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RECHT/387: Warnung vor unlauterer Werbung - Beispiel Kinesio-Taping (Thieme)


Thieme Verlag / FZMedNews - Montag, 9. Dezember 2013

Warnung vor unlauterer Werbung: Beispiel Kinesio-Taping



fzm, Stuttgart, Dezember 2013 - Ärzte, die auf ihrer Homepage das Kinesio-Taping anbieten, machen sich unter Umständen des unlauteren Wettbewerbs schuldig, da die Wirkung der bunten Klebebänder wissenschaftlich nicht erwiesen ist. Nach einem entsprechenden Urteil des Landgerichts Ulm warnt ein Anwalt in der Fachzeitschrift "DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift" (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2013) Ärzte vor einer Abmahnungswelle.

David Beckham schwört schon länger auf ihre Wirkung, Mario Balotelli präsentierte bei seinem Torjubel im EM-Halbfinale den deutschen Fußballfans türkisfarbene Klebestreifen auf seinem Rücken, auch auf den olympischen Spielen trugen viele Sportler die Tapes des japanischen Chiropraktikers Kenzo Kase zur Schau. Sie sollen Schmerzen lindern, Muskulatur und Lymphsystem stimulieren, die Gelenke beweglicher machen, gegen Schwellungen und Blutergüsse helfen und sogar den Stoffwechsel anregen. Einige Ärzte und Kliniken haben die Therapie ebenfalls für sich entdeckt. Eine Ärztin, die die Behandlung auf ihrer Homepage anbot, erhielt von einem Anwalt eine Abmahnung. Als sie diese nicht unterzeichnete, wurde sie verklagt und verurteilt - wegen unlauteren Wettbewerbs, wie Rechtsanwalt Tim Oehler aus Osnabrück berichtet.

Geklagt hatte nach Auskunft des Gerichts ein eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen der Mitglieder gehört. Dieser hatte geltend gemacht, dass sich die Ärztin durch die Werbeaussagen im Internet einen "Vorsprung durch Rechtsbruch" verschafft habe. Dieser Rechtsbruch lag vor, weil die Vorteile des Kinesio-Taping gegenüber anderen Klebebändern wissenschaftlich nicht belegt ist, erläutert Jurist Oehler. Das Gericht stützte sich dabei auf eine im letzten Jahr veröffentlichte wissenschaftliche Meta-Analyse. Diese hatte die Ergebnisse von zehn klinischen Studien zusammengefasst. Die Sportwissenschaftler aus Neuseeland kamen zu dem Ergebnis, dass es für die Vorteile des Kinesio-Tapings lediglich eine "qualitative Evidenz von geringer Bedeutung" gab.

Damit fehlte, wie der Anwalt ausführt, die wissenschaftliche Grundlage für die Werbeaussagen auf der Homepage der Ärztin. Sie verstieß nicht nur gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Heilmittelwerbegesetz. Laut Oehler könnte sie auch die Musterberufsordnung für Ärzte verletzt haben, was sogar ein Disziplinarverfahren wegen einer Berufspflichtverletzung nach sich ziehen könnte.

Der Jurist rät deshalb dringend den Ärzten, die Kinesio-Taping anbieten, ihre Internetpräsenz zu überarbeiten. Es sei davon auszugehen, dass das Urteil eine "Abmahnungswelle" auslöse. Den Gebühren, die mit einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden sind, könnten die Ärzte nicht dadurch entgehen, wenn sie nach einer Abmahnung ihre Internetseite ändern. Dies werde dann als Schuldeingeständnis gewertet. Gerichte sehen dann eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne, erläutert Rechtsanwalt Oehler. Er rät den Ärzten, sich vor einer Unterschrift juristisch beraten zu lassen. Nicht selten enthielten die Unterlassungserklärungen Forderungen, die über das erforderliche Maß deutlich hinausgehen.


T. Oehler:
Gesetzliche Anforderungen an ärztliche Werbung. Beispiel Kinesio-Taping
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2013; 138 (45); S. 2322-2324

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Quelle:
FZMedNews - Montag, 9. Dezember 2013
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Dezember 2013