Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/598: Schwerbehinderung aufgrund von Genmutation und Impfung - Anspruch auf Leistungen (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 20. Mai 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Schwerbehinderung aufgrund von Genmutation und Impfung: Anspruch auf Leistungen


München/Berlin (DAV). Bei gesundheitlichen Schäden infolge von Impfungen kann Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen. Der Betroffene muss dafür nachweisen, dass die Impfung Ursache ist. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2015 (AZ: L 15 VJ 4/12).

Das drei Monate alte Baby erhielt im Jahr 2001 eine Sechsfach-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Hib, Hepatitis B und Polio mit dem heute nicht mehr verwendeten Impfstoff Hexavac. Am dritten Tag nach der Impfung bekam der Säugling einen ersten zerebralen Krampfanfall mit plötzlicher Bewusstseinstrübung, kurzer Bewusstlosigkeit und Muskelzuckungen. Zahlreiche weitere Anfälle folgten. Noch im Jahr 2001 wurde bei dem Jungen aufgrund seines Anfallsleidens und einer psycho-motorischen Entwicklungsverzögerung ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Das Versorgungsamt lehnte allerdings eine Anerkennung als Impfschaden ab. Es berief sich dabei auf ein eingeholtes ärztliches Gutachten.

Die Eltern klagten im Namen des Kindes. Ein weiteres, diesmal molekulargenetisches Gutachten ergab, dass es unter einer Mutation im SCNA-Gen und dem Dravet-Syndrom litt. Die Richter in erster Instanz wiesen daraufhin die Klage ab, da das Anfallsleiden Folge der Genmutation sei.

Das sah das Landessozialgericht anders. Es hatte zahlreiche umfangreiche medizinische Stellungnahmen und Gutachten eingeholt. Die Richter schlossen sich dem Gutachter an, der dargelegt hatte, dass die Impfung die entscheidende Rolle eines krankheitsauslösenden Faktors bei einer entsprechenden Disposition spiele. Es sei durch nichts bewiesen oder auch nur wahrscheinlich gemacht, dass das Kind auch ohne die Impfung erkrankt wäre. Anders lautende Annahmen könnten als Spekulationen nicht akzeptiert werden. Das Kind habe daher Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 07/16 vom 20. Mai 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 31. Mai 2016

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang