käfig ("B-1") eingesessen und weiß deswegen von welchen Umständen und Geschehnissen er hier erzählt. In der Vorfreude auf die geplante Freiheit war er gerade dabei, sich eine Weihnachtstorte zu backen, als ein Spezialabgreifkommando der Abteilung Sicherheit ihn abholte und an Händen und Füßen gefesselt auf einen Bollerwagen verlud. So wurde er dann, der ganze Knast war im Anstaltsalarm unter Verschluss, zur B-1 in die TA III gefahren. Nach einer Umkleide, tausche Privatkleidung gegen zerlumpte Anstaltsklamotten, und der 84,2-Afterblickaktion, fand er sich in der berüchtigten "Stube/Küche" wieder, die er nun für nun 7 Monate nicht mehr, außer zur Freistunde, dem Arztbesuch oder zum Duschen verlassen sollte.

"Stube/Küche" sind zwei Einzelzellen, durch Mauerdurchbruch und eine verbreiterte Gittertür, in einen Käfig verwandelt, mit einem Betonsockel als Bettersatz. Dazu ein stahlbewehrtes WC und ein in die Wand eingelassener Wasserspender, welcher so dreckig war, das selbst vom hinschauen der Herpes hervorkroch. Die Wände waren schmierig vor Schmutz und der ganze Raum hinterlies den Eindruck eines Kellerverlieses, welcher noch durch das fehlende Tageslicht verstärkt wurde. Dieses Licht hätte selbst bei herrlichstem Sonnenschein Mühe, dieses verschmutzte, doppelvergitterte und mit engmaschigen, metallenen Fliegengittern bewehrte Fenster zu durchdringen. Die wohl absichtlich auf den frühen Morgen gelegte Hofrunde wurde durch die mangelhafte Kleidung und das teilweise schlechte Wetter derart unerträglich, sodass dann "freiwillig" auf den Hofgang verzichtet wurde. Eine Möglichkeit, dieses Dreckloch zu reinigen bestand nur aus gelegentlichem Ausfegen und Wischen, das sich aber als vergeblich erwies, da dieses Loch nach dem Prinzip "Hand zu Hand" hintereinander immer wieder belegt wurde, und die letzte Renovierung vermutlich ein Jahrzent her war.

Diese Einkellerung wurde mit der Notwendigkeit der sicheren Unterbringung begründet, ohne schriftlichen Bescheid und mit endgültigem Bastaprinzip. Auch war die Anstaltsleitung im Laufe der Zeit mehr daran interessiert, die Umstände der Fluchtplanung zu erfahren, als darzulegen, warum man so behandelt wurde. Intern war zu erfahren, dass der Verbleib immer mindestens ein halbes Jahr betragen müsste, und das man vorher gar nicht anfragen bräuchte, wann ein Ende in Sicht wäre. Ein Antrag auf gerichtliche Endscheidung verpuffte wirkungslos und die Beschwerde beim Kammergericht kostete nur Hoffnung und Geld.

Erst die Tatsache, dass der ganze Komplex B-1 renoviert werden sollte und die Intervention des FDP-Abgeordneten Dr. Burkhard Cornelius veranlasste die damalige Anstaltsleitung, ihn in den Normalvollzug zurück zu verlegen. Diese Unterbringung zeigte ihm auf, dass es im Strafvollzug auch dunkle Tendenzen gibt, wo die Menschenwürde nicht so "verbissen" gesehen wird und der Zweck die Mittel heiligt.

Statt einen positiven Aspekt zu erzielen, hat dieser Umgang mit seiner Person eine negative Wirkung ausgeübt und seinen Geist vergiftet und eine sehr destruktive Anti-Haltung erzeugt. Sein letzter Glaube an den Rechtstaat ging damit verloren, als er sich mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe wandte, denn er hatte mittlerweile verinnerlicht, dass Gerichte und Knast in Berlin eine üble Gemeinschaft bilden. Oder wie sagt es der Volksmund besser: Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus.

Selbst das Bundesverfassungsgericht packte dieses heiße Eisen nicht an. Man teilte ihm in einem 4-seitigen Schreiben zwar mit, das die vorsitzende Richterin am Bundesverfassungsgericht, Prof. Dr. Jutta Limbach, keinesfalls mit dieser Sache befasst sei, nahm aber dann diese Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Prof. Dr. Limbach war, bevor diese zum Bundesverfassungsgerichtshof berufen wurde, die Justizsenatorin von Berlin. Damit damals selbstredend diejenige Senatorin, die "Berta eins" in ihrer Amtszeit "gedeckelt" hatte. Vermutlich aber auch deswegen, weil er diese Senatorin noch in Berlin durch seine Flucht 1991 und den dadurch verursachten Medienrummel in politische Schwierigkeiten gebracht hatte. Shit happens...

