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RECHT/582: Fehlende Fortbildungsnachweise eines Arztes ... Honorarkürzungen nur nach Hinweis (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Dezember 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Arztrecht: Fehlende Fortbildungsnachweise - Honorarkürzungen nur nach Hinweis


Essen/Berlin (DAV). Ärzte müssen nachweisen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Tun sie dies nicht, ist die kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, eine Honorarkürzung vorzunehmen. Vorher muss sie aber den Arzt darauf hinweisen, damit er seine Fortbildung noch rechtzeitig nachweisen kann. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2014 (AZ: L 11 KA 106/12).

Die kassenärztliche Vereinigung kürzte dem Arzt das Quartalshonorar um zehn Prozent (rund 10.000 Euro). Sie warf dem Arzt vor, seine Fortbildung nicht rechtzeitig nachgewiesen zu haben. Sie erläuterte, dass sie ihn schon im Juni 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er bis zum April 2011 den Nachweis erbringen müsse. Für das zweite Quartal 2011 kürzte die kassenärztliche Vereinigung ihm dann das Honorar.

Dagegen wehrte sich der Arzt. Er führte aus, dass er sich ausreichend fortgebildet habe. Er habe nur nicht rechtzeitig das Fortbildungszertifikat übersandt. Außerdem müsse die kassenärztliche Vereinigung ihn mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist auf die drohende Honorarkürzung hinweisen. Er behauptete, das Schreiben vom Juni 2010 nicht erhalten zu haben.

Die kassenärztliche Vereinigung konnte nicht nachweisen, dass sie den Arzt rechtzeitig über die mögliche Honorarkürzung informiert hatte. Dazu sei sie aber verpflichtet, so das Gericht. Zwar gebe es die Pflicht der kassenärztlichen Vereinigung, zu kürzen, wenn die Fortbildung nicht nachgewiesen werde. Doch sei ein rechtzeitiger Hinweis notwendig. Es reiche nicht aus, wenn im Verbandsorgan allgemein auf die Fortbildungspflicht hingewiesen werde. Insoweit sei die Honorarkürzung rechtswidrig. Der Arzt habe Anspruch auf die volle Summe.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 17/15 vom 28. Dezember 2015
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Dezember 2015

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