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RECHT/620: Behandlungsfehler - Arzt muss über eigenen Fehler informieren (UPD)


UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH - 25. Januar 2018

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert

Behandlungsfehler: Arzt muss über eigenen Fehler informieren


Berlin, 25. Januar 2018 - Fehler sind menschlich. Unterlaufen Sie einem Arzt oder dem medizinischen Personal in einer Praxis oder Klinik, kann das für Patienten jedoch schwerwiegende Folgen haben. Fragen zu möglichen Behandlungsfehlern gehörten 2017 zu den meist beratenen Themen bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Viele Ratsuchende sind verunsichert. Was können Betroffene machen, wenn Sie einen Behandlungsfehler vermuten? Wer muss den Behandlungsfehler beweisen? Und wer beurteilt überhaupt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt? Die Patientenberatung berät Ratsuchende, die einen Behandlungsfehler vermuten, über ihre Rechte und zeigt ihnen, wo Sie Hilfe finden. Neutral und kostenfrei unter der Nummer
0800 011 77 22.

Nicht jede erfolglose Behandlung oder Fehldiagnose ist als Behandlungsfehler einzustufen. Ein Behandlungsfehler liegt erst dann vor, wenn der Arzt im Rahmen der Behandlung gegen geltende medizinische (Facharzt-)Standards verstößt und den Patienten dadurch nachweislich schädigt. Mögliche Folgen eines Behandlungsfehlers können materielle Schäden wie ein Verdienstausfall oder Pflegekosten aber auch immaterielle Schäden wie zum Beispiel Schmerzen und Einschränkungen im Alltag sein. Wichtig zu wissen: Der Schaden muss zweifelsfrei durch den Behandlungsfehler verursacht sein.

Beweispflicht liegt beim Patienten

"Ein Patient, der aufgrund eines vermeintlichen Behandlungsfehlers Ansprüche geltend machen will, hat grundsätzlich eine doppelte Beweispflicht: Er muss nicht nur beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Er muss in der Regel auch nachweisen, dass dieser Fehler zu einem Gesundheitsschaden geführt hat", erklärt Heike Morris, juristische Leiterin bei der UPD. Die Herausforderung: Ob ein Arzt vom (Facharzt-)Standard abgewichen ist, kann in der Regel nur durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen werden.

In der Regel haben Patienten drei Jahre Zeit, um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anzumelden. Da gesundheitliche Schäden oft erst lange nach der Behandlung auftreten, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres, in dem der Betroffene von dem möglichen Behandlungsfehler erfahren hat beziehungsweise davon hätten erfahren können.

Arzt muss informieren

Wer einen Behandlungsfehler vermutet, sollte seinen Arzt direkt darauf ansprechen. "Der Arzt ist verpflichtet, Sie auf Nachfrage auch über eigene Fehlleistungen zu informieren", weiß Heike Morris.

Sie vermuten einen Behandlungsfehler, eine gütliche Einigung ist jedoch nicht möglich? Das können Sie tun:

- Lassen Sie sich Kopien Ihrer Patientenakte aushändigen. Sie haben ein Einsichtsrecht in die vollständige Patientenakte und ein Recht, sich Kopien anfertigen zu lassen. Die Kosten können Ihnen jedoch in Rechnung gestellt werden. WICHTIG: Ein Recht auf Zusendung der Akte besteht nicht.

- Führen Sie ein Patiententagebuch.

- Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Diese ist verpflichtet, ihre Versicherten bei vermuteten Behandlungsfehlern kostenlos zu unterstützen, wenn sie infolge einer Leistung entstanden sind, die von der Krankenversicherung gezahlt wurde.

- Die Krankenkasse kann bei Verdacht auf eine fehlerhafte Behandlung ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) erstellen lassen.

- Hilfe finden Sie auch bei Ihrer zuständigen Landesärzte- beziehungsweise Landeszahnärztekammer. Ihre Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen sollen Konflikte zwischen Patient und Arzt außergerichtlich klären. Diese Verfahren sind für alle Beteiligten freiwillig.

- Ein zivilrechtliches Gerichtsverfahren ist für die rechtskräftige Feststellung von Schadensersatzansprüchen notwendig. Die Partei, die verliert, trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

- Wenn der Arzt sanktioniert werden soll, ohne dass der Patient vorrangig eigene Ansprüche geltend machen möchte, ist ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren möglich.