Der lichtblick hat sich entschlossen, einen genaueren Blick auf diese fast versteckt neben dem Normalvollzug existierenden und doch so gefürchteten "Institutionen" zu werfen, in denen das Häftlingsdasein nicht nur auf Sparflammenmodus reduziert, sondern denen fiese Bestrafungstendenzen innewohnen.


Einzelhaftplätze

Menschenrechte, humaner Strafvollzug, Behandlung und Resozialisierung als hehres Vollzugsziel, "Wegbunkervollzug", "Berta-1" oder Dealerstation als Kehrseite einer Medaille. Es kommt immer wieder vor, dass ein Insasse einer Haftanstalt ausrastet, ausbrechen will oder Insassen und Vollzugsbeamte angreift oder auch nur bedroht. Wenn der Behörde dieses einfache Wegschließen in die Beobachtungszelle mit seinen Kameras in der Decke nicht ausreicht, kommt in der JVA Tegel "Berta-1" zum Tragen. Wie viele andere Haftanstalten auf unserer Welt auch, hat die hiesige Anstaltsleitung ein Mittel parat, was in der Regel auch die härtesten Männer kleinmacht.

Nun gut, es ist nicht dieser berüchtigte "Eisenkasten" aus dem russischen Strafvollzug, nicht der "Ofen" wie in südamerikanischen Knästen oder das schlichte Schlammloch in Asien. Schon gar nicht, das gefürchtete "Loch" in den US-Vollzugsanstalten, wohlbekannt aus diversen Knastfilmen. Hier praktiziert man die europäische Variante - vermeintlich rechtstaatlich, weil seit Jahrzehnten obergerichtlich abgesegnet. In einem dem Lichtblick vorliegenden Beschluss des Kammergerichtes (Berlin Az.: 5 Ws 626/06, 544 StVK 1045/05) deckelt das Berliner Kammergericht diese Sicherungsmaßnahme und legte die Dauer der Unterbringung in das pflichtgemäße Ermessen der Anstalt, gegen das sich der Kläger, ein untergebrachter Gefangener, gewehrt hatte. Geht man von einer gewöhnlichen Verfahrensdauer von einem Jahr aus, man beachte die Jahreszahlen auf dem Aktenzeichen, wird die Vorgabe des Gesetzes (so kurz wie möglich), ad absurdum geführt.

Der Schriftsteller Peter Paul Zahl hatte schon in den 1980er Jahren dieses B1-System in der JVA Werl aus Nordrhein-Westfalen angeprangert. Ein Justizskandal war die Folge und die sofortige Abschaffung dieser Sonderbehandlung.

Nun ist das Jahr 2012 angebrochen und die Frage - lautet immer noch: sind Stationen wie "Berta-1" mit dem Strafvollzugsgesetz vereinbar, und ist diese Unterbringung menschenwürdig?

Nach den Bestimmungen des StVollzG (§§ 88, 89) kann ein Gefangener, von dem für sich selbst und für andere eine hohe Gefahr ausgeht, in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden. Hier sind alle gefährlichen Gegenstände entfernt, mit denen der Untergebrachte eine Gefahr für sich und andere darstellt. Der Untergebrachte unterliegt zudem beabsichtigt vielen Beschränkungen, was bedeutet, dass ihm alle sonst genehmigten Gegenstände der Freizeitbeschäftigung, vom Fernseher bis zur Privatkleidung und all die anderen Sachen, die den Normalvollzug ausmachen, entzogen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass er zur Beschäftigungslosigkeit verdammt ist, quasi mit einem Arbeitsverbot belegt wurde, was im Strafvollzug ungewöhnlich ist, da Zwangsarbeitspflicht besteht. Weiter muss er Anstaltskleidung tragen, wo sonst Privatkleidung üblich ist; er darf allenfalls ein Mini-Radio nutzen, wenn eines aufzutreiben ist; wo gewöhnlich Tag und Nacht der Fernseher läuft, herrscht Stille; Bücher gibt's nur wenige aus der Anstaltsbücherei, und Umschluss oder gemeinsame Freizeit gibt's ebensowenig. Erlaubte Gegenstände: Briefpapier und Stift, eventuell Zeitung. Dies sind brutale Einschränkung, vergleicht man diese mit den Tegel-Standards der normalen Gefangenenbehandlung. Selbst die Plexiglasverblendung vor den Fenstern wird zur Schikane, weil sie die Luftzirkulation verhindert. Hier geschieht, dieses muss man leider festhalten, ganz beabsichtigt, eine bewusste behördliche Übelzuführung. Durch die strikte Trennung von anderen Gefangenen ist diese Isolation und Sicherungshaft eine Maßnahme, die mehr einer Bestrafung gleicht als einer Behandlung.

