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RECHT/609: Arzt in Gemeinschaftspraxis - Kein wirtschaftliches Risiko, keine Selbständigkeit (DAV)


Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 6. März 2017

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Arzt in Gemeinschaftspraxis: Kein wirtschaftliches Risiko - keine Selbständigkeit


Dortmund/Berlin (DAV). Beabsichtigen zwei Zahnärzte auf Basis eines Vertrags über eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis gleichberechtigt zusammenzuarbeiten, wollen beide Ärzte in der Regel auch selbständig tätig sein. Je nach Ausgestaltung des Vertrags kann sich aber trotzdem daraus ergeben, dass ein Arzt der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2016 (AZ: L 5 R 1176/15) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Zahnarzt praktizierte gemeinsam mit einer Kollegin in einer Praxis. Die beiden Ärzte hatten hierfür eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes gegründet und einen "Gesellschaftsvertrag" abgeschlossen. Dieser legte unter anderem fest, dass die Ärztin 30 Prozent ihrer Honorare erhielt. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen erhielt ihr Partner, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Dazu gehörten unter anderem die Miete, der Unterhalt der Praxis - die Praxiseinrichtung gehörte allein dem Zahnarzt - und die Personalkosten. Die beiden Vertragspartner legten fest, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte der zuständige Sozialversicherungsträger den Arzt dennoch auf, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.

Die Klage des Arztes blieb erfolglos. Das Gericht sah ebenfalls ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und nannte hierfür mehrere Kriterien. So trage die Zahnärztin kein wirtschaftliches Risiko und sei auch nicht am wirtschaftlichen Erfolg der Praxis beteiligt. Hinsichtlich der Sprechzeiten und der Urlaubsplanung müsse sie sich mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen. Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe ihr Kollege die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen Vertreter einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.

Die Richter wiesen auch darauf hin, dass es typisch sei für "höhere Dienste", dass die Ärztin keine (Fach-) Weisungen erhalte. Die Freiheit des selbstständigen Unternehmers zeige sich darin jedoch nicht.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 01/17 vom 6. März 2017
Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 8. März 2017

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