- Wird eine Strafanzeige erstattet, ist ein außergerichtliches Verfahren vor der Gutachter-/Schlichtungsstelle nicht mehr möglich.

Sie haben den Eindruck, dass bei Ihrer Behandlung oder Operation etwas nicht richtig gelaufen ist? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) berät Sie gern.

  • Welche Arten von Behandlungsfehlern gibt es?
  • Wann sollte ich mit meinem Arzt sprechen? Welche Fragen muss ich stellen?
  • Wie kann mich meine Krankenkasse unterstützen?
  • Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz?
  • Wann sollte ich mir rechtlichen Beistand suchen?

Sie erreichen die UPD kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr)

Weitere Informationen und Beratungsangebote:
www.patientenberatung.de


Über die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, UPD

Die UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH (UPD) mit Sitz in Berlin ist eine gemeinnützige Einrichtung. Sie hilft Ratsuchenden, sich im deutschen Gesundheitssystem besser zurechtzufinden und Entscheidungen im Hinblick auf medizinische oder sozialrechtliche Gesundheitsfragen selbstbestimmt, eigenverantwortlich und auf informierter Grundlage zu treffen.

Gut erreichbar, bürgernah, qualifiziert: Das Beratungsangebot der UPD

Die unabhängige, neutrale, kostenfreie und evidenzbasierte Beratung der UPD ist für alle Menschen in Deutschland zugänglich - egal, ob sie gesetzlich, privat oder nicht krankenversichert sind. Ratsuchende können die Patientenberatung unkompliziert und auf vielen Wegen erreichen: per Telefon, Post, Mail, oder Onlineberatung, in den 30 festen Beratungsstellen und an weiteren 100 Standorten in Deutschland, die regelmäßig von einem der drei UPD-Mobile angesteuert werden.

Neben medizinischen Fachteams und Ärzten unterschiedlicher
Fachrichtungen gehören auch Juristen und
Sozialversicherungsfachangestellte zum UPD-Beraterteam.

Dem gesetzlichen Auftrag (§ 65b des Sozialgesetzbuchs V) entsprechend macht die Patientenberatung über die individuelle Beratung hinaus Politik und Entscheidungsträger auf Fehlentwicklungen im Gesundheitswesen aufmerksam, unterbreitet Lösungsvorschläge aus Patientensicht und stärkt auf diese Weise die Patientenorientierung im Gesundheitswesen.

UPD - Die kostenlose Patientenauskunft für Deutschland im Serviceüberblick

Die telefonische Beratung der UPD steht über - aus allen Netzen, auch Mobilfunk - kostenlose Rufnummern auf Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch zur Verfügung und ist wie folgt erreichbar: Beratung in deutscher Sprache, Rufnummer: 0800 011 77 22, Zeiten: montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Fremdsprachige Angebote: Beratung Türkisch, Rufnummer: 0800 011 77 23, Zeiten: montags bis samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr; Beratung Russisch, Rufnummer: 0800 011 77 24, Zeiten: montags bis samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr; Beratung Arabisch, Rufnummer: 0800 332 212 25, Zeiten: dienstags 11.00 bis 13.00 Uhr und donnerstags 17.00 bis 19.00 Uhr.

Der Beratungs-Service vor Ort oder im UPD Beratungsmobil kann nach telefonischer Terminabstimmung oder nach Terminabstimmung via Mail genutzt werden, und zwar unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 011 77 25 (Zeiten: Mo - Fr 8.00 bis 22.00 Uhr, Sa 8.00 bis 18.00 Uhr) oder via Mail an terminvereinbarung@patientenberatung.de.

Die Adressen der 30 Vor-Ort-Beratungsstellen sowie eine Übersicht über die 100 Städte, in denen das Beratungsmobil Halt macht, stehen unter www.patientenberatung.de.

Weitere Informationen, auch zu Online-Beratungsmöglichkeiten und der App, finden Ratsuchende unter
www.patientenberatung.de

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Quelle:
UPD Patientenberatung Deutschland gGmbH
Pressemitteilung vom 25. Januar 2018
Tempelhofer Weg 62, 12347 Berlin
Telefon: 030 / 86 87 21-140
E-Mail: presse@patientenberatung.de
Internet: www.patientenberatung.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 1. Februar 2018

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