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RECHT/552: Krankenhausplan des Landes muss sich am Bedarf orientieren (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. September 2014

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Krankenhausplan des Landes muss sich am Bedarf orientieren



Greifswald/Berlin (DAV). Die Festlegung eines Krankenhausplanes durch ein Bundesland ist für die Versorgungssicherheit des Bundeslandes wichtig. Es muss gewährleistet sein, dass für die verschiedenen Erkrankungen genügend Krankenhausbetten vorhanden sind. Auch für die Raumplanung eines Landes ist die Verteilung der Krankenhäuser in der Fläche wichtig.

Ebenso für die Krankenhäuser ist die Aufnahme in den Plan von Bedeutung: Nach Aufnahme in den Krankenhausplan haben sie Anspruch auf Förderung und sind automatisch für die Krankenkassen zugelassen. Daher haben Krankenhäuser einen Anspruch darauf, dass die Behörden ihre Anträge zur Aufnahme korrekt prüfen und richtig entscheiden. Das Verwaltungsgericht Greifswald hat am 17. April 2014 (AZ: 2 A 34/13) einen ablehnenden Bescheid aufgehoben. Unter anderem sei der Versorgungsbedarf nicht korrekt ermittelt worden, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Betreiberin eines Psychosomatischen Behandlungszentrums beantragte die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 50 Krankenhausbetten in der Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie. Sie erhielt einen ablehnenden Bescheid.

Zwar sei die Klinik zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeitend. Eine Bedarfsermittlung habe aber ergeben, dass im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in der Region über die vorhandenen 17 Betten hinaus kein Bedarf bestehe. Die danach notwendige Auswahlentscheidung gehe zugunsten eines Klinikums in der Stadt aus. Dieses stelle sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher dar, da engere Kooperationsmöglichkeiten mit anderen akutmedizinischen Fächern bestünden und der therapeutische Ansatz eine höhere Flexibilität in Bezug auf unterschiedliche Behandlungserfordernisse besitze.

Die Klage der Klinikbetreiberin war teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtete das Land, erneut über den Antrag zu entscheiden. Dabei müsste aber zunächst der Versorgungsbedarf erneut festgestellt werden. Auch seien die Gesichtspunkte der Raumordnung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei einer erneuten Entscheidung müsse die Behörde die Gesichtspunkte des Urteils berücksichtigen. Der Bedarfsfeststellung müssten valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichteten. Die Analyse habe den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung seien ebenso zu beachten wie insbesondere die Qualität und Sicherstellung der Versorgung. Auch seien die besonderen Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

Erfüllten mehrere Krankenhäuser die Kriterien, müsse die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Zu prüfen sei, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht werde.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 09/14 vom 12. September 2014
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. September 2014