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RECHT/543: Dialyse notwendig nach Prostatakrebs - Urologe haftet nicht (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Mai 2014

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Dialyse notwendig nach Prostatakrebs - Urologe haftet nicht



Hamm/Berlin (DAV). Ist nach einer Behandlung wegen Prostatakrebs eine regelmäßige Dialyse notwendig, kann dem Arzt nicht unbedingt ein Vorwurf gemacht werden. Gibt es keinen nachweisbaren medizinischen Zusammenhang zwischen medikamentöser Behandlung und der Nierenerkrankung, haftet der behandelnde Urologe nicht. Der Patient kann dann keinen Schadensersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am 10. Dezember 2013 (AZ: 26 U 62/13) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht der Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der heute 87 Jahre alte Mann litt seit 2003 an einer Prostatavergrößerung, die er von einem Urologen behandeln ließ. Ein im Jahre 2007 diagnostizierter Prostatakrebs wurde auf Anraten des Arztes mit einer medikamentösen Hormontherapie behandelt. Wenige Wochen nach Beginn der Behandlung verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Patienten. Im Krankenhaus stellte sich heraus, dass er an einer erheblichen Niereninsuffizienz litt. Bei der sich anschließenden Behandlung entwickelte der Mann einen Diabetes Mellitus. Seit dem Jahre 2010 ist er dialysepflichtig. Unter Hinweis auf eine fehlerhafte, weil seine Niereninsuffizienz nicht berücksichtigende Behandlung und eine unzureichende Risikoaufklärung verlangte der Mann Schadensersatz.

Jedoch ohne Erfolg. Dem Mann sei durch die Behandlung des Arztes kein Schaden entstanden, so das Gericht. Über alternative Möglichkeiten zur Behandlung des Prostatakrebses habe der Arzt ihn nicht aufklären müssen. Angesichts seines Alters und des aggressiven Tumors habe es keine Behandlungsalternativen gegeben, über die man hätte aufklären können. Denn von einer Operation oder einer Strahlentherapie habe man schon aufgrund des Alters absehen müssen. Ob der Patient über Risiken der medikamentösen Behandlung ausreichend aufgeklärt worden sei, sei irrelevant. Es fehle schon ein Hinweis auf einen medizinischen Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und der Nierenerkrankung.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 05/14 vom 12. Mai 2014
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Mai 2014