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RECHT/613: Zweigpraxis zulässig bei verbesserter Patientenversorgung (DAV)


Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin, 13. Juni 2017

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Zweigpraxis zulässig bei verbesserter Patientenversorgung


München/Berlin (DAV). Für die Genehmigung einer Zweigpraxis bedarf es bestimmter Voraussetzungen. Verbessert sich dadurch die Versorgung der Patienten vor Ort, spricht das für die Genehmigung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts München vom 3. Februar 2017 (AZ: S 28 KA 1/17 ER) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).

Der Urologe, der in einer urologischen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) arbeitete, beantragte zusammen mit seinen Partnern bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die Genehmigung einer Filiale in der Nachbarstadt. Dort gebe es keinen niedergelassenen Urologen. Die Zweigpraxis werde daher die Versorgung der Menschen in der Stadt selbst und den angrenzenden Gemeinden qualitativ und quantitativ deutlich verbessern.

Als die KV den Antrag ablehnte, klagte der Arzt und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Erfolg. Das Gericht forderte die KV auf, über den Antrag des Arztes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte besage, dass eine Zweigpraxis zulässig sei, wenn "dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten" verbessere. Im vorliegenden Fall verbessere das Angebot urologischer Leistungen die Versorgung der Versicherten in der Stadt substanziell. Sie könnten zukünftig urologische Leistungen direkt vor Ort in Anspruch nehmen und müssten nicht erst neun Kilometer in die nächste urologische Praxis fahren. Daher hatten die Richter keinen Zweifel an den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage.

Information: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 04/17 vom 13. Juni 2017
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Juni 2017

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