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RECHT/597: Zahnmedizinische Versorgung mit Amalgam (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Mai 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Zahnmedizinische Versorgung mit Amalgam


Hamm/Berlin (DAV). Zahnärzte dürfen für Zahnfüllungen Amalgam verwenden. Auch können sie bei neuen Behandlungen darauf aufbauen. Die Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen ist grundsätzlich unbedenklich. Auf mögliche Allergien und Alternativen muss ein Zahnarzt nicht hinweisen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. März 2016 (AZ: 26 U 16/15).

Die Frau hatte seit ihrer Kindheit diverse Amalgamfüllungen. Von ihrer Zahnärztin ließ sie sich in den Jahren 1987 bis 2009 weitere Amalgamfüllungen einsetzen. Später entfernte diese ein anderer Zahnarzt. Die Patientin meinte, ihre frühere Ärztin habe bei der Behandlung fehlerhaft Amalgam - auch gemeinsam mit weiteren Metallen, insbesondere Gold - verwendet. Die Amalgamallergie ihrer Patientin habe sie nicht erkannt. Ihr hätten deswegen zwei Zähne gezogen werden müssen. Auch hätte sie weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Die Frau verlangte unter anderem 12.000 Euro Schmerzensgeld.

Die Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe es weder eine fehlerhafte Behandlung noch eine fehlerhafte Aufklärung gegeben. Die Verwendung von Amalgam sei grundsätzlich unbedenklich. Das gelte bei der Verwendung von Amalgam bei Zahnfüllungen. Unbedenklich sei aber auch der Verbleib von Amalgamresten beim Aufbau neuer Goldkronen. Durch den zur Befestigung notwendigen Zement werde die notwendige Isolierung zwischen Gold und Amalgam geschaffen.

Eine Amalgamallergie sei bei der Frau nicht feststellbar. Das zeige schon der Zeitablauf. Massive gesundheitliche Beeinträchtigungen habe sie erst ab Ende des Jahres 2001 geschildert, viele Jahre nach der ersten Amalgamfüllung. Zudem habe die Frau keine Symptome einer allergischen Reaktion gezeigt. Da für die Patienten keine gesundheitlichen Risiken bei der Behandlung mit Amalgam bestanden, hätte es auch keine Aufklärung geben müssen.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 05/16 vom 20. Mai 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Mai 2016

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