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ARBEITSMEDIZIN/498: Arbeitsplatz für Schutzimpfungen durch Betriebsärzte besser nutzen (idw)


Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. - 20.11.2019

Arbeitsplatz für Schutzimpfungen durch Betriebsärzte besser nutzen!

Masernschutzgesetz: Vorschläge der DGAUM zur besseren Umsetzung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz zu Lasten der GKV berücksichtigt


München, 20.11.2019 - Die Vorschläge der DGAUM zur besseren Umsetzung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind beim "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" berücksichtigt worden. Der Deutsche Bundestag hatte Ende letzter Woche das "Masernschutzgesetz" verabschiedet. Dabei wurden folgende wichtige Positionierungen und Vorschläge der DGAUM im Gesetzestext aufgenommen:

1. Ein Kontrahierungszwang nach § 132e SGB V, also die unmissverständliche Verpflichtung für die Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung, Schutzimpfungsverträge abzuschließen, insbesondere mit den "Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin', die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder deren Gemeinschaften".

2. Eine Klarstellung, dass "unter Gemeinschaften auch Vereinigungen zu verstehen sind, die die in ihnen organisierten Leistungserbringer als Mitglieder unterstützen, also "Managementgesellschaften", wie etwa die DGAUM, die mit ihren Mitgliedern an einer Verbesserung der Versorgungsstrukturen im Bereich der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung aktiv mitwirken.

3. Eine Aufforderung an die GKV, für Betriebsärzte oder "sonstige Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften", Regelungen für eine vereinfachte Durchführung von Schutzimpfungen, etwa durch die "pauschalierte Bereitstellung von Impfstoffen", zu schaffen.

4. Eine notwendige Ergänzung in § 295 Abs. 1b Satz 1 um die Angabe §§ 132e und 132f SGB V. Damit verbunden ist eine Klarstellung, dass auch die in diesen Paragrafen geregelten Leistungen, also die Versorgung mit Schutzimpfungen und die Versorgung durch Betriebsärzte, die in Vertragsformen und ohne Mitwirkung der Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht werden, direkt mit den Krankenkassen abzurechnen sind.

Konkret bedeuten diese Gesetzesänderungen, dass mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes, voraussichtlich zum 1. März 2020, der bisher notwenige Bezug zu § 140a SGB V in den Impfverträgen der Betriebsärzte, wie sie etwa die DGAUM seit diesem Jahr mit gesetzlichen Krankenklassen abgeschlossen hat, entfallen kann und dann auch keine förmliche Einschreibung der Versicherten mehr für Impfungen am Arbeitsplatz notwendig ist. Darüber hinaus werden die technischen Regelungen für die §§ 132e und 132f SGB V angepasst, so dass die Datenübermittlung zwischen Abrechnungsdienstleistern und Krankenkassen vereinfacht werden kann. Die Überarbeitung dieser Regularien obliegt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Im Rahmen eines in Aussicht stehenden Termins mit dem GKV-SV Mitte Dezember 2019 wird die DGAUM hier eine zeitnahe Anpassung der einschlägigen technischen Regelungen zum Abrechnungsverfahren im Rahmen des SGB V einfordern.

Leider nicht gefolgt ist man beim Masernschutzgesetz dem Vorschlag der DGAUM zu einer Verkürzung der Schiedsfristen, wenn keine vertragliche Einigung zustande kommt. Die DGAUM hätte dies für dringend notwendig erachtet, da viele Unternehmen der GKV das bereits heute in § 132e SGB V bestehende Kontrahierungsgebot ignorieren und entweder gar keine Verträge mit Betriebsärzten zur Regelung von Schutzimpfungen am Arbeitsplatz schließen wollen oder sich bei den Vertragsverhandlungen sehr viel Zeit lassen. Dafür hat der Gesetzgeber aber aus dem bisherigen Kontrahierungsgebot einen Zwang zum Vertragsabschluss festgeschrieben.

Insbesondere mit § 132e SGB V (Schutzimpfungen) besteht im Gesetz (SGB V) ein eindeutiger Versorgungsauftrag für die Betriebsärzte und die Krankenkassen. Dieser ist nicht ins Belieben gestellt. Deshalb hat die DGAUM als bisher einziger Akteur im Feld der Arbeitsmedizin die ersten Verträge zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz abgeschlossen und auch ein leistungsfähiges, datengestütztes Abrechnungssystem "DGAUM-Selekt" etabliert. Die Verträge der DGAUM mit den Unternehmen der GKV sind ebenfalls offen für Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), da diese wie Betriebsärzte über keine Kassenzulassung verfügen, aber teilweise am Arbeitsplatz impfen.

Die detaillierte Stellungnahme der DGAUM zum Masernschutzgesetz finden Sie unter:
www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen

Informationen zur Verabschiedung im Bundestag finden Sie unter:
www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw46-de-masernschutzgesetz-667326

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung stehen unter:
http://idw-online.de/de/institution1772

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung
Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. - 20.11.2019
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 23. November 2019

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