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RECHT/595: Honoraranspruch eines als Gutachter tätigen Arztes (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 6. Mai 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Honoraranspruch eines als Gutachter tätigen Arztes


München/Berlin (DAV). Ist ein Landgerichtsarzt beauftragt, Drogenscreenings durchzuführen, kann er hierfür wie ein Laborarzt Honorar verlangen. Das zuständige Bundesland kann sich nicht darauf berufen, der Arzt sei nicht qualifiziert und habe deswegen keinen Anspruch auf ein Honorar. Der Arzt ist gutachterlich tätig, sein Anspruch bleibt daher bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts München vom 18. Februar 2016 (AZ: 9 O 20894/14). Danach konnte der Freistaat Bayern von einem Landgerichtsarzt nicht das ärztliche Honorar von rund 90.000 Euro für diverse Screenings zurückverlangen.

Der Arzt und Facharzt für Psychiatrie ist als Landgerichtsarzt beim Landgericht Ingolstadt tätig. Auf gerichtliches und staatsanwaltschaftliches Ersuchen nahm er auch sogenannte Drogenscreening-Untersuchungen vor. Diese wurden vor allem im Rahmen von Bewährungsauflagen durchgeführt. Bis November 2004 erbrachte der Arzt die hierfür notwendigen Laborleistungen selbst, danach beauftragte er damit eine Laborpraxis. Die jeweils durchgeführten Laboruntersuchungen stellte er dem späteren Kläger, dem Freistaat Bayern, als ärztliche Laborleistungen gemäß GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung.

Der Freistaat verlangte die Rückzahlung der so abgerechneten Laborleistungen. Er begründete die Forderung damit, dass der Landgerichtsarzt kein Laborarzt sei. Ohne den erforderlichen Fachkundenachweis dürfe er die Leistungen nicht nach der GOÄ in Rechnung stellen. Die Kosten dürften allein von dem Laborarzt in Rechnung gestellt werden.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Rückzahlungsanspruch bestehe nicht. Der Landgerichtsarzt habe nicht im Rahmen eines Patientenverhältnisses gehandelt, sondern hatte den Auftrag für ein Gutachten. Dieser Auftrag bleibe auch dann bestehen, wenn der Arzt außerhalb seiner formellen fachärztlichen Kompetenz gehandelt habe. Die Verträge zwischen den Parteien seien nicht als Behandlungsverträge, sondern als Gutachtensaufträge einzuordnen.

Nur bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag führe eine fachfremde Leistung des Arztes zum Wegfall des Honoraranspruchs gegenüber dem Patienten. Dies gelte für die Beauftragung im Sachverständigenverhältnis aber nicht. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen sei eine andere als die eines behandelnden Arztes. Auch sei der Auftraggeber nicht im selben Maße schutzwürdig wie ein Patient.

Außerdem habe der Arzt die Laborleistungen direkt abrechnen können und hätte sich nicht darauf beschränken müssen, eine gesonderte Rechnung des Labors beizufügen. Ihm sei freigestellt gewesen, ob er die Laboruntersuchung selbst oder durch ein anderes Labor durchführen ließ. Er habe auch nur die vereinbarte Abrechnung nach der GOÄ vorgenommen und den Honorarrahmen nicht überschritten.

Dem Auftraggeber sei darüber hinaus die fehlende Fachkunde des Mediziners bekannt gewesen, gleichwohl sei er beauftragt worden. Eine Rückforderung sei daher treuwidrig.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 04/16 vom 6. Mai 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Mai 2016

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