Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/583: Mit kontaminierten Handschuhen Abszess geöffnet - kein grober Behandlungsfehler (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. Dezember 2015

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Mit kontaminierten Handschuhen Abszess geöffnet - kein grober Behandlungsfehler


Hamm/Berlin (DAV). Öffnet ein Krankenpfleger einen Abszess mit Gummihandschuhen, mit denen er zuvor eine Türklinke angefasst hat, ist dies ein Hygienemangel. Es stellt jedoch keinen groben Behandlungsfehler dar. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm am 17. August 2015 (AZ: 3 U 28/15 nicht rechtskräftig - BGH VI ZR 529/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Frau litt bereits seit längerem unter Beschwerden in den Bereichen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Mit einer Blockade im Rücken wurde sie Ende Dezember 2011 in ein Krankenhaus eingewiesen. Sie erhielt über einen Katheter auf dem linken Handrücken einen Schmerztropf.

Nach dem Entfernen des Katheters zeigte sich eine Entzündung der Vene an der Einstichstelle. Es bildete sich ein Abszess, den ein Pfleger öffnete. Mit den Handschuhen, die er dabei trug, hatte er vorher die Türklinke des Krankenzimmers angefasst.

Die Entzündung heilte anschließend aus. Im Januar 2012 musste die Frau erneut stationär behandelt werden, da sie starke Beschwerden in der Lendenwirbelsäule hatte. Es stellte sich heraus, dass sie unter einer Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel litt (Spondylodiszitis). In ihrem Blut fanden sich Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus. Wegen Hygienemängeln und weiterer Behandlungsfehler verklagte die Frau die Klinik und den behandelnden Arzt auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Behandlung der Rückenbeschwerden sei fehlerfrei erfolgt. Ein Behandlungsfehler sei lediglich, dass der Pfleger beim Öffnen des Abszesses Handschuhe getragen habe, mit denen er zuvor die Türklinke berührt habe. Diese seien dadurch kontaminiert, also verunreinigt, weil sie mit schädlichen Stoffen in Berührung gekommen seien. Die Frau habe jedoch nicht beweisen können, dass beim Öffnen des Abszesses Erreger in ihren Körper gelangt seien, die dann zu einer Entzündungsreaktion und der Spondylodiszitis geführt hätten.

Aus Sicht des Gerichts waren die kontaminierten Handschuhe auch kein grober Verstoß gegen den hygienischen Standard. Daher komme der Frau auch keine Beweislastumkehr zugute. In diesem Fall hätte nicht die Patientin das Verschulden der Klinik nachweisen müssen, sondern die Klinik, dass sie keine Schuld treffe.

Information: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 16/15 vom 28. Dezember 2015
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Dezember 2015

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang