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RECHT/585: Ärztlicher Eingriff beim Kind - Einwilligung eines Elternteils kann genügen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. Januar 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Ärztlicher Eingriff beim Kind - Einwilligung eines Elternteils kann genügen


Hamm/Berlin (DAV). In der Regel müssen beide Elternteile einem ärztlichen Eingriff bei ihrem Kind zustimmen, wenn die gemeinsame Sorge besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ausreichend, wenn nur ein Elternteil zustimmt und glaubhaft versichert, dass der andere Elternteil ebenfalls einverstanden ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2015 (AZ: 26 U 1/15) macht die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Das Mädchen war in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheitssymptomen geboren worden. Sie wurde zunächst in einem Herzzentrum, dann in einer kinderchirurgischen Klinik behandelt. In einem weiteren Krankenhaus wurde eine diagnostische operative Biopsie durchgeführt. Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch davor war nur die Mutter anwesend. Sie unterzeichnete auch den anästhesistischen Aufklärungsbogen.

Bei der Biopsie kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes. Anschließend war das Kind fast durchgehend in Kliniken, bevor es mit zweieinhalb Jahren starb.

Die Eltern klagten, weil sie meinten, Behandlungsfehler erkannt zu haben. Sie waren auch der Meinung, vor dem Eingriff nicht hinreichend über Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe der Vater selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Ihre Klage blieb jedoch auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Unter anderem nahm das Gericht zu der fehlenden Einwilligung des Vaters Stellung. Grundsätzlich, so die Richter, müssten beide sorgeberechtigten Eltern einem ärztlichen Eingriff bei ihrem minderjährigen Kind zustimmen. Erscheine nur ein Elternteil mit dem Kind, dürfe der Arzt allerdings in einigen Ausnahmefällen darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den anderen zur Einwilligung ermächtigt habe.

Handele es sich etwa um einen ärztlichen Eingriff schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken, müsse der Arzt sich vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber davon ausgehen, von dem Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten.

Um einen solchen Fall habe es sich bei der geplanten Biopsie gehandelt. Der Sachverständige habe diese als leichten bis mittelgradigen Eingriff mit normalen Anästhesierisiken bewertet. Er habe auch die Frühgeburtlichkeit ausdrücklich nicht als Risiko erhöhend angesehen. Es sei daher ausreichend gewesen, dass der Arzt sich bei der Mutter erkundigt habe, ob der Vater einwillige. Das habe er sich durch ihre Unterschrift auf dem Aufklärungsbogen, der einen entsprechenden Hinweis enthalte, bestätigen lassen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 01/16 vom 26. Januar 2016
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Januar 2016

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