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ETHIK/921: Der steuerbare Mensch? (4) Rechtliche Probleme bildgebender Verfahren (Deutscher Ethikrat)


Dokumentation der Jahrestagung des Deutschen Ethikrates 2009
Der steuerbare Mensch? - Über Einblicke und Eingriffe in unser Gehirn

Das gläserne Gehirn? Rechtliche Probleme bildgebender Verfahren

Von Tade Matthias Spranger


Hintergrund

Die sich durch den Einsatz bildgebender Verfahren eröffnenden Erkenntnismöglichkeiten führen in unterschiedlichstem Kontext und auf verschiedenen Ebenen zu rechtlichen Fragestellungen, die bislang weitgehend der Klärung harren; dies gilt sowohl mit Blick auf Forschungsvorhaben als auch vor dem Hintergrund möglicher praktischer Anwendungen. Die Bandbreite rechtlicher Implikationen umfasst dabei nicht nur verfassungs-, sondern auch zivil-, straf- und strafprozessrechtliche Facetten.


Verfassungsrecht

Die grundrechtliche Dimension der Thematik spricht sämtliche "klassischen" Grundrechtsfunktionen[1] an: Als Abwehrrechte beschränken die Grundrechte das Handeln des Staates und verbieten ihm, in Ermangelung etwaiger Rechtfertigungsgründe grundrechtsbeschränkend tätig zu werden. Die aus einigen Grundrechten abzuleitenden Schutzpflichten fordern den Staat, nicht nur eigene Eingriffe zu unterlassen, sondern sich darüber hinaus aktiv schützend vor den Bürger zu stellen und die betreffenden Berechtigungen zu schützen. Über die sogenannte mittelbare Grundrechtsdrittwirkung prägen die Grundrechte darüber hinaus die gesamte sonstige Rechtsordnung, mit der Folge, dass staatliche Institutionen wie Behörden oder Gerichte bei der Anwendung einfachen, also unterverfassungsrechtlichen Rechts dieses mit Blick auf die Grundrechte auszulegen und anzuwenden haben.


Schranken staatlichen Handelns

Die Frage nach den Schranken staatlichen Handelns ist vor allem im Lichte der Einsatzoptionen bildgebender Verfahren im Bereich des brain reading oder mind reading zu konkretisieren. Wie bereits der Titel dieser Veranstaltung anklingen lässt, sind es Befürchtungen vor dem "gläsernen Gehirn" bzw. das hieraus resultierende Bild des "gläsernen Menschen", die - ähnlich wie bei der Fortentwicklung der Genomforschung - den Ausgangspunkt der weiteren Betrachtungen bilden.

Nach aktuellem Erkenntnisstand ermöglichen bildgebende Verfahren unter eng umrissenen (Labor-) Bedingungen beispielsweise die Qualifizierung eines bestimmten Gedankens oder etwa die Einordnung einer Wertung als "eher emotional" oder "eher rational". Die Intention einiger Forschungsvorhaben geht jedoch dahin, die Ermittlung konkreter Gedankeninhalte zu ermöglichen und so Instrumente bereitzustellen, die ein "Gedankenlesen" ermöglichen.

Ein durch den Staat erzwungener Einsatz derartiger Technologien wäre etwa bei der Verbrechensaufklärung oder im Rahmen der Terrorismusbekämpfung denkbar. Dass solche Optionen durchaus das Interesse von Sicherheitsbehörden wecken können, zeigt beispielsweise die Arbeit der vom US-amerikanischen Verteidigungsministerium betriebenen Defense Academy for Credibility Assessment (DACA, ehemals Department of Defense Polygraph Institute).

In Deutschland müsste sich ein erzwungener Einsatz primär am Maßstab der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) - namentlich in Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung - messen lassen. Wäre tatsächlich die Konkretisierung von Gedankeninhalten möglich, so würde sich eine hierauf Zugriff nehmende staatliche Maßnahme als Eingriff in den Kernbereich menschlicher Persönlichkeit darstellen.

Eine derartige Ausleuchtung der Person ließe sich mit den genannten Grundrechten auch dann nicht in Einklang bringen, wenn der Staat hiermit den Schutz anderer, ebenfalls höchstrangiger Rechtsgüter anstrebte. Dieser Befund ergibt sich aus der Abwägungsfeindlichkeit der Menschenwürde und findet eine deutliche Bestätigung etwa auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Luftsicherheitsgesetz: Hier wurde die Aufrechnung des Lebens einiger weniger gegen das Leben einer größeren Zahl von Personen schlicht für unmöglich gehalten und die vom Gesetzgeber als zulässig erachtete Güterabwägung als eine die Menschenwürde verletzende Verobjektivierung qualifiziert.

Anders zeigt sich die Lage, wenn ein Betroffener den Einsatz entsprechender Technologien selbst ausdrücklich wünschte. Erachtet man die Grundrechte und insbesondere die Menschenwürde als in ihrer Geltung durch das Individuum bestimmbare Verbürgungen, so besteht die Möglichkeit eines Grundrechtsverzichts. Bekanntlich konnte sich die in der Rechtsprechung vereinzelt vertretene Auffassung von einer Unverzichtbarkeit der Menschenwürde letztlich nicht durchsetzen. Tatsächlich kollidiert die Vorstellung einer dem Einzelnen aufgezwungenen Menschenwürde mit dem Grundgedanken freiheitsrechtlicher Verbürgungen. Als praktisches Problem verbleibt in einer solchen Konstellation freilich die Ermittlung der Freiwilligkeit: Wird etwa die Durchführung eines Tests auf freiwilliger Basis angeboten, so kann bereits die Verweigerung eines solchen Prozederes als Indiz gewertet und über diese Wertung ein faktischer Zwang aufgebaut werden.


Schutzpflichten des Staates

Staatliche Schutzpflichten werden üblicherweise aus dem Grundrecht der Menschenwürde, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) abgeleitet. Wenngleich der sich in einem Korridor zwischen Untermaßverbot einerseits und Übermaßverbot andererseits bewegende Gestaltungsspielraum des Staates bei der Erfüllung von Schutzpflichten bekanntlich weit ist, sodass sich die Verdichtung zu einer spezifischen Anwendungspflicht nur selten begründen lässt, kommt der Ausgestaltung staatlicher Schutzpflichten gerade in rechtspolitisch umstrittenen Fragen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Abtreibungsrecht oder der Kompromisscharakter des Stammzellgesetzes mögen hierfür als eindrucksvolle Belege gelten.

Mit Blick auf bildgebende Verfahren ist die Aktivierung staatlicher Schutzpflichten in zwei grundverschiedenen Konstellationen denkbar, die sich - grob vereinfachend - mit "Schutz des Betroffenen" und "Schutz vor dem Betroffenen" umschreiben lassen.


Schutz des Betroffenen

Schuldfähigkeit
In der erstgenannten Konstellation geht es primär um die Frage nach der rechtlichen, insbesondere der strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Person. § 20 StGB bestimmt zur Schuldunfähigkeit:

"Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."

Die verminderte Schuldfähigkeit ist Gegenstand des § 21 StGB:

"Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."

Sollten bildgebende Verfahren in der Lage sein, den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften im Einzelfall spezifischer zu fassen, so würde sich die Möglichkeit eröffnen, die Schuldunfähigkeit bzw. die verminderte Schuldfähigkeit "gerechter" festzustellen. Hier geht es also nicht um die im Folgenden näher zu behandelnde Frage, ob und inwieweit neurowissenschaftliche Verfahren das Schuldprinzip als solches in Frage stellen. Vielmehr geht es um eine präzisere Anwendung der bereits vorliegenden und derzeit angewandten Rechtskategorien.

Psychisch-Kranken-Gesetze
Neben einer Spezifizierung strafrechtlicher Kategorien sind vor allem auch Auswirkungen auf die Anwendung der sogenannten Psychisch-Kranken-Gesetze zu erwarten, die auf Personen Anwendung finden, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen.[2] Die Psychisch-Kranken-Gesetze der Länder ermächtigen nicht nur zur Zwangseinweisung, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch zu Zwangsbehandlungen, zur Fixierung der Betroffenen, zur Überwachung des Schriftverkehrs, oder zur Beschränkung des Besuchsrechts. Anlass zur Kritik bieten die entsprechenden Gesetze nicht nur mit Blick auf die Schwere der möglichen Grundrechtsbeeinträchtigungen, sondern auch vor dem Hintergrund einer äußerst divergenten, von Bundesland zu Bundesland und auch innerhalb eines einzelnen Landes mitunter stark variierenden Anwendung: So steigt nicht nur die Gesamtzahl der Zwangsunterbringungen; auch das Risiko, von entsprechenden Zwangsmaßnahmen betroffen zu sein, ist je nach Kommune oder Bundesland deutlich höher oder niedriger.[3]

Auch hier zeigt sich: Sind bildgebende Verfahren dazu geeignet, das Vorliegen bestimmter psychischer Erkrankungen spezifischer zu bestimmen, so gebieten die genannten staatlichen Schutzpflichten eine Nutzung der betreffenden Instrumentarien.

Betreuungsrecht
Vergleichbar zeigt sich die Lage im Bereich des Betreuungsrechts: Wenn zwecks Begründung eines Betreuungsverhältnisses gemäß § 1896 Abs. 1 BGB das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder eine seelischen Behinderung nachzuweisen ist und die bislang zur Anwendung kommenden Methoden einer fachpsychiatrischen Konkretisierung durch den Einsatz neurowissenschaftlicher Instrumente verfeinert bzw. ergänzt werden können, so fordert eine der Menschenwürde geschuldete Anwendung des Betreuungsrechts im Rahmen des Begutachtungsprozesses jedenfalls dann den Rückgriff auf derartige Optionen, wenn eine deutlich spezifischere Aussagekraft als gesichert gelten kann.


Schutz vor dem Betroffenen

Andererseits besteht die Möglichkeit, nicht nur die Schuldunfähigkeit oder den Gesundheitszustand genauer zu evaluieren, sondern umgekehrt die Schuldfähigkeit, aber auch im Kontext der Prognose[4] die Gefährlichkeit einzelner Täter besser nachzuweisen, als dies bislang möglich erscheint. Schon jetzt weisen Hirnforscher darauf hin, dass neurowissenschaftliche Verfahren - seien dies nun bildgebende oder andere Techniken - Antworten etwa auf folgende Fragen geben können:

- Sind neurogenetische Varianten vorherrschend, die das Delinquenzrisiko erhöhen?
- Ist die emotionelle Verarbeitung gestört?
- Gibt es psychopathische Charakterzüge?
- Wie gestaltet sich die Triebstruktur einer Person?
- Sind therapeutische Maßnahmen erfolgreich gewesen?
- Gibt es eine Diskrepanz zwischen den verbalen Äußerungen einer Person und ihren inneren Gefühlen (beispielsweise im Bereich der Pädophilie)?

Die Beantwortung derartiger Fragen ist durchaus dazu geeignet, die aktuelle und künftige Gefährlichkeit einer Person spezifischer zu eruieren. Soweit jedoch der effektive Schutz der Gesellschaft vor Gewalttätern betroffen ist, aktualisiert sich die Schutzpflichtendimension des Art. 2 Abs. 2 GG: Der Staat hat ein hinreichendes Maß an Sicherheit gegenüber Gewalttätern zu gewährleisten und ist dementsprechend im Einzelfall verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu ergreifen, um die Verletzung von Leib und Leben abzuwehren.[5] Verstößt er fahrlässig gegen diese Pflicht und kommt es hierdurch zu einem Schaden für Dritte - etwa weil ein vorzeitig aus der Haft Entlassener rückfällig wird - so drohen gegebenenfalls sogar strafrechtliche Konsequenzen für diejenigen, die diese Entscheidung institutionell zu verantworten hatten.[6]

Einfachrechtlicher Anknüpfungspunkt für eine diesbezügliche Einbindung neurowissenschaftlicher Verfahren wäre etwa § 66 Abs. 1 StGB, der zur Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bestimmt:

"Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,

2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und

3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist."

Doch auch bei der Prüfung einer Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe zeigen sich im Wortlaut des Gesetzes deutliche Einfallstore für die Verwendung neurowissenschaftlicher Erkenntnismethoden. § 57 Abs. 1 StGB lautet:

"Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,

2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und

3. die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind."


Grundrechtsdrittwirkung

Die Figur der Grundrechtsdrittwirkung erlangt dann Relevanz, wenn der Einsatz bildgebender Verfahren bzw. die Nutzung der hierbei generierten Daten und Ergebnisse durch Private zur Diskussion steht. Die hier denkbaren Konstellationen lassen sich mit den Verwerfungen vergleichen, die unter dem Begriff der "genetischen Diskriminierung" etwa im Kontext des Gendiagnostikgesetzes erörtert werden.

So besteht etwa die Möglichkeit, dass bestimmte Arbeitgeber im Rahmen von Einstellungsuntersuchungen auch bildgebende Verfahren nutzen oder dass Versicherungsunternehmen vor dem Abschluss von Lebens- oder privaten Krankenversicherungen etwa auf bereits vorliegende Untersuchungsergebnisse zugreifen möchten, um das individuelle Versicherungsrisiko genauer ermitteln zu können. Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten kollidieren hier über die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch über die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Interessen der Unternehmen vor allem mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen; zu beachten ist darüber hinaus das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG.

Nicht nur das Spektrum der betroffenen Rechtsgüter, sondern auch die spezifische Qualität der drohenden Beeinträchtigungen legt einen Vergleich zur Problematik genetischer Diskriminierungen nahe.[7] Ebenso wie für genetische Untersuchungen gilt beim Einsatz bildgebender Verfahren, dass nicht nur manifeste Krankheiten diagnostiziert werden können, sondern zugleich insofern ein Blick in die Zukunft ermöglicht wird, als mit ihnen Krankheiten erkannt werden können, die noch nicht ausgebrochen sind und noch keine Symptome gezeigt haben.

Gleichermaßen sind die Erkenntnisse aus bildgebenden Verfahren mitunter mit sehr großen Unsicherheiten verbunden, sodass diese oftmals keine Gewissheit liefern, ob eine Krankheit ausbrechen wird, wie schwer sie verlaufen kann und welche weiteren Faktoren Einfluss auf einen Ausbruch haben (können). Trotzdem können entsprechende Untersuchungen weitreichende Entscheidungen nach sich ziehen und das Leben der Betroffenen und der Angehörigen in hohem Maße beeinflussen, zum Beispiel bei der Lebens- und Familienplanung, insbesondere, wenn es sich um schwerwiegende Erkrankungen handelt.

Schließlich können auch über bildgebende Verfahren generierte Erkenntnisse unter Umständen nicht nur Informationen über die untersuchte Person ermöglichen, sondern lassen auch Aussagen über Dritte (Angehörige) zu, sodass auch deren Interessen zu berücksichtigen sind.


Strafrecht

Der Schwerpunkt der aktuellen rechtlichen Befassung mit der Hirnforschung liegt eindeutig auf dem Gebiet des Strafrechts. Dies gilt nicht nur vor dem bereits angerissenen Hintergrund einer gegebenenfalls möglichen genaueren Ermittlung der Schuld(un)fähigkeit, sondern auch mit Blick auf die ungleich folgenschwerere Frage, ob das Schuldstrafrecht als solches überhaupt tragfähig ist oder bleibt.

Geltung des Schuldprinzips

Bereits vor mehr als 50 Jahren führte der Große Senat des
Bundesgerichtshofes zum Schuldbegriff aus:

"Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. [...] Der innere Grund des Schuldvorwurfs liegt darin, dass der Mensch auf freie, verantwortliche, sittliche Selbstbestimmung angelegt und deshalb befähigt ist, sich für das Recht und gegen das Unre cht zu entscheiden, sein Verhalten nach den Normen des rechtlichen Sollens einzurichten und das rechtlich Verbotene zu vermeiden."

Die Schuld ist folglich Grund und Maß der Strafe.[8] Einigen Neurowissenschaftlern zufolge soll nun aber gerade die Möglichkeit einer wahren Selbstbestimmung nicht gegeben sein; vielmehr lägen Indizien für einen neurobiologischen Determinismus vor, die der Annahme eines freien Willens diametral entgegenstehen.[9] Gestalt und Gehalt dieser sogenannten Willensfreiheitsdebatte sind hinlänglich bekannt und sollen daher im vorliegenden Zusammenhang nicht näher dargestellt werden. An dieser Stelle nur so viel:

Schuld im Rechtssinne ist Ausdruck einer gesellschaftlichen Konstruktion[10], die durch deterministische Erwägungen nicht erschüttert werden kann.
Kein Vertreter eines harten Determinismus konnte bislang eine befriedigende Einordnung von Erscheinungen wie "Vernunft" oder "Abwägung" leisten.[11]
Nach bisherigen Erkenntnissen spricht alles dafür, dass der Mensch weder ausschließlich neuronal, noch genetisch oder in irgendeiner anderen Weise determiniert ist, sondern dass auf bestimmten Ebenen und in bestimmten Facetten eine psychologische, genetische oder neuronale und somit weiche Determination nachgewiesen werden kann, daneben aber auch lebensgeschichtliche Ursachen und Vorprägungen, Umwelteinflüsse und nicht zuletzt auch die Erziehung eine gewichtige Rolle für die Entwicklung des Menschen und die Ausprägungen seiner Existenz spielen.[12]

Eine nachhaltige Unterminierung des Schuldprinzips und damit auch des gesamten materiellen Strafrechts in seiner überkommenen Gestalt kann demnach als ausgeschlossen gelten.

