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RECHT/578: Hirnschaden durch falsche Behandlung nach Unfall - Klinik haftet allein (DAV)


Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 22. Oktober 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Hirnschaden durch falsche Behandlung nach Unfall - Klinik haftet allein


Oldenburg/Berlin (DAV). Erleidet ein Unfallopfer durch eine falsche ärztliche Behandlung Schaden, haftet allein das behandelnde Krankenhaus. Die Verantwortung des Autofahrers, der den Unfall verursacht hat, tritt dahinter zurück. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 16. Juli 2015 (AZ: 5 U 28/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Ein Autofahrer stieß beim Überholen auf der Landstraße mit einem Kraftrad zusammen. Das kam von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Der Fahrer erlitt eine beidseitige Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung. Im Krankenhaus wurde er sediert und beatmet. Als das Beatmungsgerät eine Störung anzeigte, ergriff der hinzugerufene Oberarzt die falschen Maßnahmen. Der Patient erlitt einen schweren Hirnschaden. Er liegt seitdem im Wachkoma. Hoffnung auf Besserung besteht nicht. Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers zahlte dem Unfallopfer einen Schadensersatzbetrag, insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 275.000 Euro.

Die Versicherung klagte gegen das Krankenhaus. Sie forderte einen Betrag in Höhe von 265.000 Euro zurück. Die Klinik hafte allein für den Hirnschaden des Kraftradfahrers. Ohne den groben Fehler des Oberarztes litte dieser heute nicht mehr unter den Folgen des Unfalls.

In zweiter Instanz hatte die Versicherung Erfolg. Das Krankenhaus musste die geforderten 265.000 Euro an den Haftpflichtversicherer zahlen. Die Klinik hafte zu 100 Prozent, weil die vom Autofahrer zu verantwortenden Verletzungen im Vergleich zu den vom Krankenhaus zu verantwortenden als gering anzusehen seien. Der so genannte Verursachungsbeitrag des Autofahrers trete völlig hinter dem des Krankenhauses zurück.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 13/15 vom 22. Oktober 2015
Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Oktober 2015

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