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RECHT/603: Intensive ärztliche Risikoaufklärung bei Brustimplantaten (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. August 2016

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Intensive ärztliche Risikoaufklärung bei Brustimplantaten


Karlsruhe/Berlin (DAV). Vor einer kosmetischen Operation muss der Arzt noch sorgfältiger aufklären als vor einem medizinisch notwendigen Eingriff. Das gilt gerade auch für das Einsetzen von Brustimplantaten. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. April 2016 (AZ: 7 U 241/14).

Der Frau waren Brustimplantate des französischen Billigherstellers Poly Implant Prothèse (PIP) eingesetzt worden, die mit billigem Industriesilikon gefüllt waren. Auf entsprechende Warnungen vor darin enthaltenem minderwertigem und nicht zugelassenem Silikon hatte sie diese dann austauschen lassen. Die Frau klagte unter anderem gegen den behandelnden Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Die Gerichte in der ersten und zweiten Instanz konnten keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht feststellen. Die Verwendung des Produkts sei 2007 nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Dem Arzt hätten zu dieser Zeit keine Anhaltspunkte dafür bekannt sein müssen, dass Implantate dieses Herstellers Qualitätsmängel aufwiesen.

Ausdrücklich wiesen die Richter auf die besonders hohe Aufklärungspflicht bei kosmetischen Operationen hin. Je weniger ein ärztlicher Eingriff medizinisch geboten sei, desto ausführlicher müsse der Arzt über Erfolgsaussichten und mögliche Folgen informieren. Das gelte in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht oder nicht vorrangig der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Mediziner müsse den Patienten darüber unterrichten, welche Verbesserungen er bestenfalls erwarten könne. Risiken müssten deutlich vor Augen geführt werden, sodass der Patient genau abwägen könne, ob er einen Misserfolg oder sogar Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle.

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der Arzt im vorliegenden Fall ausreichend aufgeklärt habe. Er habe über die in dem Aufklärungsbogen "Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik" aufgeführten Risiken aufgeklärt. Darüber hinaus habe er auch die beschränkte Lebensdauer von Silikonimplantaten sowie das Risiko eines Gel-Bleeding und einer Implantatruptur erläutert.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 10/16 vom 25. August 2016
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. August 2016

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