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RECHT/537: Patientenrechte - Zeitgemäßes Arzt-Patienten-Verhältnis oder Abweg in eine defensive Medizin? (Uni Augsburg)


Universität Augsburg - 22. Dezember 2013

Zeitgemäßes Arzt-Patienten-Verhältnis oder Abweg in eine defensive Medizin?

Das X. Deutsch-Türkische Symposium zum Medizin- und Biorecht diskutierte das Für und Wider des neuen deutschen Patientenrechtegesetzes in rechtsvergleichender Perspektive.



Augsburg/HR/KPP - Wenn es um die Kodifikation von Patientenrechten geht, bringen einzelne nationale Neuerungen nicht unbedingt immer einen Fortschritt. Dies zeigt ein Vergleich zwischen Deutschland, wo aktuell über Sinn und Unsinn eines neuen Patientenrechtegesetzes gestritten wird, und der Türkei, wo sich die entsprechenden Streitfragen derzeit noch gar nicht stellen, weil die Verrechtlichung der Medizin hier insgesamt erst im Entstehen begriffen ist. Unternommen wurde dieser Vergleich unlängst beim "X. Deutsch-Türkischen Symposium zum Medizin und Biorecht". Nach den letzten fünf Symposien in der Türkei fand die Jubiläumsausgabe dieser von Prof. Dr. Jörg Neuner und Prof. Dr. Henning Rosenau - beide Institut für Bio-, Gesundheits- und Medizinrecht (IBGM) der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg - gemeinsam mit ihrem türkischen Kollegen Prof. Dr. Hakan Hakeri (Medeniyet Universität Istanbul) veranstalteten Tagungsreihe kürzlich wieder an der Universität Augsburg statt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte der Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) ist die Kodifikation der Patientenrechte in Deutschland zu einem aktuellen Thema geworden. Die Erwartungen, die mit dem neuen Gesetz einhergehen, sind hoch. Denn der Schutz der Patientenrechte stellt sich heute als eines der zentralen gesellschaftlichen Anliegen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar, während bislang diese Rechte der Patienten auf unterschiedlichste Gesetze verschiedenster Rechtsbereiche verteilt waren und vielfach Richterrecht galt. Jetzt besteht einerseits die Hoffnung, dass durch Abbau des Informationsgefälles zwischen Arzt und Patient deren besonderes Vertrauensverhältnis auf ein neues, zeitgemäßes Fundament gestellt wird. Zugleich wird andererseits aber befürchtet, dass Deutschland die Verrechtlichung der Medizin mittlerweile zu weit getrieben habe und sich auf dem unheilvollen Weg in eine defensive Medizin befinde.

"Nachhinken" als Chance, Fehlentwicklungen zu vermeiden

Während also in Deutschland der Streit über Sinn und Unsinn eines Patientenrechtegesetzes ausgetragen wird, stellt sich diese Frage in der Türkei so bislang nicht, wenngleich in den türkischen Medien das Bedürfnis des Schutzes der Patientenrechte durchaus auch präsent ist. In der Türkei ist die Verrechtlichung der Medizin allerdings erst noch im Entstehen begriffen. Zugespitzt formuliert, muss dort eine Haftung in weitem Umfang erst einmal etabliert werden, bevor an eine Einschränkung wie in Deutschland zu denken ist. In diesem Stadium hat die Türkei aber auch noch die Chance, Fehlentwicklungen, wie sie in Deutschland u. U. aufzutreten drohen, von vornherein zu vermeiden, um einen vernünftigen Ausgleich von rechtlicher Normierung und ärztlicher Therapiefreiheit zu erreichen.

In diesem Spannungsfeld der unterschiedlichen Ausgangslagen beider Länder galten die Vorträge und Diskussionen des X. Deutsch-Türkische Symposium zum Medizin- und Biorecht der Frage, wie der Schutz von Patientenrechten idealerweise ausgestaltet sein sollte.

Es hätte schlimmer kommen können ...

Aus rechtsgeschichtlicher Perspektive machte Christoph Becker deutlich, dass angesichts der eng gefassten Materie im Kontext des neuen deutschen Patientenrechtegesetzes von einer Kodifikation im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden könne. Unterschiedlich fiel die Bewertung der Normierung an sich aus: Während Carina Dorneck die gesetzgeberischen Bemühungen aufgrund ihres potentiell negativen Einflusses auf das Arzt-Patienten-Verhältnis kritisch sah, wurden diese Bedenken von Michael Lindemann nicht geteilt. Auch wenn die Neureglung durch dieses neue Gesetz wenig nütze, so schade sie jedenfalls nicht: "Es hätte schlimmer kommen können", war die überwiegend vertretene Auffassung.

Dogmatisch zweifellos zweifelhaft

Unter dogmatischen Gesichtspunkten allerdings wurden erhebliche Zweifel angemeldet: Adrian Schmidt-Recla etwa wies darauf hin, dass die im Schuldrecht neu geregelte Patienten-Einwilligung kein schuldrechtliches Institut sei, und Raphael Koch hob hervor, dass wichtige Entscheidungen etwa zur Beweislastverteilung im Gesetzestext fehlten und unzureichend nur in der Gesetzesbegründung erwähnt würden. Dieses Problem sah Yener Ünver auch im Falle der Türkei, wo die Verordnung zur informierten Einwilligung erst einmal auf Eis gelegt wurde. Dass die Annahme, das neue deutsche Patientenrechtegesetz habe gar keinen neuartigen Regelungsgehalt, nicht den Tatsachen entspricht, zeigte überzeugend Martin Rehborn auf.

Alternativen zu einer überbordenden Haftungsrechtsprechung?

Im Anschluss an eine rechtsvergleichende Einführung von Erhan Temel zur Rechtsnatur von Behandlungsverträgen in Deutschland und in der Türkei hoben die Referate von Hakan Hakeri und Ümit Gezder über die Situation in der Türkei die im Gegensatz zu Deutschland klare öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Arzt-Patienten-Beziehung hervor: Die türkischen Ärzte sind überwiegend als Beamte tätig, dementsprechend ist die Arzthaftung als reine Staatshaftung ausgestaltet. Im Großen und Ganzen sei man damit zufrieden. Zwar seien die in der Türkei hier zuständigen Verwaltungsgerichte in der Bewertung ärztlicher Behandlungsfehler strukturell zurückhaltender, andererseits stehe den Patienten ein solventer Schuldner gegenüber. Kontrovers diskutiert wurde, ob ein derartiges öffentlich-rechtliches Modell auch für Deutschland eine mögliche Alternative zu einer überbordenden Haftungsrechtsprechung sein könnte. Eine weitere Alternative in diesem Kontext stellte Erwin Bernat mit dem österreichischen Haftungsfond vor.

Die Bedeutung von nach Datenschutzrecht hinreichend anonymisierten Fehlermeldesystemen betonte Benedikt Buchner. Die Einschränkungen der Selbstbelastungsfreiheit, die die nun gesetzlich gefasste Offenbarungspflicht des Arztes bei Behandlungsfehlern mit sich bringt, erörterte als Strafrechtler schließlich Henning Rosenau.

Als Veranstalter des "Deutsch-Türkisches Symposiums zum Medizin- und Biorecht" ist Rosenau sich sicher, dass dessen zehntes Treffen in Augsburg nicht das letzte war und dass die Rechte von Patientinnen und Patienten auf noch nicht absehbare Zeit hinaus ein hochinteressanter und aktueller Gegenstand - auch im internationalen Rechtsvergleich - bleiben werden.

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Quelle:
Pressestelle der Universität Augsburg
UPD 225/13 - Pressemitteilung vom 22. Dezember 2013 / wi-ju
Klaus P. Prem / Anke Michaelis
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E-Mail: klaus.prem@presse.uni-augsburg.de
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Dezember 2013