Die Anstalten machen es sich seit Jahrzehnten sehr bequem, wenn sie sich hinter irgendwelchen Befürchtungen der Gefährdungen der Sicherheit und Ordnung verschanzen und diesen "Vollzug auf Sparflamme" oft über längere Zeiträume vollziehen.

Gefangene berichten, dass sie nach einigen Monaten Aufenthalt bei der Anstaltsleitung angefragt hätten, wann sie nun endlich wieder in den Normalvollzug kämen und dann erfahren mussten, dass die Mindestverbüßungszeit von einem halben Jahr noch nicht abgesessen wäre. Diese Beschränkungen sind im Rahmen von Anstaltsleiterverfügungen noch verschärft. Warum man allerdings in der Regel die Einzelfernsehgenehmigung entzieht - im Hinweis auf gemeinsamen Fernsehempfang - wo keinerlei Fernsehmöglichkeiten bestehen, kann man wohl nie ergründen. Da kann man sich zumindest nicht des Eindrucks erwehren, man wolle in derartigen Bereichen den Gefangenen durch miserable Behandlung "brechen" oder "abstrafen". Dieses ausdrücklich außerhalb der vorgegebenen disziplinarrechtlichen Möglichkeiten nach § 103 StVollzG, der nur 4 Wochen Arrest erlaubt. Auch nach der Rechtsprechung zu den Paragrafen 88 und 89 StVollzG durch die Gerichte wäre das eigentlich rechtswidrig. Es ist allerhöchste Zeit, dass sich die Justizverwaltung mit dieser Problematik befasst, will man nicht Gefahr laufen, wie bei der Sicherheitsverwahrung, in den Ruf des Menschenrechtsbrechers zu geraten. Es sollte mit der Gewohnheit gebrochen werden, Vollzugsstörer, Gewalttäter oder Fluchtverdächtige durch überzogene behördliche Übelzuführung dadurch erziehen zu wollen, dass man sie derart behandelt. Eine adäquate, auf den einzelnen Charakter bezogene, sozialpädagogische Behandlung mit der Gewährung von Perspektiven und Verbesserungen wäre angezeigt, notwendig und human. Erst letztes Jahr zeigte ein Fluchtversuch aus der JVA Tegel nämlich, dass, wenn Menschen nur verwahrt werden und keine Hoffnung mehr haben, diese zu verzweifelten Taten neigen. Jedenfalls muss die Methode der Erziehung durch Übelzuführung beendet werden.

Diese Sonderstationen und Unterbringungsformen sind nicht mit Arrestvollzug zu verwechseln. Somit keine Bestrafungsaktion wie der Arrestvollzug und müssen demnach den allgemeinen Vollzugsverhältnissen möglichst weit angepasst werden. Wieso bei besonderen Sicherungsmaßnahmen und bei Einzelhaftanordnung auf reinen Verwahrvollzug gesetzt wird, ist rechtlich nicht zu vertreten. Es darf nicht sein, dass der dort untergebrachte Gefangene, wie recherchiert wurde, einfach nur sicher untergebracht sein Dasein fristen muss. So ist es beispielsweise so, dass selbst die Aushändigung eines Fernsehgerätes verweigert wird, obwohl dieser Häftling gezwungen ist, 24 Stunden am Tag mit sich allein zu verbringen. Diesen Entzug hält Prof. Feest, ein Strafvollzugsexperte der Universität Bremen, mit dem Strafvollzugsgesetz nicht vereinbar. Das Argument der Anstalt, man könne das Gerät als Versteck nutzen oder gegebenenfalls als "Schlagwerkzeug", wirkt an den Haaren herbeigezogen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der dort untergebrachte Gefangene ausgerechnet seinen Fernseher benutzen würde, um seinen Bewacher zu überwältigen. Oder gerade dieses Gerät als Versteck zu benutzen, als wenn dort niemals gefilzt würde.

