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VORWÄRTS/1579: Diskriminierung verboten


vorwärts - die sozialistische zeitung, Nr. 13/14 vom 24. April 2020

Diskriminierung verboten

von Damian Bugmann


Die mit der sexuellen Orientierung erweiterte Rassismus-Strafnorm tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Der Schutz von Transfrauen und -männern vor Hass und Diskriminierung blieb jedoch aussen vor, weil diese Bevölkerungsgruppe wegen dem verinnerlichten Puritanismus von Bevölkerung und Behörden verdrängt wird.

Die Community engagierte sich mit Flugblattaktionen, Medienkampagnen, Podiumsgesprächen und Kiss-Ins für ein "Ja zum Schutz vor Hass und Diskriminierung". Am 9. Februar nahm die Stimmbevölkerung die Gesetzesänderung mit 63,1 Prozent Ja-Stimmen an den Urnen deutlich an. Ab 1. Juli wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt, wer homo- und bisexuelle Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert.


Verfassungskonform

Der Bundesrat setzte an einer Sitzung Ende März die entsprechenden Änderungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafrechts auf dieses Datum hin in Kraft. Damit schützt das Schweizer Strafrecht Menschen, die in der Öffentlichkeit herabgesetzt werden, nicht nur aufgrund ihrer Rasse, Ethnie oder Religion, sondern auch aufgrund der sexuellen Orientierung. Die öffentliche Verbreitung von Ideologien, die hetero- und bisexuelle Personen und Personengruppen herabsetzen und verleumden, ist neu verboten. Ebenso die Leugnung, Verharmlosung und Rechtfertigung von Völkermord oder anderer Verbrechen gegen die Menschlichkeit an Menschen mit nicht hetereonormativer Orientierung. Die homophoben rechten Ideolog*innen wollten das nicht und behaupteten es sei eine verfassungswidrige Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit.


"Gegen die Menschenwürde"

Unter dem Titel "Diskriminierung und Aufruf zu Hass" lautet die erweiterte Strafnorm im Schweizerischen Strafgesetzbuch Art. 261 bis und mit Militärstrafgesetz Art. 171c Abs. 1 jetzt wie folgt:

- wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft,

- wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

- wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

- wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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Quelle:
vorwärts - die sozialistische zeitung.
Nr. 13/14 - 76. Jahrgang - 24. April 2020, S. 2
Herausgeberin: Verlagsgenossenschaft Vorwärts, PdAS
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Mai 2020

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