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RECHT/554: Arzt muss Patienten von sich aus auf Nachbesserungsbedarf hinweisen (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. November 2014

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Arzt muss Patienten von sich aus auf Nachbesserungsbedarf hinweisen



Hamm/Berlin (DAV). Ein Zahnarzt macht einen groben Fehler, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf nach Hause schickt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig ist. Der Zahnarzt muss dem Patienten dann Schmerzensgeld zahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2014 (AZ: 26 U 56/13).

Der Zahnarzt setzte bei einem Patienten eine Brücke ein. Am Kronenrand bildete diese eine Stufe zu den natürlichen Zähnen. Ein Jahr später ging der Patient wegen Beschwerden an der Brückenkonstruktion erneut zu seinem Arzt. Er brach die Behandlung kurze Zeit später ab, um sich von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln zu lassen. Der Mann verlangte danach von seinem früheren Zahnarzt Schmerzensgeld wegen einer mangelhaften Behandlung mit erheblichen Beschwerden beim Kauen und Entzündungen im Mundraum.

Mit Erfolg. Die Richter sprachen dem Mann 1.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Zahnarzt habe seinen Patienten fehlerhaft behandelt. Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, sie habe bei fünf Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen. Damit liege ein grober Behandlungsfehler vor. Der Zahnarzt hätte seinen Patienten nach Eingliederung der Brücke von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen.

Durch die fehlerhafte Behandlung habe der Mann Schmerzen erlitten und sei beim Essen und Trinken beeinträchtigt gewesen. Der abstehende Kronenrand habe dazu geführt, dass Zahnfleisch gegen die Kante des Zahnersatzes gestoßen sei, was Reizungen, Blutungen, Rötungen und Schwellungen hervorgerufen habe. Ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro sei angemessen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 11/14 vom 20. November 2014
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 22. November 2014