Bei allem Sicherheitsfimmel zumindest paranoider Anstalten muss man zudem bedenken, dass der gesondert untergebrachte Gefangene ja nicht nur in der Anstalt weggesperrt ist, sondern noch auf der besonderen Sicherungsstation - also mindestetens doppelt weggesperrt.


Folter?

Im Jahre 2005 besuchte das Anti-Folter-Komitee des Europäischen Parlamentes "Berta-1" und befahl der Anstaltsleitung einen festen Psychologen für diesen Bereich bereitzustellen, weil die psychische Belastung der Gefangenen als sehr hoch anzusehen sei. Auch sollten ein angemessenes Freizeit- und Arbeitsprogramm oder Ausbildungsmöglichkeiten geboten werden. Es wurde kritisiert, dass Gefangene zu wenig oder ungenügend über Rechte aufgeklärt und zu geringe Chancen zur eigenen Stellungnahme eingeräumt bekämen, bevor diese Maßnahme beginnen oder verlängert würde. Eine Aushändigung eines schriftlichen Bescheides an den Betroffenen erfolge nicht. Dazu wurde angemahnt, die durch Fliegengitter bewehrten Fenster so umzugestalten, dass genügend Tageslicht in die Räume eindringen kann.

Geschehen ist nach nunmehr 7 Jahren in diese Richtung gar nichts, wie Insassen bestätigen! So fröhnen renitente Vollzugsbehörden weiter ihrem Strafwillen!

Der lichtblick fasste nach und fand negativste Vermutungen bestätigt. Nicht nur äußerten manche Gefangene auf Nachfrage zur damaligen CPT-Begehung den Verdacht, dass der Abordnung "Stube/Küche"-Bereiche wohl gar nicht gezeigt wurden, sondern tatsächlich findet sich in dem Bericht kein Wort zu diesem besonders abscheulichen Käfig.


Andere Fälle

Wie in der Berliner Tageszeitung (taz) in einem Artikel vom März 2011 berichtet wurde, saß der "Vollzugsstörer" Günter Finneisen 15 Jahre in der Justizvollzugsanstalt Celle 1 in strenger Einzelhaft. Die Direktorin des Instituts für Sanktionsrecht und Kriminologie an der Universität Kiel, Prof. Monika Frommel, bezeichnete diese Art der Behandlung als Folter. Das Justizministerium in Hannover wiegelte ab und der Anstaltsleiter bedauert den Vorgang. Umfassend muss dazu festgestellt werden, dass alle gesetzlichen Kontrollmechanismen hier kläglich versagt haben.


Alternativen

Die Zeiten dieser heute noch praktizierten Käfigvollzüge in Tegel sollten gerade jetzt, wo man in der Politik an einem Landesstrafvollzugsgesetz arbeitet, als inhuman und veraltet erkannt und durch bessere Alternativen ersetzt werden. Auch deswegen, so ein Vollzugspraktiker im Gespräch, weil die Zahl der gewalttätigen Klientel in den letzten Jahren auch innerhalb des Berliner Strafvollzuges anzusteigen scheint. Hier sollten Pädagogik, Betreuung und Behandlung Vorrang vor einfacher Bestrafung haben. Um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, könnten durchaus Stationsbereiche geschaffen werden, die mit derart gefährlichen Insassen belegt werden. Die aber, anders als bisher, in ihrer Ausstattung dem "Vollzugsstandard" des Normalvollzuges angeglichen sein müssen.

Knastsicherheit müsse nicht immer auf Beschränkungen und Menschenrechtsverletzungen beruhen meinen Vollzugsexperten! Ein Fluchtverdacht oder auch eine erwiesene Gefährlichkeit rechtfertigt es keinesfalls, dass der Gefangene über einen langen Zeitraum in einer derart misslichen Situation im Käfig untergebracht wird, meinen nicht nur Fachleute, sondern dies ist ein Gebot der Menschlich- und Sozialstaatlichkeit.


Absonderungsstationen

Nicht weniger übel die Absonderungsstation A4 (Dealerstation) in der Teilanstalt 1 der JVA Tegel. Zwar kann man als Nichtbetroffener durchaus nachvollziehen, dass sich die Obrigkeit bemüht, der Problematik Drogenhandel Herr zu werden und diesen Augiasstall auszumisten. Dass man mit der vorübergehenden Unschädlichmachung von Einzelnen, das Problem aber niemals in den Griff bekommen kann, dass scheint man nicht sehen zu wollen. Man tut ja was - auch wenn es sinnlos ist. (Das es nicht selten auch Bedienstete sind, die durch das Einschmuggeln von Drogen in Gefängnisse den Drogenhandel und -konsum befördern, blenden Justizbehörden ebenso aus.)

Dass der Drogenkonsum im Knast jedenfalls allgemein und auch für die Anstalten in Berlin ein großes Problem darstellt, kann man ohne groß zu spekulieren als durchaus wahr unterstellen. Langeweile, Depressionen und Sucht und dazu das immer präsente Angebot bilden den Nährboden für den Drogenhandel, der seit je seine Arme wie ein Kraken über den Strafvollzug ausbreitet. Der Bürger draußen mag sich fragen, wie das in einer totalen Institution wie dem Knast geschehen kann und die Medien tun entsetzt und empört, wenn wieder mal ein Vorfall diese Mauern verlässt.

Hier wird eines nicht bedacht und wenn erkannt, dann geflissentlich übersehen, sollte es nach draußen dringen, und das ist eine Tatsache: Knast als böses Spiegelbild der gesellschaftlichen Zustände draußen. So wie Huxley in seinem Roman "Schöne neue Welt" eine Gesellschaft beschreibt, die sich mit "SOMA", dem Synonym für Konsum und Vergnügen, aus einer frustrierenden Welt wegzumachen trachtet, ist der inhaftierte Mensch genauso bereit, sich aus seiner frustrierenden deprimierenden Welt durch Drogenkonsum herauszuwinden. Und da, wo sich Bedürfnisse entwickeln, werden diese befriedigt, so ist diese Welt nun mal.

Dies erzeugt genau die Drogenhändler, die wiederum in einer Sisyphusarbeit Jahr ein um Jahr durch die AG Drogen, das knastinterne Drogenjagdkommando, abgeschöpft werden. So wie der Käser den Rahm von der Milch abschöpft, um Käse zu produzieren, schöpfen diese internen Drogenfahnder regelmäßig die Dealer ab. Der Schmand landet dann unweigerlich auf der sogenannten "Abschirmstation für Dealer".

Die Station A4 der Teilanstalt 1 ist schon seit ewigen Zeiten die "Dealerstation" in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Auf dieser Station werden die Gefangenen untergebracht, auf deren Hafträumen Drogen in solcher Menge gefunden wurden, dass diesen unterstellt werden kann, dass der Inhaftierte mit Drogen handelte und nicht zur Masse der Konsumenten gehörte.

Neben einer obligatorischen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft, welche aus spezialpräventiven Zwecken von Amtswegen erfolgt, landet der Mensch, der bei einem größeren Fund auffällt, unweigerlich auf A4. Hieraus kann sich dieser, gerüchteweise, nur befreien, wenn er auspackt. Eine fatale Lage ist für ihn entstanden, denn dieser ist sogar noch in Haft zum Straftäter geworden. Dies auch, weil im Gegensatz zu draußen hier jeder bei Drogenfunden angezeigt wird. In der Hauptstadt wird in der Regel eine Menge zum Eigenkonsum bis zu 10 Gramm nicht angeklagt, in Haft reicht schon ein Milligramm Nachweis, um zu einer Strafverfolgung und einer Verurteilung zu kommen, "Spezialprävention" nennt das der Jurist, o auweia Justitia nennen wir das, weil das jede Vollzugsplanung zerstört.

Auf der Dealerstation landen somit unweigerlich all jene, die "vermeintlich" oder wahrhaftig dealten. Alle, vom smarten "Geschäftsmann" bis zum letzten Junkie (der auftragsweise Stoff verkaufte, um seinen Konsum zu decken) oder jenen, die sich zum "Transporter" oder "Bunker" hergaben.

Wie das Kammergericht in seinem letzten Beschluss vom 5. September 2011 (2 Ws 311-312/11, 590 StVK 57/11 / 590 StVK 187/11) urteilte, ist diese Unterbringung vollkommen legal und eine, allerdings gerichtlich überprüfbare, Entscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Anstaltsleitung. Die lästigen Denunziationen und die daraus resultierenden Filzungen, diese Schlägereien an den Einkauftagen, das Lampenbauen, all das ist im Knast alltäglich und geht den unbeteiligten Insassen gewaltig auf die Nerven.

