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RECHT/618: Privatklinik mit Plankrankenhaus verbunden - kein erhöhtes Honorar für allgemeine Krankenhausleistungen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 28. November 2017

Ressort: Medizinrecht/Urteile/Gesundheit

Privatklinik mit Plankrankenhaus verbunden - kein erhöhtes Honorar für allgemeine Krankenhausleistungen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Eine Privatklinik kann von Patienten dann kein höheres Honorar verlangen, wenn diese Behandlungen auch von einem verbundenen Plankrankenhaus erbracht werden. Es dürfen dann nur die Fallpauschalen für gesetzlich Versicherte in Rechnung gestellt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2017 (AZ: 10 U 2/17).

Privatkliniken erhalten anders als Plankrankenhäuser keine staatlichen Zuschüsse, sofern sie keinen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen haben. Daher dürfen sie das Honorar mit ihren Patienten grundsätzlich frei vereinbaren. Quersubventionierung zwischen staatlich geförderten Plankrankenhäusern und mit diesen verbundenen Privatkliniken soll verhindert werden. Besteht eine räumliche und organisatorische Verbindung, darf die Privatklinik für Leistungen, die auch vom Plankrankenhaus angeboten werden, nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen.

Die Gesellschafter einer privaten Sportklinik errichteten eine weitere GmbH, die am selben Standort ein staatlich gefördertes Krankenhaus für gesetzlich Versicherte, also ein so genanntes Plankrankenhaus, betreibt. Beide Kliniken nutzen teilweise dieselben Räume, technischen Einrichtungen und dasselbe Personal. Sie teilen sich Empfangsbereich, Internetauftritt und Telefonnummer. Für eine Hüftoperation stellte die Privatklinik rund 13.000 Euro in Rechnung. Die Privatversicherung des Patienten zahlte davon jedoch nur rund 6.500 Euro. Dies entspricht der Fallpauschale. Die Sportklinik klagte dagegen.

Ohne Erfolg. Das Gericht weist einen Anspruch der Privatklinik auf den restlichen Rechnungsbetrag ab. Die entsprechende Vorschrift verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Beide Kliniken seien räumlich und organisatorisch verbundene Einrichtungen. Damit könne die Sportklinik für Operationen nur die Fallpauschalen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Selbst höhere Entgeltvereinbarungen seien unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 10/17 vom 28. November 2017
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. November 2017

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