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RECHT/580: Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in psychiatrischer Klinik (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Dezember 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung in psychiatrischer Klinik


Karlsruhe/Berlin (DAV). Wird jemand ohne ausreichende medizinische Grundlage gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik untergebracht, steht ihm Schmerzensgeld zu. Missachten die Ärzte grundlegende fachliche Standards, haben sie eine Pflichtverletzung begangen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. November 2015 (AZ: 9 U 78/11).

Polizeibeamten hatten den 38-jährigen Mann in eine psychiatrische Klinik gebracht. Die Ärzte beantragten beim zuständigen Amtsgericht für ihn die Anordnung der Unterbringung wegen einer "Psychose mit Verfolgungswahn". Es sei von "Fremd- und Eigengefährdung" auszugehen. Das Amtsgericht Konstanz ordnete die Unterbringung an. Knapp zwei Monate war der Mann gegen seinen Willen in einer Klinik und wurde zwangsweise medikamentös behandelt. Nach seiner Entlassung stellte man fest, dass die Unterbringung rechtswidrig war. Der Mann verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Mit Erfolg. Das Gericht sprach ihm wegen der knapp zweimonatigen Unterbringung und zwangsweisen medikamentösen Behandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu. Die Ärzte hätten ihre Pflichten verletzt und gegen grundlegende fachliche Standards verstoßen. Für eine Gefährdungsprognose im Sinne einer "Eigen- und Fremdgefährdung" habe es keine Grundlage gegeben. Nur das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reiche für eine zwangsweise Unterbringung nicht aus.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 16/15 vom 16. Dezember 2015
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2015

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