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RECHT/538: Teilnahmeverpflichtung am zahnärztlichen Notdienst auch für Zweigstellen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 9. Januar 2014

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Teilnahmeverpflichtung am zahnärztlichen Notdienst auch für Zweigstellen



Münster/Berlin (DAV). Zahnärzte sind verpflichtet, die zahnärztliche Versorgung an jedem Ort zu gewährleisten, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Daher können sie auch zum Notdienst am Ort ihrer Praxis-Zweigstelle verpflichtet werden. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn Zahnärzte für den Ort der Zweigstelle nur etwa halb so oft zu Notdiensten herangezogen werden wie am Standort der Hauptpraxis. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2013 (AZ: 13 A 602/10).

Die beiden Zahnärzte betreiben gemeinschaftlich eine Praxis und seit Juli 2007 auch eine Zweigpraxis. Sie wurden zum zahnärztlichen Notfalldienst im Notfalldienstbezirk der Hauptpraxis ebenso herangezogen wie im Bezirk der Zweigstelle. Dagegen klagten die Zahnärzte. Es sei nicht mehr gerechtfertigt, Ärzte, die die vom Gesetzgeber eröffnete größere Flexibilität wahrnähmen, mit gleichheitswidrigen Belastungen zu schikanieren.

Nach Auffassung des Gerichts können Zahnärzte, die eine Zweigstelle betreiben, auch dort zum Notfalldienst verpflichtet werden. Der Notfalldienst stelle die (zahn-)ärztliche Versorgung der Bevölkerung während der sprechstundenfreien Zeiten sicher und sei deshalb aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls geboten. Der hiermit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes sei grundsätzlich weder übermäßig noch unzumutbar. Schließlich seien sie Zahnärzte, die an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung beteiligt seien. Daher seien sie zu einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten an jedem Ort, an dem sie ihre zahnärztliche Tätigkeit ausüben, verpflichtet - mithin auch am Ort der Zweigpraxis. Die ordnungsgemäße Versorgung umfasse auch die Versorgung zu sprechstundenfreien Zeiten.

Inhabern mehrerer Praxen könne daher grundsätzlich für jede Praxis eine gesonderte Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auferlegt werden. Nimmt ein (Zahn-)Arzt für sich das Recht zum Betrieb mehrerer Praxen in Anspruch, folgt daraus zugleich eine umfangreichere Mitwirkungspflicht an der Notfallversorgung.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 01/14 vom 9. Januar 2014
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Januar 2014