Die AG-Drogen, jene Abteilung Sicherheit dieser JVA, ist alltäglich auf der Jagd. Dies ist die bedauerliche und abnervende bundesdeutsche Knastrealität, für alle Nichtdealer und Nichtkonsumenten, und so etabliert wie die Gitter vor den Fenstern. Weil dieser Markt nun mal heiß umkämpft wird und das Erwischt-werden alltäglich möglich ist, ist ein Leerstand auf der A4 nicht zu befürchten.

Diese "Dealerstation" in der Teilanstalt 1 hat einen für diese Drogenhändler, der doch sein Risiko kennt, beängstigenden Mythos zu verteidigen. Sie dient unbenommen der Abschreckung und wird auch so durch diese Anstalt praktiziert.

Ist diese Station aber nun wirklich so mies, wie in diesen Mauern erzählt wird, oder ist der schlechte Ruf dieser Abteilung mehr oder weniger aus dem Mustopf der Gerüchteküche entsprungen? Der Lichtblick hat sich des Themas angenommen und nachgehakt:

Jeder Gefangene, der dorthin expediert wird, fühlt sich in einer Art von Zeitreise 30 Jahre aus dem recht moderaten und teilweisen modern ausgestatteten Errungenschaften des Jahres 2012 in dieser Haftanstalt in die wilden Zeiten der 1980er zurückversetzt. Blaumann auf der Haut, rudimentäre unpersönliche Zellenausstattung, 6 Tonträger und ein Radio, 3 Anstaltsbücher und ein minimal zugelassenes Eigentum sind schmerzhafte Einschränkungen für die Vollhänger aus dem Business.

Dazu belastet es, dass man dort nicht arbeiten darf und demnach keinen Einkauf außer Taschengeld zur Verfügung hat. Welch eine Umstellung für diese Vollhänger, zu den Zeiten, als diese noch im Geschäft waren. Das Freizeitprogramm ist dürftig und die Untergebrachten werden, eingezwängt in ein Regime von Kontrollen und Reglementierungen, nur sich selbst überlassen. Die eine Freistunde am Tag, der Bodybuilding-Sportraum, die Spülküche mit Herd und Kühlschrank und selbst die Tischtennisplatte auf der Station können den Eindruck nicht mindern, permanent "sonderbestraft" zu werden.

Es tut ungewohnt weh, wenn dort das TV nur im Gruppenraum bis zum Nachtverschluss um 19.45 Uhr gestattet wird. Der lapidare Hinweis darauf, dass man dort ein TV-Gerät auf der Zelle als Versteck für Drogen missbrauchen könnte, erscheint in Abwägung aller Aspekte nicht stichhaltig, denn man kann alles für Verstecke nutzen. Das Risiko jedenfalls ist sehr gering, dass die Häftlinge das Fernsehgerät als Versteck missbrauchen könnten, droht doch hier der schmerzhafte sofortige Verlust.

Gerade mal 13 Untergebrachte befinden sich z.Z. auf dieser Station. Das Urteil des Landesverfassungsgerichtes über die zu kleinen Hafträume in dieser Teilanstalt hat zu einem Umbau geführt. Aus zwei Zellen wurde eine gebaut, ein Durchbruch zur Nachbarzelle, so dient die eine als Nass- und WC-Bereich, die andere als Schlafraum, sodass diese Haftraumgröße jetzt der menschengerechten Zellengröße entspricht. An den in Kopfhöhe befindlichen, jeweils ein Quadratmeter kleinen, Zellenfenstern sind metallene "Fliegengitter" angebracht, um das Pendeln zu verhindern. Dazu ist es streng verboten, den Haftraum mit Postern zu schmücken, sodass diese Wohnsituation recht bedrückend wirken muss.

Diese gerade nur rudimentäre Anstaltsausstattung der Zellen vermittelt allumfassend den Eindruck, entpersönlicht leben zu müssen. Obschon Besuch von Angehörigen eine herausragende Bedeutung für das seelische Gleichgewicht der gefangenen Menschen hat, siehe den lichtblick-Artikel in der letzten Ausgabe, praktiziert die Anstalt diesen im wahrsten Sinne des Wortes als "Sprecher" wie in alten Zuchthaustagen, mit einer raumtrennenden Scheibe.

Die Möglichkeit zu telefonieren, beschränkt sich auf Gespräche in Anwesenheit des Gruppenleiters, dies war im Normalvollzug das letzte Mal in den 1980ern in Tegel üblich.

