Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/624: Weitergabe von Erhebungsbögen an die Krankenkassen nicht mit Datenschutz-Anforderungen vereinbar (BVMed)


BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V. - 5. Juli 2018

Rechtsunsicherheit beheben!
Die Weitergabe von Erhebungsbögen an die Krankenkassen ist nicht mit den Datenschutz-Anforderungen vereinbar


Berlin | Die Weitergabe von Patienten-Erhebungsbögen zu Hilfsmittel-Versorgungen an Krankenkassen ist nach Ansicht des Bundesverbandes Medizintechnologie, BVMed, nicht mit den Datenschutz-Anforderungen vereinbar. Experten des BVMed-Fachbereichs "Leistungsrecht für Leistungserbringer" fordern daher eine Klärung, um die im Markt vorhandene Rechtsunsicherheit bei der Weiterleitung von medizinischen Detaildaten von Versicherten zu Hilfsmittelversorgungen an gesetzliche Krankenkassen im Rahmen von Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V zu beheben.

Als Beispiele für Anamnese- und Erhebungsbögen, die von den Krankenkassen angefordert werden, nennen die BVMed-Experten beispielsweise die Bedarfsermittlung für Anti-Dekubitus-Lagerungshilfsmittel, für die Kompressionsversorgung lymphologischer Patienten sowie für die Versorgung mit Rollstühlen oder Beinprothesen.

Das Problem: In den vergangenen Jahren verlangen Krankenkassen im Rahmen von Vertragsabschlüssen, Vertragsverhandlungen oder Vertragsbeitritten nach § 127 SGB V häufig von den versorgenden Hilfsmittel-Leistungserbringern die Erfassung und Vorlage von medizinischen Detaildaten in Bezug auf die Versorgungssituation der Versicherten. Das betrifft beispielweise Kostenvoranschläge oder Abrechnungen. "Wir haben erhebliche Zweifel, ob diese Daten den Krankenkassen oder von Krankenkassen beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfen. Gleichzeitig bestehen einige Kostenträger vehement auf Vorlage der Daten", heißt es in einem BVMed-Schreiben an die Datenschutzbeauftragten.

Die Mitgliedsunternehmen des BVMed vertreten die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch § 275 SGB V ausschließlich dem MDK die Begutachtung und Prüfung medizinischer Sachverhalte im Auftrag der Krankenkassen übertragen hat. "Nur der MDK darf - soweit im Einzelfall erforderlich - medizinische Daten erheben. Den Krankenkassen steht diese Befugnis hingegen ausdrücklich nicht zu", so der BVMed-Standpunkt.

Da einzelne Krankenkassen trotz entsprechender Hinweise der Leistungserbringer auf datenschutzrechtliche Bedenken auf Vorlage der Detaildaten in den Erhebungsbögen auch nach dem Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung Ende Mai 2018 bestehen, fordert der BVMed hier eine rechtliche Klarstellung.


BVMed - Gesundheit gestalten.

Der BVMed vertritt als Wirtschaftsverband rund 230 Industrie- und Handelsunternehmen der Medizintechnologiebranche. Im BVMed sind u. a. die 20 weltweit größten Medizinproduktehersteller im Verbrauchsgüterbereich organisiert. Die Medizinprodukteindustrie beschäftigt in Deutschland über 195.000 Menschen und investiert rund 9 Prozent ihres Umsatzes in die Forschung und Entwicklung neuer Produkte und Verfahren.

BVMed-Pressemeldung 55/18
https://www.bvmed.de/die-weitergabe-von-erhebungsboegen-an-die-krankenkassen-ist-nicht-mit-den-datenschutz-anforderungen-vereinbar

*

Quelle:
BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Pressemeldung Nr. 55/18 vom 5. Juli 2018
V.i.S.d.P.: Manfred Beeres M.A.
Leiter Kommunikation/Presse
BVMed - Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Reinhardtstr. 29 b, 10117 Berlin
Telefon: (030) 246 255-0, Fax: (030) 246 255-99
E-Mail: info@bvmed.de
Internet: www.bvmed.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Juli 2018

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang