Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/568: Schmerzensgeld bei Therapie zweiter Wahl (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Juli 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Schmerzensgeld bei Therapie zweiter Wahl


Hamm/Berlin (DAV). Ein Hautarzt muss einem Patienten Schmerzensgeld zahlen, wenn er eine Hautkrebserkrankung mit einer fotodynamischen Therapie statt chirurgisch behandelt und ihn darüber hinaus nicht ordnungsgemäß über die alternative chirurgische Behandlungsmethode aufgeklärt hat. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2014 (AZ: 26 U 157/12).

Der Hautarzt diagnostizierte bei einem Patienten ein Basalzellkarzinom an der rechten Wange. Dieser war zu einer Operation bereit, entschied sich aber auf Anraten des Arztes für eine fotodynamische Therapie. Sie wurde im November 2005 durchgeführt. Im Jahre 2008 trat die Krebserkrankung erneut auf und musste in den folgenden Jahren mehrfach operativ behandelt werden. Mit der Begründung, der Arzt habe ihn im Jahre 2005 fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und nicht ausreichend aufgeklärt, verlangte der Patient Schadensersatz, unter anderem ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro.

Das Gericht verurteilte den Arzt zur Zahlung. Nach Auffassung der Richter hatte der Mediziner den Patienten fehlerhaft mit einer fotodynamischen Therapie behandelt und ihn nicht ordnungsgemäß über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt.

Nach dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen ist die chirurgische Therapie die Standardtherapie bei einem Basalkarzinom. Die fotodynamische Therapie zeige zwar bessere kosmetische Ergebnisse und habe eine kürzere Abheilzeit. Die Erfolgschancen wären aber bei einer Operation höher. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass sich der Mann weiteren Eingriffen habe unterziehen müssen. Diese wären bei einer leitliniengerechten chirurgischen Entfernung des Basalzellkarzinoms mit großer Wahrscheinlichkeit unnötig gewesen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 07/15 vom 23. Juli 2015
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Juli 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang