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RECHT/581: Schulterdystokie bei Geburt nicht erkannt - grober Behandlungsfehler (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschenn Anwaltverein (DAV) - Berlin, 16. Dezember 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Schulterdystokie bei Geburt nicht erkannt - grober Behandlungsfehler


Oldenburg/Berlin (DAV). Im Falle einer Makrosomie des Embryos, also einer unverhältnismäßigen Größe, kann es dazu kommen, dass das Kind während der Geburt im Becken "steckenbleibt". Erkennt der Arzt diese so genannte Schulterdystokie nicht, kann das ein grober Diagnose- und Behandlungsfehler sein. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg am 15. Oktober 2014 (AZ: 5 U 77/14) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die werdende Mutter hatte sich für die Geburt in ein Krankenhaus begeben. Während der Geburt vermerkte der behandelnde Gynäkologe im Geburtsbericht "Makrosomie". Der Säugling kam mit einem gelähmten rechten Arm zur Welt. Er hatte eine erhebliche Verletzung des Plexus brachialis, ein Nervengeflecht aus Spinalnerven der letzten vier Hals- und des ersten Brustsegments. Bei einer aufwendigen Operation mussten ihm Nerven transplantiert werden. Die Versicherung des Neugeborenen klagte mit Erfolg auf Schadensersatz. Unter anderem habe der Arzt die Schulterdystokie übersehen, die zu der Lähmung geführt habe.

Die Richter zeigten sich nach der Anhörung eines Sachverständigen überzeugt, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen war. Ein solcher liege vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen habe, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheine. Das Verhalten des Gynäkologen erfülle diese Voraussetzungen. Es hätte schlichtweg nicht passieren dürfen, dass er die Schulterdystokie entweder nicht erkannt oder nicht ordnungsgemäß auf diese reagiert habe.

Das Nichterkennen stelle einen groben Diagnosefehler dar: Der Makrosomie-Verdacht - eine häufige Ursache für eine Schulterdystokie -, habe im Raum gestanden. Und auch die nicht ordnungsgemäße Reaktion wäre ein grober Behandlungsfehler, weil es sich bei der Schulterdystokie um einen absoluten klinischen Notfall mit erheblichen Gefahren für Mutter und Kind handele.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 17/15 vom 16. Dezember 2015
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Dezember 2015

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