Prozessualer Einsatz bildgebender Verfahren

Neurowissenschaftliche Methoden drängen darüber hinaus in den Gerichtssaal; dies gilt in besonderem Maße für den Strafprozess. Während der etwa in Indien bereits praktizierte Einsatz des BEOS-Tests (brain electrical oscillations signature) den Rahmen dieses Vortrages sprengt, weil BEOS letztlich auf Nutzung der Elektroenzephalografie (EEG) basiert, stellen die Angebote der US-amerikanischen Firmen Cephos[13] und No Lie MRI[14] taugliche Beispiele für den Einsatz bildgebender Verfahren - in Gestalt der funktionellen Magnetresonanztomografie (fMRT) - zur Lügendetektion im gerichtlichen Kontext dar.

Da bildgebende Verfahren gern als die im Vergleich zum Polygrafen "bessere Alternative" dargestellt werden, liegt es nahe, diesen Vergleich auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung zu ziehen. Indes wird die Möglichkeit einer solchen Analogie mitunter bezweifelt: Anders als beim Polygrafen würden bei bildgebenden Verfahren keine körperlichen Reaktionen gemessen werden, die auf Aufregung, Angst oder Nervosität hinweisen könnten, sondern lediglich mittelbar die Hirnaktivität dargestellt. Es gehe bei bildgebenden Verfahren also nicht um den Rückschluss von einer Körperfunktion auf ein Gefühl und von diesem auf die (Un-) Wahrheit, sondern um den Schluss von einer Gehirnfunktion auf die Qualität des Gedankens. Bildgebende Verfahren würden somit eine "geringere Indirektheit" aufweisen.[15]

Tatsächlich jedoch bedarf es beim Einsatz bildgebender Verfahren in ungleich höherem Maße als beim Polygrafen der Interpretation des ermittelten Befundes.[16] Äußerst schwierig ist beispielsweise schon die Identifizierung des für die Auswertung relevanten "Zeitfensters", also die Festlegung der im Zeitablauf relevanten Bereiche der Hirnaktivität. Insoweit kommt es etwa auf die korrekte Ermittlung der Zeitspanne an, die der Proband für das Lesen und die gedankliche Verarbeitung der an ihn gerichteten Frage benötigt. Vor allem aber gibt es für "Lüge" und "Wahrheit" keine eindeutig festzulegenden und exakt voneinander zu trennenden Hirnregionen.

Der Einsatz bildgebender Verfahren führt so zu einem äußerst zeit- und arbeitsintensiven Auswertungs- und Interpretationsprozess, der sodann unter Umständen eine Aussage über die grundsätzliche Qualität eines Gedankens zulässt. Erfolgt der Erkenntnisgewinn beim Polygrafentest also durch die Abfolge "Körperfunktion - Gefühl - (Un-) Wahrheit", so muss es bei bildgebenden Verfahren parallel "Hirnfunktion - Bildinterpretation zur Ermittlung der Gedankenqualität - (Un-) Wahrheit" heißen. Die Annahme einer "geringeren Indirektheit" geht mit diesem Befund nicht konform.[17]

Ausgehend von diesen Erwägungen ist es durchaus angemessen, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und vor allem des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines entsprechenden Technikeinsatzes im Gerichtssaal in Bezug zu nehmen. Hier zeigt sich, dass die ursprünglich angenommene Gefährdung der Menschenwürde durch die Aufzeichnung nicht wahrnehmbarer, unwillkürlicher körperlicher Reaktionen bzw. durch die hiermit einhergehende "Durchleuchtung" des Betroffenen[18] jedenfalls für den Fall nicht mehr gesehen wird, dass die betroffene Person selbst die Durchführung des Tests wünscht.[19]

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines prozessualen Einsatzes ist indes eine hinreichende technische Zuverlässigkeit, an der es im Fall des Polygrafen fehlt; der Bundesgerichtshof wertet den Lügendetektor dementsprechend als völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.[20] Mit Blick auf bildgebende Verfahren bleibt somit abzuwarten, ob künftig ein Grad der technischen Zuverlässigkeit erreicht werden kann, welcher den prozessrechtlichen Anforderungen genügt.


