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RECHT/401: Keine Kostenerstattung für Gymnastik ohne ärztliche Aufsicht (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. März 2009

Ressort: Medizinrecht/Urteile/Gesundheit

Keine Kostenerstattung für Gymnastik ohne ärztliche Aufsicht


Köln/Berlin (DAV). Eine Krankheitskostenversicherung muss nur die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen zahlen. Dazu gehört nicht die Teilnahme an Waldläufen oder Gymnastik, auch wenn sie bei einem Klinikaufenthalt nach Anordnung eines Arztes erfolgten. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten als "Wahlleistung" ist, dass der Arzt selbst diese Leistung erbringt oder sie unter seiner Aufsicht erbracht wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 25. August 2008 (AZ: 5 U 243/07), auf das die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.

Bei einem Aufenthalt in der psychotherapeutischen Abteilung einer Klinik nahm der Kläger auf Anordnung des Arztes hin an Waldläufen, Ergotherapie sowie Gymnastik teil. Diese Maßnahmen wurden ihm von der Klinik für mehrere hundert Male mit rund 7.000 Euro in Rechnung gestellt. Diese Kosten wollte er von seiner Krankheitskostenversicherung mit der Begründung ersetzt bekommen, die Leistungen seien als "Wahlarztleistungen" abrechenbar. Sie seien nach den vom Arzt erstellten Behandlungsplänen und auf dessen Weisung erfolgt.

Nachdem das Landgericht dem Patienten noch Recht gegeben hatte, hatte die Versicherung vor dem OLG Erfolg. Ersetzt würden nur Kosten für notwendige Heilbehandlungen. Dies setze einen Vergütungsanspruch des Arztes voraus. Daran fehle es. "Wahlleistungen" dürften nur dann gesondert abgerechnet werden, wenn sie von einem Arzt erbracht werden. Der Waldlauf und die weiteren therapeutischen Leistungen seien eben nicht unter Aufsicht eines Arztes oder seiner Leitung durchgeführt worden. Die bloße Anordnung, diese "Maßnahmen dem Patienten zuteil werden zu lassen", weil sie für wirksam erachtet werden, mache die Leistung nicht zu einer ärztlichen Leistung. Die vollständige Delegation therapeutischer Leistungen an nichtärztliches Personal führe zum Verlust der Abrechnungsmöglichkeit als wahlärztliche Leistung.


Informationen: www.arge-medizinrecht.de


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Quelle:
Pressemitteilung MedR Nr. 5/09 vom 26. März 2009
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. April 2009