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RECHT/586: Anspruch auf Einsicht in alle Behandlungsunterlagen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 19. Februar 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Anspruch auf Einsicht in alle Behandlungsunterlagen


München/Berlin (DAV). Ein Patient hat Anspruch darauf, sämtliche Behandlungsunterlagen beim Arzt einzusehen. Dieser Anspruch auf Herausgabe kopierter Patientenunterlagen ist nur dann erfüllt, wenn der Arzt die Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt. Die Kosten für die lesbaren Kopien muss der Patient erstatten. Der Anspruch auf die Unterlagen kann auf die Krankenkasse übergehen, wenn möglicherweise ein Schadensersatzanspruch des Patienten besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgericht München vom 6. März 2015 (AZ: 243 C 18009/14).

Die Krankenkasse klagte gegen eine Zahnärztin. Eine Patientin hatte nach der Zahnbehandlung gegenüber ihrer Kasse angegeben, dass die Zahnärztin eine Behandlung durchgeführt habe, die nicht besprochen war. Sie habe dabei eine Krone zerstört. Die Frau litt seitdem an Schmerzen und einem bitteren Geschmack im Mund. Die Patientin entband die Zahnärztin von ihrer Schweigepflicht und erklärte sich mit der Herausgabe der Krankenunterlagen an ihre Krankenversicherung einverstanden. Die Krankenversicherung forderte daraufhin die Unterlagen bei der Zahnärztin an. Diese reagierte nicht, woraufhin die Versicherung klagte. Sie forderte von der Zahnärztin die Herausgabe der kopierten Krankenunterlagen.

Die vorgelegten Kopien waren unvollständig und zum Teil unlesbar. Die Ärztin muss aber der Krankenkasse sämtliche Unterlagen herausgeben, entschied das Gericht. Der Anspruch sei nur dann erfüllt, wenn die Zahnärztin Kopien der kompletten Patientenunterlagen fertige und an die Versicherung herausgebe. Ein Patient habe Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen. Dieser Anspruch sei im vorliegenden Fall wegen eines möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruches aufgrund einer fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung auf die Versicherung übergegangen.

Der Anspruch bestehe auch in vollem Umfang fort, wenn die Zahnärztin einen Teil der Unterlagen im Prozess vorgelegt habe. Denn der Anspruch sei nur dann erfüllt, wenn sämtliche Unterlagen vorlägen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 02/16 vom 19. Februar 2016
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Februar 2016

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