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RECHT/540: Kranken- und Pflegeversicherung - Wer lügt, der fliegt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 17. März 2014

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

Kranken- und Pflegeversicherung: Wer lügt, der fliegt



Berlin (DAV). Wer beim Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung wichtige Fragen zur Gesundheit wissentlich falsch beantwortet, riskiert die Kündigung durch den Versicherer. Völlig zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil am 12. März 2014 (AZ: IV ZR 306/13) bestätigt.

Da hilft es auch nicht, wenn es der Makler war, der den Gesundheitsfragebogen falsch und unvollständig ausgefüllt hat, wie der Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall zu Protokoll gab. Der BGH hebt in seinem Urteil ausdrücklich hervor, dass das arglistige Verhalten des Maklers dem Versicherungsnehmer anzurechnen sei.

Der Versicherer hatte dem Versicherungsnehmer zunächst einen Versicherungsschein ausgestellt, ist davon aber zurückgetreten, als er erfuhr, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung unterschiedliche erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Gegen diesen Vertragsrücktritt klagte der Versicherungsnehmer und führte als Argumentation ins Feld, der Versicherer hätte ihn über die Folgen unvollständiger Angaben zur Krankengeschichte aufklären müssen.

"Das ist zwar im Prinzip richtig", kommentiert Rechtsanwältin Kerstin Hartwig von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein, "aber da der Versicherungsnehmer die unvollständigen Angaben in der Absicht gemacht hat, den Versicherer zu täuschen, hat er dadurch seine Schutzwürdigkeit verwirkt. Der Versicherer muss das nicht hinnehmen und hat den Vertrag zu Recht gekündigt."

Auch in den beiden ersten Instanzen, vor dem Landgericht Bonn und dem Oberlandesgericht Köln, hatte der Versicherungsnehmer mit seiner Klage keinen Erfolg. "Es lohnt sich nicht, sich einen Versicherungsvertrag durch unvollständige Gesundheitsangaben zu erschleichen", fasst Rechtsanwältin Hartwig zusammen. "Auch sollte man das Ausfüllen des Fragebogens nicht unbesehen dem Makler überlassen. Denn wie das Urteil eindeutig festlegt, liegt die Verantwortung für die Angaben zur eigenen Gesundheit immer beim Versicherungsnehmer. Daher sollten Versicherungsnehmer alles, was der Makler dem Versicherer über dessen Situation mitteilt, genauestens prüfen, schließlich ist er es selbst, der am Ende dafür geradestehen muss", rät Hartwig.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV finden Sie im Internet unter
www.anwaltauskunft.de und www.davvers.de.

Auf der Internetseite www.davvers.de erhalten Sie darüber hinaus weitere Informationen rund um die Arbeitsgemeinschaft.

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Quelle:
Pressemitteilung VersR 03/14 vom 17. März 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. März 2014