Zivilrecht

Auf dem Gebiet des Zivilrechts scheinen verschiedenste Auswirkungen des Einsatzes bildgebender Verfahren denkbar. So ist etwa auf die bereits angesprochenen Möglichkeiten für eine präzisere Anwendung des Betreuungsrechts, aber auch auf die sich eröffnenden Optionen für eine exaktere Festlegung der Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB hinzuweisen. Der Einsatz bildgebender Verfahren durch Unternehmen wirft - je nach Art und Umfang der intendierten Nutzung - darüber hinaus arbeits-, datenschutz- und verbraucherschutzrechtliche Aspekte auf. Weil derartige Verwendungen aber wenigstens derzeit noch nicht die erforderliche Praxisreife erreicht haben, muss der Blick vornehmlich auf die mit der Generierung neurowissenschaftlicher Erkenntnisse einhergehenden Fragen gelenkt werden. Angesprochen sind damit die rechtlichen Probleme, die sich bei Forschungsvorhaben im Bereich bildgebender Verfahren zeigen können.

Bei bis zu 40 Prozent der mit bildgebenden Verfahren untersuchten Personen werden Anormalitäten im Gehirn festgestellt[21], deren medizinische Relevanz von "völlig unbedenklich" bis "akut lebensbedrohlich"[22] reicht; bis zu 8 Prozent dieser sogenannten Zufallsfunde besitzen klinische Relevanz. Da das Forscher-Probanden-Verhältnis nicht mit dem Arzt-Patienten-Verhältnis gleichzusetzen ist, kommt zwischen den Beteiligten in der Regel kein ärztlicher Behandlungsvertrag zustande, der als Grundlage für die weitere Bewertung der Rechtsverhältnisse dienen könnte. Aus diesem Umstand darf jedoch nicht der voreilige Schluss gezogen werden, dass es an jeglicher rechtlichen Beziehung fehlen würde. Vielmehr können Haftungsrisiken und Verantwortlichkeiten in mannigfacher Weise auch im außervertraglichen Bereich bestehen, so etwa mit Blick auf einen verschlechterten Versicherungsstatus oder auf die möglichen Konsequenzen einer unterlassenen Befunderhebung bzw. -mitteilung.

Wenngleich eine umfassende Probandenaufklärung die Rekrutierung unter Umständen ein wenig erschweren könnte, sollten im Interesse aller Beteiligten folgende Maßstäbe[23] gelten: Für die (schriftliche) Aufklärung des Probanden gilt, dass auf die Möglichkeit von Zufallsfunden hinzuweisen ist. Es ist ferner klarzustellen, dass die Studie keine diagnostischen Ziele verfolgt und dass genauso gut die Möglichkeit besteht, dass Anomalien nicht ermittelt werden. Ebenso ist über die möglichen negativen Auswirkungen eines Zufallsfundes für den Probanden, aber auch für Dritte aufzuklären; dies gilt auch in Bezug auf mögliche Konsequenzen für den Versicherungsstatus.

Die auf der Basis dieser umfassenden Aufklärung erteilte Einwilligung des Probanden hat sich auf die Bereitschaft zu erstrecken, Zufallsfunde mitgeteilt zu bekommen. Anderenfalls besteht das Problem einer ungerechten Risikoverteilung zu Lasten des Forschers, der über (auch haftungsrelevantes) "Herrschaftswissen" verfügt, vom Probanden aber vom Ergreifen indizierter Maßnahmen abgehalten wird. Probanden, die eine entsprechende Aufklärung ablehnen, sind folglich im Interesse des Forschers von der Studie auszuschließen.

Kommt es schließlich zur Mitteilung eines Zufallsfundes, so sollte der verantwortliche Forscher schon aus eigenem Interesse nicht die Verantwortung für die "Einschätzung der klinischen Relevanz" übernehmen. Vielmehr ist dafür Sorge zu tragen, dass vor der Entscheidung über eine Aufklärung eine fachlich kompetente Einschätzung des Befundes (etwa durch einen klinischen Neuroradiologen) vorgenommen wird. Anders lassen sich Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken für den Forscher nicht beherrschen.

