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RECHT/569: Besonders faires Verfahren bei Arzthaftungsprozessen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 29. Juli 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Besonders faires Verfahren bei Arzthaftungsprozessen


Hamm/Berlin (DAV). Das zuständige Gericht hat in einem Arzthaftungsprozess in besonderem Maße für ein faires Verfahren zu sorgen. Typischerweise gibt es ein Informationsgefälle zwischen der ärztlichen Seite und dem Patienten. Dieses muss das Gericht ausgleichen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2015 (AZ: 26 U 5/14).

Die Eltern verlangten für ihren 2005 geborenen Sohn wegen einer angeblich falschen ärztlichen Behandlung bei der Geburt des Kindes von Ärzten und Krankenhaus Schadensersatz.

Der Arzt hatte die werdende Mutter in ein Krankenhaus überwiesen. Nach Untersuchungen durch die Krankenhausärztinnen wurde das Baby etwa drei Stunden später durch einen Kaiserschnitt geboren. Die Eltern behaupteten, eine unzureichende ärztliche Betreuung der Mutter habe zu einer mehrstündigen Sauerstoffunterversorgung geführt. Dies habe bei dem Kind schwerwiegende geistige und körperliche Störungen unter anderem in Form einer fokalen Epilepsie, einer schweren psychomotorischen Retardierung und einer zentralen Sehminderung verursacht. Hierfür verlangten sie Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 Euro.

Das Landgericht Bielefeld hatte ein gynäkologisches und ein neonatologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Über die Folgen der ärztlichen Behandlung für das Kind hatte es zudem durch ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen Beweis erhoben. Ein drei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung von den Eltern vorgelegtes privatärztliches Gutachten, das die Ergebnisse des gynäkologischen Gutachtens angriff, hatte das Landgericht als verspätet zurückgewiesen. Auf Grundlage dieses und eines weiteren Gutachtens wies das Landgericht die Klage gegen das Krankenhaus ab. Die Klage gegen den Arzt, der die Frau während der Schwangerschaft betreut hatte, war dagegen erfolgreich. Er habe die werdende Mutter zu spät und ohne ausreichenden Hinweis auf Auffälligkeiten ins Krankenhaus eingewiesen. Der Arzt ging in Berufung.

Mit Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) habe das Landgericht nicht die Besonderheiten eines Arzthaftungsprozesses beachtet. Das zuständige Gericht müsse für ein besonders faires Verfahren im Sinne des Patienten sorgen. Nur so könne das Informations- und Wissensgefälle zwischen Kläger und Beklagtem ausgeglichen werden. Konkret beanstandete das OLG, dass das privatärztliche Gutachten nicht mehr berücksichtigt worden sei.

Auf die Berufungen der Eltern im Namen ihres Sohnes und des verurteilten Arztes hin hob das OLG Hamm das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die medizinisch nicht sachkundige Partei müsse Gelegenheit haben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens mit Hilfe eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen noch einmal Stellung zu nehmen.

Ein Verfahrensfehler sei es auch gewesen, zu den schwierigen medizinischen Fragen der Behandlungsfolgen nur ein mündliches Sachverständigengutachten einzuholen und kein schriftliches Gutachten anzufordern. Dies sei deswegen der Fall, weil Krankenunterlagen gefehlt hätten und der Sachverständige bestimmte Fragen ad hoc nicht habe beantworten können. In einem solchen Fall könne ein in der Verhandlung nur mündlich erstattetes Gutachten allenfalls von einem medizinischen Sachverständigen sofort nachvollzogen werden - kaum jedoch von den weiteren Verfahrensbeteiligten einschließlich der Anwälte und des Gerichts.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 09/15 vom 29. Juli 2015
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Juli 2015

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