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RECHT/397: Wem gehört mein Röntgenbild? (SoVD)


SoVD-Zeitung - Sozialverband Deutschland
Nr. 1 / Januar 2009 - Ausgabe Schleswig-Holstein

Fragen an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Wem gehört mein Röntgenbild?


Es ist ein Streit, der immer wieder Patienten und Ärzte auseinander bringt: "Wer verfügt eigentlich über die Röntgenbilder, die von mir gemacht worden sind? Ich, der Arzt, die Krankenkasse?". In den vergangenen Wochen haben mehrere Beratungsstellen bundesweit immer wieder Auskunft zu dieser Frage geben müssen - dabei ist die Antwort ganz einfach.

Typisch ist folgende Ausgangssituation:

Wegen ihrer Ruckenschmerzen geht Frau A. zu einer Orthopädin. Diese fertigt für die Diagnose Röntgenaufnahmen von ihrer Wirbelsäule an. Da sich trotz anschließender Behandlung ihr Zustand nicht verbessert, will Frau A. zur Weiterbehandlung zu einem anderen Arzt wechseln und bittet um die Aushändigung der gemachten Röntgenbilder. Dies lehnt die Orthopädin ab. Als Begründung führt sie an, die Aufnahmen seien ihr Eigentum und sie sei zudem verpflichtet, sie aufzubewahren. Frau A. kommt in die Beratungsstelle und fragt, ob die Weigerung rechtens sei.


Die Antwort der UPD

Die Ärztin muss ihr tatsächlich die Bilder aushändigen - allerdings bleiben die Aufnahmen Eigentum der Medizinerin. Der Trick dabei: nur "vorübergehend" kommen die Bilder in andere Hände. Was verwirrend klingt, hat also im Ergebnis immer die gleiche Konsequenz; der Patient erhält seinen Willen. Die Ärztin hat zwar Recht, wenn sie sagt, die Röntgenaufnahmen seien verpflichtender Teil ihrer Behandlungsdokumentation. Trotzdem regeln "bestimmte Voraussetzungen" die Übergabe. Nur verschweigen das Ärzte gerne mal.

Was verbirgt sich hinter den "bestimmten Voraussetzungen"? Röntgenstrahlen sind für den Menschen gefährlich. Sich ihnen auszusetzen, sollte also auf das Notwendigste beschränkt werden. Somit ist es ein wichtiges Ziel der Röntgenverordnung, die natürlich auch für Ärzte verbindlich ist, "jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt zu vermeiden" (§ 2c).

Insbesondere Doppeluntersuchungen desselben Körperteils innerhalb eines kurzen Zeitraums sind hier gemeint. Die für unsere Fragestellung entscheidende Passage findet sich dann in § 28 Abs. 8 und soll hier wörtlich wiedergegeben werden: "Aufzeichnungen und Röntgenbilder (sind) der untersuchten oder behandelten Person zur Weiterleitung an einen später untersuchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu überlassen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere Untersuchung mit Röntgenstrahlen vermieden werden kann."

Trotz dieser eindeutigen Regelung kommt es immer wieder - wie in unserem Beispiel - zu Streitigkeiten, die dann auch manchmal erst vor Gericht enden. Und spätestens hier erhalten dann die Patienten bisher immer Recht.

Wichtig bleibt indes der Hinweis, dass es immer nur um die Ausleihe der Aufnahmen geht. Die Bilder bleiben Eigentum der Ärzte, die sie angefertigt haben, und müssen dementsprechend auch an diese zurückgeben werden.

Auch in einem ganz anderen Fall muss der Arzt die Bilder aushändigen: Bei Verdacht auf medizinische Behandlungsfehler ist der Anwalt eines Geschädigten berechtigt, auf Einsicht der Röntgenaufnahmen zu bestehen. Solche Streitfälle indes ereignen sich längst nicht so oft wie der Dissens bei einem schlichten Arztwechsel.

Kurz zusammengefasst heißt das also: Röntgenbilder gehören dem Arzt, müssen aber in der Regel Patienten leihweise zur Weitergabe an nachbehandelnde Ärzte überlassen werden, wenn so eine erneute Aufnahme vermieden werden kann.


Tipps:

Erinnern Sie den jeweiligen Arzt bei Nichtüberlassung der
Röntgenbilder an die Röntgenverordnung.

Sollte das ohne Erfolg bleiben, können Sie sich mit der für den Arzt zuständigen Bezirksstelle der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KV/KZV) und / oder Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Sie können auch Ihren nachbehandelnden Arzt bitten, die Bilder von seinem Kollegen anzufordern.


Bei weiteren Fragen zu diesem oder anderen Themen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der UPD bundesweit telefonisch oder regional auch persönlich zur Verfügung. Die Kontaktdaten aller Beratungsstellen sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite UPD-Beratungstelefon. Dieses erreichen Sie montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 0 11 77 22


Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet bundesweit persönliche wie auch telefonische Beratung an. In den Landesverbänden Berlin-Brandenburg und Niedersachsen ist der SoVD einer der Träger der UPD.

Kostenfreies Beratungstelefon: 0800 0 11 77 22
Montag bis Freitag 10 -18 Uhr


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Quelle:
SoVD-Zeitung des Sozialverband Deutschland (SoVD)
Nr. 1 / Januar 2009 - Ausgabe Schleswig-Holstein, S. 6
Herausgeber: Bundesvorstand des Sozialverband Deutschland e.V.
Stralauer Str. 63, 10179 Berlin
Tel.: 030/72 62 22-0, Fax: 030/72 62 22-145
E-Mail: redaktion@sovd.de
Internet: www.sovd.de

Die SoVD-Zeitung erscheint am 1. eines jeden Monats.
Der Bezugspreis wird im Rahmen des Verbandsbeitrages
erhoben.


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. Februar 2009