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RECHT/622: Augenklinik darf kostenlose Eignungschecks anbieten (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 27. März 2018

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Augenklinik darf kostenlose Eignungschecks anbieten


Münster/Berlin (DAV). Eine Augenlaserklinik darf kostenlose Checks anbieten, in denen festgestellt wird, ob bei dem Patienten grundsätzlich eine operative Korrektur seiner Fehlsichtigkeit durchgeführt werden kann. Die Werbung darf aber nicht den Eindruck erwecken, dass Ärzte diese kostenlosen Tests durchführen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 09. November 2017 (AZ: - 29 U 4850/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Augenklinik geklagt, die mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung geworben hatte. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass Ärzte der Klinik diesen Check durchführten. Bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen handelt es sich um geldwerte Vergünstigungen. Führen Ärzte sie durch, sind sie unzulässig. Außerdem war die Wettbewerbszentrale der Meinung, dass solche Eignungschecks nicht handelsüblich seien.

Das Gericht gab ihr teilweise Recht. In der Werbung müsse deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern so genannte Patientenberater die kostenlosen Checks durchführten. Die Eignungschecks seien jedoch handelsüblich. Augenmessungen, die Optiker und sonstiges nichtärztlichem Personal anbieten, um die grundsätzliche Eignung für Augenlaseroperationen festzustellen, seien handelsübliche Nebenleistungen.

Schon seit Jahren führten Optiker kostenlose Augenmessungen durch. Fehlsichtige Patienten sähen sich vor der Alternative Brille oder Kontaktlinsen einerseits oder eine Augenlaserbehandlung andererseits. Damit seien Laserzentren und Optiker Wettbewerber um die gleichen Kunden. Diese seien an kostenlose Augenmessungen als 'Service' des Anbieters gewöhnt. Für eine Unterscheidung zwischen ihnen gebe es keinen Grund.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung MedR 02/18 vom 27. März 2018
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 4. April 2018

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