Da die Teilanstalt 1 Ende 2011 für den Normalvollzug endlich wegen Menschenunwürdigkeit geschlossen wurde, befindet sich heute dort nur noch diese "Dealer-Station". Wieweit dadurch - trotz der Hemmnisse - am Gesetzesauftrag der Resozialisierung gearbeitet werden kann, erscheint beim genauen Hinsehen als höchst zweifelhaft. Ein neues Strafverfahren erwartend und daraus resultierend zum Verlust jeder Vollzugsperspektive verdammt, sitzen diese Gefangenen nun mehr oder weniger ihre Zeit verbüßend daran, den kommenden Prozess und dem Haftende entgegenzuwarten. Die Unschuldsvermutung ist dort auf Urlaub. Im Grunde genommen handelt es sich bei dieser Vollzugsart nur um einen Missbrauch der §§ 88 und 89 StVollzG durch die Anstaltsleitung.

Dieser Drogenabwehrkampf gleicht dem Bemühen, eine Hydra zu erlegen. Man versucht in einer Art von Don Quichote-Manier, gegen den Drogenhandel und dessen Konsum in der Haftanstalt anzureiten. Einmal auf dieser Dealer Station gelandet, ist dieser Dealer ausgeschaltet. Ein Symptom bekämpft - die Ursachen aber bleiben.

In seinem Kommentar zum Strafvollzugsgesetz hat sich Prof. Dr. Feest von der Rechtsfakultät der Universität Bremen mit der Ausgestaltung der Haft nach §§ 88 und 89 StVollzG befasst und explizit erklärt, dass sich keinerlei rechtliche Gründe im StVollzG finden, auf Stationen wie B-1 und A4 Einzelfernsehgenehmigungen und andere Freizeitmittel zu verweigern. Denn selbst bei diesen verständlichen "Sonderhaftbedingungen", die diese Stationen darstellen, handelt es sich nicht, wie selbst Anstaltsobere betonen, um eine Disziplinarmaßnahme wie beim Arrest (Bunker), sondern lediglich um eine "Maßnahme". Allein die Tatsache, dass die Berliner Rechtsprechung routinemäßig diese Vollzugsform quasi von Amtswegen seit Bestehen des Strafvollzugsgesetzes "durchwinkt", rechtfertigt keinesfalls dessen Legalität. Selbst der Hinweis, dass die dort Untergebrachten nur eine gewisse Zeit lang "sonderbehandelt" werden, rechtfertigt es nicht, normale Behandlungsmaßnahmen einfach auszusetzen. Der Normalvollzug mit seinen Behandlungsmöglichkeiten ruht quasi für die Dauer der Unterbringung, wie das ein Mitarbeiter der Anstalt in einem Gespräch mit dem lichtblick angab. Wieweit allerdings diese Vollzugsform der Gesetzeswirklichkeit entspricht, bleibt so lange ungeklärt, bis sich ein Berliner Gericht dazu entschließt, diese Institution wirklich einmal "gerecht" zu überprüfen. Dieses Durchwinken des Berliner Kammergerichtes wirkt auf Außenstehende wie eine Gefälligkeit.


Zusammenfassung

Als Fazit kann man hier nur eines feststellen, "Berta 1", speziell dieser "Stube/Küche"-Vollzug, sind als die letzten Tegeler "Verliese" schon durch ihren repressiven Abstrafungseffekt in der Praxis nicht mehr aktuell für den modernen Strafvollzug, denn wo Einzelhaftvollzugsformen, so der Gesetzestext, möglichst kurz angewendet werden müssen, wird er hier lang und genüsslich das Gegenteil praktiziert.

Als Beispiel kann man hier das Schicksal von Peter Z. anführen, dem man zusagte, bald nach Haus 6 in den Normalvollzug zurückverlegt zu werden und der dann elende Wochen weiter in "Stube/Küche" und im hinteren B-1-Vollzug verbleiben musste.

Die gesetzliche Vorgabe, so kurz wie möglich, wird hier durch das Versagen und den Strafwillen der Anstalt pervertiert. Wenn diese Paragrafen 88 und 89 des StVollzG auch im neuen Berliner Strafvollzugsgesetz in ähnlicher Form beibehalten werden sollten, gehört dieses System "Berta-1", auch die sogenannte Dealerstation, durch menschlichere, konstruktivere Alternativen ersetzt.

