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RECHT/536: Anwaltspost zu Praxisgebühren - Verbraucher sollten Altforderungen genau prüfen (VZHH)


Verbraucherzentrale Hamburg e.V. - 11. Dezember 2013

Anwaltspost zu Praxisgebühren

Verbraucher sollten Altforderungen genau prüfen



Auch nach ihrer Abschaffung sorgt die Praxisgebühr weiter für Ärger: Der Verbraucherzentrale Hamburg liegen Anfragen von gesetzlich Krankenversicherten vor, die von einer Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei per Brief zur nachträglichen Zahlung von Praxisgebühren aufgefordert wurden.

Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für alle Rechnungen aus dem Jahr 2009 verschickt derzeit die Kanzlei RVR Rechtsanwälte aus Stuttgart im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Briefe an Verbraucher, die sie als "Anhörung" bezeichnet. Vor allem Senioren fühlen sich von diesen Zahlungserinnerungen eingeschüchtert. Doch auch abgeklärt reagierende Empfänger der Briefe kommen leicht in die Bredouille, denn in vielen Fällen haben sie die Nachweise über die korrekte Bezahlung der Praxisgebühr vor drei oder vier Jahren nicht mehr zur Hand.

"Ob die jeweilige Forderung im konkreten Fall berechtigt ist, sollten Versicherte genau prüfen", empfiehlt der Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg, Christoph Kranich, der darauf hinweist, dass Ärzte nicht bezahlte Praxisgebühren vorher selbst anmahnen müssen, bevor die Forderung von der Kassenärztlichen Vereinigung eingetrieben werden kann. "Dieser Einzug rückständiger Gebühren nach so vielen Jahren ist für die meisten Versicherten nicht nachvollziehbar und ärgerlich", so Kranich. Selbst die Kanzlei RVR Rechtsanwälte zog in der Vergangenheit Zahlungsaufforderungen nach kritischen Anfragen zu den Behandlungsdetails bereits wieder zurück.

Die Eintreibung nicht entrichteter Praxisgebühren durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verboten, allerdings dürfen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Mahn- und Säumnisentgelte erhoben werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Patienten, die zurzeit mit solchen "Anhörungen" konfrontiert sind und keine Quittung mehr vorlegen können, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg oder die Kanzlei RVR Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, dass sie bislang keine Mahnung von ihrem Arzt erhalten haben und die aktuelle "Anhörung" der erste Schriftwechsel zu diesem Vorgang ist.

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Quelle:
Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 13. Dezember 2013