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ETHIK/1246: Niederlande - Zahl der »Tötung auf Verlangen« steigt weiter (ALfA LebensForum)


ALfA LebensForum Nr. 122 - 2. Quartal 2017
Zeitschrift der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA)

Bioethik-Splitter
Niederlande: Zahl der »Tötung auf Verlangen« steigt weiter


Dortmund/Den Haag (ALfA). Die Deutsche Stiftung Patientenschutz betrachtet den erneuten Anstieg von Fällen der »Tötung auf Verlangen« und des ärztlich assistierten Suizids in den Niederlanden mit großer Sorge. Juristen in den Niederlanden hätten immer wieder betont, sie wollten mit harten Kriterien das Töten auf Verlangen juristisch regeln und eine systematische Ausweitung verhindern. »Die Zahlen machen das Scheitern deutlich«, erklärte Vorstand Eugen Brysch gegenüber der katholischen Nachrichtenagentur KNA. In Deutschland, so Brysch weiter, denke das Bundesverwaltungsgericht, »mit genau den gleichen Kriterien die staatlich organisierte Suizidbeihilfe auf Einzelfälle zu begrenzen. Auch das wird in der Praxis scheitern.«

Mitte April hatte die staatliche Kommission für Sterbehilfe in den Niederlanden ihren neuesten Jahresbericht veröffentlicht. Demnach gab es in den Niederlanden 2016 offiziell 6.091 Euthanasie-Fälle. Das seien rund zehn Prozent mehr als noch 2015 (5.516). Nach Angaben der Kommission machten die Tötungen auf Verlangen vier Prozent aller Sterbefälle im Land aus. 2015 seien es 3,75 Prozent gewesen.

Im weitaus größten Teil der gemeldeten Fälle seien die Menschen unheilbar an Krebs erkrankt gewesen. Auch Menschen mit Parkinson, Multiple Sklerose oder ALS seien von Ärzten auf Verlangen getötet worden. Den Anteil der Demenzkranken bezifferte die Kommission auf rund zwei Prozent.

Die Niederlande hatten Anfang 2002 als erster Staat weltweit die »Tötung auf Verlangen« unter bestimmten Bedingungen legalisiert. Voraussetzung ist, dass ein Patient unerträglich leidet, aussichtslos krank ist und mehrfach ausdrücklich um die »Tötung auf Verlangen« bittet. Die Staatsanwaltschaft wird nur bei Zweifeln an der ärztlichen Entscheidung angerufen.

Laut dem »Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung« bleibt der handelnde Arzt straffrei, wenn er die vorgegebenen Sorgfaltskriterien einhält. Mittlerweile können auch Jugendliche ab zwölf Jahren ihre Tötung durch einen Arzt verlangen, ab einem Alter von 16 Jahren auch ohne Zustimmung der Eltern.

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Quelle:
LEBENSFORUM Ausgabe Nr. 122, 2. Quartal 2017, S. 11
Zeitschrift der Aktion Lebensrecht für Alle e.V. (ALfA)
Herausgeber: Aktion Lebensrecht für Alle e.V.
Bundesvorsitzende Alexandra Maria Linder M.A. (V.i.S.d.P.)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. August 2017

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