Wenn man hingegen davon ausgeht, dass die fachliche Expertise eines klinischen Neuroradiologen lediglich "wünschenswert" ist und es stattdessen ausreichen soll, dass der Proband vorab über die fachlich unzureichende Befundung der Schnittbilder durch den Forscher informiert wird, so kommt es lediglich zu einer Verlagerung der Verantwortungsproblematik auf die Ebene der Befundanalyse. Denn wenn der Forscher den Probanden zwar einwilligungsgemäß informiert, diese Informierung aufgrund laienhaft falscher Befundeinschätzung jedoch fehlerhaft ist, kann von einem unter rechtlichen Gesichtspunkten sicheren Prozedere nicht die Rede sein. Der Proband kann somit nicht mit der Mitteilung einer laienhaften Befundung alleingelassen werden.

Dies bedeutet nicht, dass jede Studie ohne näheren Anlass durch eine fachlich qualifizierte Befundung ergänzt werden müsste. Die Notwendigkeit einer fachlichen Befundung aktualisiert sich vielmehr nur in dem Fall, dass eine Anomalie festgestellt wird.


Fazit

Die bestehenden rechtlichen Kategorien halten in hinreichendem Maße Instrumente zur Verfügung, die einen adäquaten Umgang mit den Herausforderungen der Hirnforschung und hier namentlich den Einsatzoptionen bildgebender Verfahren ermöglichen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf mögliche Risiken der entsprechenden Techniken, sondern auch unter Berücksichtigung der grundrechtsverwirklichenden Dimension der Thematik. Jedoch ist es im Weiteren erforderlich, die rechtswissenschaftliche Diskussion auf einer breiteren und interdisziplinär verstärkten Basis zu führen.


Tade Matthias Spranger, geb. 1971, PD Dr. iur. Dr. rer. pol., Jurist, seit 2006 Leiter der BMBF-Nachwuchsgruppe "Normierung in den Modernen Lebenswissenschaften" am Institut für Wissenschaft und Ethik, seit 2007 Mitglied der Expertengruppe "A Database of Legislation, Guidelines and Regulations in Connection to Ethics" der UNESCO sowie der "Working Group of the German Commission for UNESCO on International Dimensions of Bioethics" der Deutschen UNESCO-Kommission, seit 2009 Privatdozent an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn.


Anmerkungen

[1] Zu den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen neurowissenschaftlicher Forschung und Anwendung: Spranger 2009.
[2] So etwa § 1 Abs. 1 Nr. 1 PsychKG NRW.
[3] Online im Internet: http://de.wikipedia.org/wiki/Psychisch-Kranken-Gesetz [15.5.2009].
[4] § 66 StGB verzichtet auf die Verwendung des Prognosebegriffes. Die in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen können jedoch vorliegend ausgeblendet bleiben.
[5] Kommentar zu Art. 2 GG von Dietrich Murswiek in Sachs 2007, Rn. 196.
[6] Vgl. etwa BGH 5 StR 327/03 vom 13.11.2003 (BGH 2004).
[7] Die folgenden Erwägungen finden sich für genetische Untersuchungen im Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes der Abgeordneten Bender et al.; BT-Drs. 16/3233.
[8] Hillenkamp 2005, S. 315 ff.
[9] Vgl. Roth 2003, S. 56.
[10] Jakobs 2009, S. 244 ff.
[11] So speziell für die neurowissenschaftliche Diskussion: Schreiber 2006, S. 1074.
[12] Schreiber 2006, S. 1076; Spranger 2007, S. 176.
[13] Online im Internet: http://www.cephoscorp.com [15.5.2009].
[14] Online im Internet: http://noliemri.com [15.5.2009].
[15] Beck 2006, S. 150.
[16] Spranger 2007, S. 164 ff.
[17] Ebd., S. 164 f.
[18] BGHSt 5, 332 (333 ff.).
[19] BGH 1 StR 156-98 vom 17.12.1998 (BGH 1999, S. 658 f.).
[20] Ebd., S. 659; siehe auch BGH 3 StR 460/98 vom 7.2.2006 (BGH 2006).
[21] Kim 2002; Illes 2004.
[22] Bei 2-8 Prozent der untersuchten Kinder und Erwachsenen treten "klinisch signifikante Funde" auf; vgl. Illes 2004, S. 743.
[23] Hierzu: Schleim 2007, S. 1041 ff.


Literatur

Beck, Susanne (2006): Unterstützung der Strafermittlung durch die Neurowissenschaften? In: Juristische Rundschau, 4, S. 146-150.

BGH (1999): Lügendetektor als ungeeignetes Beweismittel. In: Neue Juristische Wochenschrift, 52 (9), S. 657 ff.

BGH (2004): Strafbarkeit der Klinikärzte bei Straftaten des Untergebrachten während Ausgangs. In: Neue Juristische Wochenschrift, 57 (4), S. 237 ff.

BGH (2006): BGH 3 StR 460/98 - Urteil v. 7. Februar 2006 (LG Verden). Online im Internet: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/98/3-460-98.php [Stand: 5.11.2009].

Hillenkamp, Thomas (2005): Strafrecht ohne Willensfreiheit? Eine Antwort auf die Hirnforschung. In: Juristenzeitung, 60 (7), S. 313-320.

Illes, Judy et al. (2004): Discovery and Disclosure of Incidental Findings in Neuroimaging Research. In: Journal of Magnetic Resonance Imaging, 20 (5), S. 743-747.

Jakobs, Günther (2009): Strafrechtliche Schuld als gesellschaftliche Konstruktion. Ein Beitrag zum Verhältnis von Hirnforschung und Strafrechtswissenschaft. In: Schleim, Stephan; Spranger, Tade M.; Walter, Henrik (Hrsg.): Von der Neuroethik zum Neurorecht? Göttingen, S. 243-263.

Kim, Brian S. et al. (2002): Incidental Findings on Pediatric MR Images of the Brain. In: American Journal of Neuroradiology, 23 (10), S. 1674-1677.

Roth, Gerhard (2003): Willensfreiheit, Verantwortlichkeit und Verhaltensautonomie des Menschen aus Sicht der Hirnforschung. In: Dölling, Dieter (Hrsg.): Jus humanum. Grundlagen des Rechts und Strafrecht. Berlin, S. 43-63.

Sachs, Michael (Hrsg.) (2007): Grundgesetz. 4. Aufl. München.

Schleim, Stephan et al. (2007): Zufallsfunde in der bildgebenden Hirnforschung. Empirische, rechtliche und ethische Aspekte. In: Nervenheilkunde, 26 (11), S. 1041-1045.

Schreiber, Hans-Ludwig (2006): Ist der Mensch für sein Verhalten rechtlich verantwortlich? In: Kern, Bernd-Rüdiger et al. (Hrsg.): Humaniora. Medizin - Recht - Geschichte. Berlin; Heidelberg, S. 1069-1078.

Spranger, Tade M. (2009): Der Einsatz neurowissenschaftlicher Instrumente im Lichte der Grundrechtsordnung. In: Juristenzeitung, 64 (21), S. 1033-1040.

Spranger, Tade M. (2007): Neurowissenschaften und Recht. In: Honnefelder, Ludger; Sturma, Dieter (Hrsg.): Jahrbuch für Wissenschaft und Ethik. Berlin; New York, S. 161-178.


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INHALT

Vorwort von Christiane Woopen
Barbara Wild - Hirnforschung gestern und heute
John-Dylan Haynes - Bilder des Gehirns als Bilder des Denkens und Fühlens
Tade Matthias Spranger - Das gläserne Gehirn? Rechtliche Probleme bildgebender Verfahren
Isabella Heuser - Psychopharmaka zur Leistungsverbesserung
Thomas E. Schläpfer - Schnittstelle Mensch/Maschine: Tiefe Hirnstimulation
Henning Rosenau - Steuerung des zentralen Steuerungsorgans - Rechtsfragen bei Eingriffen in das Gehirn
Ludger Honnefelder - Die ethische Dimension moderner Hirnforschung
Dietmar Mieth - Der (gehirnlich) steuerbare Mensch - Ethische Aspekte
Wolfgang van den Daele - Thesen zur ethischen Debatte um das Neuro-Enhancement


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Quelle:
Dokumentation der Jahrestagung des Deutschen Ethikrates 2009
Der steuerbare Mensch? - Über Einblicke und Eingriffe in unser Gehirn
© 2009 - Seite 35 - 47
Herausgeber: Geschäftsstelle des Deutschen Ethikrates
Vorsitzender: Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig
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Internet: www.ethikrat.org


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Mai 2011