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RECHT/594: Schmerzensgeldanspruch gegen Heilpraktiker (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 6. Mai 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Schmerzensgeldanspruch gegen Heilpraktiker


Bonn/Berlin (DAV). Auch ein Heilpraktiker muss über Nebenwirkungen einer Behandlung korrekt aufklären. Tut er dies nicht, ist die Behandlung rechtswidrig. Unterlaufen ihm darüber hinaus noch Behandlungsfehler, wird dies bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt. Für eine 2x3 cm große Brandnarbe sind 2.500 Euro angemessen, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Bezug auf ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Juni 2015 (AZ: 9 O 234/14) mitteilt.

Der Mann suchte eine Naturheilpraxis auf. Er klagte über Spannungsschmerzen an den Augen und geschwollene Augenlider. Der Heilpraktiker wollte unter anderem mit einer Wärmebehandlung (Moxabustion) dagegen vorgehen. Er wies den Patienten schriftlich darauf hin, dass es in "seltenen Fällen" zu Brandblasen kommen könne.

Der Heilpraktiker setzte Nadeln, auf denen Kräuterwatte verbrannt wurde. Als Folge der Behandlung kam es am Sprunggelenk zu einer Brandblase, die eine 2x3 cm große Narbe hinterließ. Der Patient verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Mit Erfolg. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, dass entweder die Nadel am Sprunggelenk zu kurz gewesen oder die Kräuterwatte herabgefallen war. Außerdem kam er zu dem Ergebnis, dass der Hinweis in der Patientenaufklärung "in seltenen Fällen" falsch war. Seiner Meinung nach besteht die Gefahr von Brandblasen bei dieser Art der Behandlung "oft", nämlich etwa bei einem Prozent. Patienten dürften sich bei den Formulierungen "in seltenen Fällen" und "oft" an den Beipackzetteln von Arzneimitteln orientieren. "In seltenen Fällen" heiße daher in mehr als 0,01 Prozent und weniger als 0,1 Prozent der Fälle, also bei einem bis zehn von 10.000 behandelten Patienten.

Außerdem sei die Behandlung völlig ungeeignet gewesen, um die Beschwerden zu lindern. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass auch andere Heilpraktikermethoden hätten angewendet werden können. Bei dieser Art der Behandlung hätte zudem der Patient ständig beaufsichtigt werden müssen, um Brandblasen zu vermeiden. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro für angemessen.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 03/16 vom 6. Mai 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Mai 2016

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