Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/579: 1. Lesung zum Korruptionsbekämpfungsgesetz - "Zulässige Kooperationen klar abgrenzen" (BVMed)


BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V. - 3. November 2015

Erste Lesung zum Korruptionsbekämpfungsgesetz

BVMed: "Zulässige Kooperationen klar abgrenzen"


Berlin | Zur ersten Lesung des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen am 6. November 2015 im Bundestag hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) eine klare Abgrenzung von zulässigen Kooperationen von strafbarem Verhalten gefordert. "Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht ausreichend das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), da sozial- und berufsrechtliche Kooperationen unter den Verdacht der Strafbarkeit gestellt werden könnten", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt in der Stellungnahme des Verbandes. Die ausführliche BVMed-Stellungnahme und ein zusammenfassendes Factsheet zum Gesetzesvorhaben können unter www.bvmed.de/positionen (http://www.bvmed.de/download/bvmed-stellungnahme-korruptionsbekaempfungsgesetz-factsheet) abgerufen werden.

Die Bundesregierung hatte im Sommer 2015 den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (BR-Drs. 360/15) beschlossen. Dieser betrifft nicht nur niedergelassene Ärzte. Vielmehr wird mit dem § 299a StGB der Tatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen eingeführt. Der BVMed hält dabei "eine klarere Abgrenzung von zulässigem und strafbarem Verhalten" für zwingend notwendig, "um zu vermeiden, dass gerechtfertigte Kooperationen aus Angst vor staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gar nicht erst eingegangen werden".

Nach Ansicht des BVMed sollte im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden, dass Kooperationsverträge zwischen Angehörigen der Heilberufe und Dritten im Gesundheitswesen, die sozialrechtlich oder berufsrechtlich gewünscht und gefordert sind, nicht den Straftatbestand der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen, solange keine zusätzliche Unrechtsvereinbarung vorliegt. Das alleinige Vorhandensein eines Kooperationsvertrages dürfe nicht ausreichen, um einen Anfangsverdacht zu begründen.

• Der BVMed listet in seiner Stellungnahme zahlreiche konkrete Beispiele für zulässige Kooperationen auf, die geschützt werden müssten:

  • Entlassmanagement aus dem Krankenhaus in den ambulanten Bereich u.a. mit Hilfsmittel-Versorgungsbedarf (§ 39 SGB V);
  • Kooperationen im Rahmen des Patientenanspruchs auf ein Versorgungsmanagement (§ 11 Abs. 4 SGB V);
  • Kooperationen im Rahmen besonderer Versorgungen (§ 140a ff. SGB V);
  • Kooperationen im Rahmen der spezielles ambulantes Palliativversorgung (SAPV, Patientenanspruch nach § 37b SGB V);
  • Kooperationen im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV, Anspruch nach § 116b SGB V);
  • verkürzter Versorgungsweg in der Hörgeräteversorgung;
  • Teilnahme eines Leistungserbringers an der integrierten Versorgung;
  • Produktschulungen und kostenlose Demonstration der Produkte und Handhabungstechniken von Medizinprodukten, ggf. durch Inanspruchnahme von Ärzten oder Pflegepersonal als Referenten;
  • Schulungen von Pflegekräften in Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten;
  • Organisation von User-Meetings zum Erfahrungsaustausch und Falldiskussion zwischen Ärzten;
  • wissenschaftliche Schulungen und Fortbildungen;
  • kurzfristige Geräteüberlassungen zur Produkterprobung;
  • Versorgungsforschungsprojekte und Post Market Surveillance nach dem Medizinproduktegesetz.

Diese Kooperationsansätze zwischen medizinischen Einrichtungen und der Industrie seien "wichtig und auch politisch erwünscht", so Schmitt. Die Zusammenarbeit sei aber strafrechtlich mit Risiken behaftet. Deshalb verfolge der BVMed mit der Aufklärungskampagne "MedTech Kompass" (www.medtech-kompass.de) (http://www.medtech-kompass.de) einen positiven Informationsansatz, um die Prinzipien einer guten und transparenten Zusammenarbeit bekannter zu machen und damit zu vermeiden, in Korruptionsverdacht zu geraten. Da die Gesetzestexte oft nicht einfach zu verstehen sind, hat der BVMed bereits 1997 den "Kodex Medizinprodukte" mit praktischen Handlungsempfehlungen erarbeitet und 2006 gemeinsam mit dem Verband der Krankenhausdirektoren (VKD) Musterverträge für verschiedene Bereiche vorgelegt. Mit dem Kodex und dem "MedTech Kompass" werden die vier wichtigsten Prinzipien für "Healthcare Compliance" kommuniziert:

  • Trennungsprinzip: Zuwendungen dürfen nicht im Zusammenhang mit Beschaffungsentscheidungen stehen;
  • Transparenzprinzip: Jede Zuwendung und Vergütung muss offengelegt werden;
  • Dokumentationsprinzip: Alle Leistungen müssen schriftlich festgehalten werden;
  • Äquivalenzprinzip: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Mehr Informationen zum Thema gibt es unter www.bvmed.de/compliance (http://www.bvmed.de/de/recht/healthcare-compliance).

BVMed-Pressemeldung 73/15
http://www.bvmed.de/erste-lesung-zum-korruptionsbekaempfungsgesetz


BVMed - Gesundheit gestalten.

Der BVMed vertritt als Wirtschaftsverband über rund 230 Industrie- und Handelsunternehmen der Medizintechnologiebranche. Im BVMed sind u. a. die 20 weltweit größten Medizinproduktehersteller im Verbrauchsgüterbereich organisiert. Die Medizinprodukteindustrie beschäftigt in Deutschland rund 190.000 Menschen und investiert rund 9 Prozent ihres Umsatzes in die Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.

BVMed Services
Filmservice: www.filmservice.bvmed.de
Informationskampagne: www.massstab-mensch.de
Patienteninformationen: www.aktion5-meditech.de

BVMed Interaktiv
RSS (http://www.bvmed.de/rss-feeds)
Facebook (http://www.facebook.com/bvmed)
Twitter (http://www.twitter.com/bvmed)
Google Plus (http://plus.google.com/+BvmedDeutschland)
Flickr (http://www.flickr.com/photos/bvmed)
Youtube (http://www.youtube.de/medizintechnologien)

*

Quelle:
BVMed-Pressemeldung Nr. 73/15 vom 3. November 2015
V.i.S.d.P.: Manfred Beeres M.A.
Leiter Kommunikation/Presse
BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Reinhardtstr. 29 b, 10117 Berlin
Telefon: (030) 246 255-0, Fax: (030) 246 255-99
E-Mail: info@bvmed.de
Internet: www.bvmed.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 6. November 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang