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RECHT/601: Ärztliche Aufklärungspflicht über unterschiedliche Operationstechniken (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 7. Juli 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Ärztliche Aufklärungspflicht über unterschiedliche Operationstechniken


Koblenz/Berlin (DAV). Ein Arzt muss nicht über unterschiedliche Operationstechniken aufklären, wenn deren Chancen und Risiken nahezu identisch sind. Der Arzt hat dann nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 (AZ: 5 U 758/14).

Der Patient hatte sich bei dem Neurochirurgen mit Gangstörungen und weiteren Beeinträchtigungen vorgestellt und ein CT der Halswirbelsäule vorgelegt. Daraus ergab sich, dass der Spinalkanal erheblich verengt war. Der Arzt riet nachdrücklich zu einer Operation, die auch zehn Tage später erfolgte. Zur Entlastung des Spinalkanals wurde dem Patienten ein Wirbelkörperersatz aus Kunststoff eingesetzt.

Nach der OP kam es einer kurzfristigen Besserung, dann jedoch zu einer chronischen Verschlechterung. Der Mann sitzt heute wegen sensorischer Ausfälle im Rollstuhl. Daneben leidet er unter Blasen- und Darmentleerungsstörungen. Er warf dem Arzt zum einen vor, ihn nicht konservativ behandelt zu haben, zum anderen, ihn auch nicht über andere operative Möglichkeiten aufgeklärt zu haben. Er verlangte mindestens 175.000 Euro Schmerzensgeld.

Seine Klage blieb erfolglos. Es liege kein Fehler bei der Durchführung der Operation vor. Da sich der Zustand des Patienten vorübergehend gebessert habe, sei auch nicht erkennbar, dass das Rückenmark bei der Operation beschädigt worden sei. Über eine konservative Behandlungsmethode habe der Arzt ihn nicht aufklären müssen, da eine OP dringend geboten gewesen sei, um eine Querschnittslähmung zu verhindern.

Ein Arzt müsse den Patienten im Allgemeinen ungefragt nicht darüber aufklären, welche verschiedenen Behandlungsmaßnahmen in Betracht kämen, solange seine Therapie dem Standard genüge. Aufgeklärt werden müsse der Patient nur dann, wenn es bei den anderen operativen Möglichkeiten weniger Risiken und Belastungen gegeben hätte. Dies sei hier nicht der Fall. Letztlich habe es nicht die objektiv einzig richtige Operation gegeben.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 09/16 vom 7. Juli 2016
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 9. Juli 2016

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