Der lichtblick hat es bewusst unterlassen, die sog. Schuldenburg als Sonderstation zu benennen, weil die dort untergebrachten Gefangenen sich freiwillig dort befinden, was bei den anderen Stationen sicherlich nicht der Fall ist.

Gefangene betrachten Absonderungs- und Sicherungsstationen bei aller rechtlicher Verklausulierung, als das, als was es sich ihnen darstellt, als Bunkervollzug mit Raucherlaubnis: Gefangene zu bestrafen, zu brechen und vollzugskonform zu machen, wenn die gesetzlich zugestandenen 4 Wochen Bunker nicht ausreichen.

Die Anstalt täte gut daran, nach jetzt fast 7 vergangenen Jahren zumindest die Vorgaben des europäischen Anti-Folter-Komitees zu erfüllen, denn das hat man den Damen und Herren schließlich zugesagt. Dieses insbesonders, da Europäisches Recht über dem Bundesrecht steht, oder besser, selbst über diesem Tegeler Landrecht steht, welches gerne und allzu oft innerhalb dieser Anstalt praktiziert wird und mit gesetzestreue und Menschlichkeit nicht viel zu tun hat.

*

KASTEN
Die Rechtsgrundlagen von Sicherung und Einzelhaft:

§ 88 StVollzG - besondere Sicherungsmaßnahmen.

Wenn, aufgrund des Verhaltens des Gefangenen oder seines seelischen Zustandes:

  • in erhöhtem Maße eine Fluchtgefahr besteht.
  • die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen besteht.
  • die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstverletzung besteht.

Zulässige Sicherungsmaßnahmen:

  1. Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen.
  2. Beobachtung bei Nacht.
  3. Absonderung von anderen Gefangenen.
  4. Entzug oder Beschränkung des Aufenthalts im Freien
  5. Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände.
  6. Die Fesselung.

Maßnahme 1, 3 und 5 sind auch zulässig, wenn

• bei Gefahr einer Störung oder Befreiung der
Anstaltsordnung.

• Ausführung, Vorführung oder beim Transport.

Als Tegelinterne Sonderzugabe ist da noch das Besuchsverbot für Gottesdienste und die Beobachtung bei Nacht zu benennen.

Der § 88 StVollzG regelt im Kontext mit §§ 89-92 die besonderen Sicherungsmaßnahmen bei konkreter Gefahr für die Sicherheit und Ordnung. Diese dürfen nur präventiv, nicht also repressiv angewendet werden; sie sind also keine Straf- oder Disziplinarmaßnahmen und dürfen demnach auch nicht für Strafzwecke eingesetzt werden. Folglich setzen sie auch kein Verschulden des Gefangenen voraus, sondern nur eine erhöhte Gefährdung der "Sicherheit und Ordnung" der Anstalt. Die hier geregelten Eingriffsvoraussetzungen sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Bei der Feststellung der Gefahr muss der Anstalt ein Beurteilungsspielraum zugestanden werden, da es sich insoweit um eine Prognoseentscheidung handelt, in die eine Fülle vollzüglicher Erfahrungen und Menschenkenntnisse des Vollzugspersonals einzufließen hat, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind. Die Auswahl und die Anordnung der besonderen Sicherungsmaßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Leiters der Anstalt.

§ 89 StVollzG - Einzelhaft

  • Die unausgesetzte Absonderung eines Gefangenen nennt man Einzelhaft, sie ist nur zulässig, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist.
  • Einzelhaft von mehr als drei Monaten Gesamtdauer innerhalb eines Jahres bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörden.

Einzelhaft ist zu verstehen als dauernde, vollständige Isolierung von allen Mitgefangenen während des gesamten Tagesablaufs, das bedeutet Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit, über mehr als 24 Stunden. Als Eingriffsvoraussetzungen für die Einzelhaft gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 88 StVollzG mit der Maßgabe, dass auch die Befreiungsgefahr oder die erhebliche Störung der Anstaltsordnung in der Person des Gefangenen gegeben sein muss. Die Einzelhaft ist somit zeitlich nicht begrenzt, jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs sollte eine Dauer von über vier Wochen die Ausnahme sein.

*

Quelle:
der lichtblick, 45. Jahrgang, Heft Nr. 351, 2/2012, Seite 5-10
Unzensiertes Gefangenenmagazin der JVA Berlin-Tegel
Herausgeber: Insassen der Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Juli 2012