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RECHT/523: Wie sich Ärzte gegen unfaire Bewertungen im Internet schützen können (Thieme)


Thieme Verlag / FZMedNews - Dienstag, 25. Juni 2013

Wie sich Ärzte gegen unfaire Bewertungen im Internet schützen können



Stuttgart, Juni 2013 - "Fachlich inkompetent", "Kunstfehlerproduzent", "Pfuscher". Immer häufiger lassen unzufriedene Patienten auf Arztbewertungsportalen oder in Blogs ihrem Unmut freien Lauf. Doch die betroffenen Ärzte können sich wehren. In den letzten Monaten haben deutsche Gerichte mehrmals Medizinern Recht gegeben, die sich unfair beurteilt fühlten. In der Fachzeitschrift "DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift" (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2013) erläutert ein Jurist die Hintergründe.

Auf jameda, sanego und anderen Arztbewertungsportalen können Patienten ihre Ärzte mit Punkten, Sternen oder anderen Symbolen wie in der Schule benoten und kürzere oder längere Erfahrungsberichte abgeben. Manchmal hagelt es dabei Kritik, durch die leicht falsche Eindrücke entstehen können, gibt Tim Oehler, Rechtsanwalt in Osnabrück, zu bedenken. Negativbewertungen seien nicht nur psychologisch belastend für den Arzt. Er habe auch kaum die Möglichkeit, sie in der Öffentlichkeit zu widerlegen.

Die Rechtsprechung hat den Ärzten jüngst Wege eröffnet, sich gegen unsachliche Kritik zu wehren. So gab das Landgericht Nürnberg-Fürth der einstweiligen Verfügung eines Zahnarztes statt. Ein Patient hatte ihm auf einem Arztbewertungsportal vorgeworfen, mehr auf "Quantität, als auf Qualität" zu achten, und "ganz schnell" Kronen einzusetzen, "obwohl es vielleicht noch gar nicht nötig wäre". Die Implantate seien zudem schlecht in den Mund eingearbeitet und farblich nicht an die Zähne angepasst.

Das Gericht wertete diese Aussagen nicht als Meinung, sondern als Tatsachenbehauptung. Das Portal hätte sie nach der Beschwerde des Zahnarztes sachlich prüfen müssen. Die Nachfrage beim Patienten, der mit "Hallo, ja der Sachverhalt hat sich so zugetragen! Mit freundlichen Grüßen" antwortete, reichte aus Sicht des Gerichts nicht aus. Der Betreiber des Arztbewertungsportals musste den Eintrag löschen.

In einem anderen Fall siegte ein Chirurg vor dem Landgericht Berlin. Eine Patientin hatte ihn auf Google Places als "Pfuscher" bezeichnet. Der Arzt habe sie bei einer Schönheitsoperation furchtbar verunstaltet. Das Landgericht Berlin wertete dies ebenfalls als ungeprüfte Tatsachenbehauptung. Google musste den Eintrag löschen. Laut Oehler ist es für das Gericht unerheblich, ob die Behauptung richtig oder falsch ist. Ungeprüft seien sie eine Verleumdung des Arztes und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Google und andere Provider seien nicht verpflichtet, alle Beiträge der Nutzer zu prüfen. Diese Pflicht ergebe sich erst, wenn ein Betroffener eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts anmahne. Da diese Prüfung aufwendig ist, entscheiden sich die Provider in der Regel für die Löschung des Beitrags.

Zum Streitfall kann es bereits kommen, wenn ein Link auf eine Seite mit strafrechtlich relevanten Inhalten verweist. In Hamburg siegte ein Arzt, dem in einem Fernsehbeitrag eine medizinisch umstrittene Eigenblutzytokine-Behandlung unterstellt wurde, vor Gericht gegen den Betreiber eines Blogs zum Medienrecht. Dieser hatte auf ein "YouTube"-Video mit dem Fernsehbericht hingewiesen. Das Team hatte heimlich in der Praxis des Arztes gefilmt und damit Haus- und Persönlichkeitsrechte verletzt. Rechtsanwalt Oehler: "Indem der Blogger einen Link setzte, machte er den Fernsehbericht zum Teil seiner eigenen redaktionellen Berichterstattung. Aus rechtlicher Sicht verletzte er dabei seine Prüfpflichten."

Wenn ein Patient dem Arzt in einem Bewertungsportal eine Straftat vorwirft, muss die Staatsanwaltschaft tätig werden - und zwar auch ohne Antrag der betroffenen Patienten. "Sie müsste in einem Ermittlungsverfahren prüfen, ob die Vorwürfe zutreffen. In diesem Fall könnte der Arzt sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden oder seine Zulassung verlieren", so Oehler.

T. Oehler:
Gesetzliche Grenzen der Anti-Werbung für ärztliche Leistungen und Ansehen
DMW Deutsche Medizinische Wochenschrift 2013; 138 (25/16); S. 1373-1376

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Quelle:
FZMedNews - Dienstag, 25. Juni 2013
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Juni 2013