Schattenblick →INFOPOOL →MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN

RECHT/553: "Wunderheiler" freigesprochen (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Oktober 2014

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

"Wunderheiler" freigesprochen



Gießen/Berlin (DAV). Die Tätigkeit eines "Wunderheilers" - etwa Heilung durch Pendeln, Handauflegen oder per Telefon - ist durch die Berufsfreiheit geschützt. Das gilt dann, wenn der Heiler keine wissenschaftlichen Belege vortäuscht und seine Kunden nicht davon abhält, auch Ärzte aufzusuchen. Er macht sich dann nicht strafbar, da seine Handlungen zumindest keine gesundheitlichen Schäden verursachen. Auch täuscht er seine "Patienten" nicht über seine Tätigkeit. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Gießen vom 12. Juni 2014 (AZ: 507 Cs 402 Js 6823/11).

Der Mann warb in Zeitungsanzeigen damit, mittels seiner "geistigen Kräfte" Menschen von Beschwerden wie Krebs, Demenz, Alzheimer, Körpervergiftung, Hepatitis, HIV und anderem heilen zu können. Er besitzt keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Im Zeitraum von März 2010 bis Mai 2011 "behandelte" er in insgesamt 58 Fällen kranke Menschen. Mittels eines Pendels erstellte er eine Analyse des Gesundheitszustandes der einzelnen Organe. Die Ergebnisse trug er in ein selbst entworfenes Formular ein. Auch Handauflegen und "Fernheilungen" durch das Telefon gehörten zu seinem Angebot. Für seine "Behandlung" verlangte er zwischen 60 und 1.000 Euro. Der Mann riet den Betroffenen in keinem Fall von der Konsultation von Schulmedizinern ab, sondern forderte in etlichen Fällen sogar ausdrücklich dazu auf. Einige der behandelten Personen wurden ganz oder teilweise geheilt. Auf den größeren Teil traf dies jedoch nicht zu.

Das Amtsgericht Gießen sprach den angeblich durch "geistige Kräfte" heilenden Mann frei, obwohl er ohne Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde tätig war. Die Richter sahen weder einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz noch Betrug. Der Betroffene übe gar keine Heilkunde aus. Bei einer Heilkunde könne die Tätigkeit neben Heilung auch "nennenswerte gesundheitliche Schädigungen verursachen". Daher müsse dafür eine Erlaubnis vorliegen. Das Gericht stellte fest, dass sämtliche von dem "Heiler" durchgeführten Tätigkeiten keine gesundheitlichen Schäden verursachen könnten. Zudem liege auch keine mittelbare Gesundheitsgefährdung vor. Entscheidend war für das Gericht auch, dass er seine Patienten nicht vom Besuch eines Schulmediziners abhielt, sondern diese teilweise dazu auch aufforderte.

Für einen Betrug fehle es an einer Täuschung, da der Mann nie angegeben habe, Arzt oder geprüfter und zugelassener Heilpraktiker zu sein. Dies sei den "Patienten" auch bewusst gewesen, wie alle Zeugen bestätigten.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 10/14 vom 20. Oktober 2014
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Oktober 2014