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RECHT/406: Recht auf Widerspruch, wenn die Kasse die Kostenübernahme für Hilfsmittel ablehnt (UPD)


Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) - Donnerstag, 14. Mai 2009

UPD Beratungsfall des Monats zum Thema "Kostenuebernahme für Hilfsmittel"
Hartnäckigkeit lohnt

Patienten kennen oft nicht ihr Recht auf Widerspruch, wenn die Kasse die Kostenübernahme für Hilfsmittel ablehnt


Ludwigshafen, 14.05.2009 - Oft sind sie für die Genesung unerlässlich: Hilfsmittel unterstützen Patienten bei der Rehabilitation, Gegenstände also wie Seh- oder Hörhilfen, Körperersatzstücke oder Rollstühle. Wer sie benötigt, muss dies bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Auch wenn diese ablehnt, ist die Entscheidung nicht endgültig - gegen diesen Bescheid kann formlos Widerspruch eingelegt werden. Viele Anrufe bei der UPD quer durch Deutschland zeigen jedoch, dass dieses Recht auf Widerspruch noch nicht stark genutzt wird. Dabei stehen die Chancen oft nicht schlecht; hier ein Fallbeispiel aus Ludwigshafen.

Frau S. erhält einen Ablehnungsbescheid für den beantragten Elektro-Rollstuhl ihrer behinderten Tochter. Sie kommt in die Beratungsstelle der UPD und möchte wissen, was sie dagegen tun kann.

Dort erfährt sie, dass sie Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens einlegen kann. Fehlt diesem aber wie in ihrem Fall die Rechtsbehelfsbelehrung, so verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.

Frau S. formuliert gegenüber ihrer Kasse den Widerspruch. Die Berater von der UPD haben ihr empfohlen, diesen gut zu begründen: Warum hätte eine andere Entscheidung getroffen werden müssen? Welche Beurteilungen treffen nicht zu? Welche Umstände wurden eventuell vergessen und sollten berücksichtigt werden? Gibt es Gerichtsurteile, mit denen argumentiert werden kann? Hilfreich ist dabei auch eine aktuelle Stellungnahme des behandelnden Arztes.

Frau S. hat Erfolg. Die gesetzliche Kasse nimmt den negativen Bescheid zurück und übernimmt die Kosten für den Elektro-Rollstuhl. Doch selbst wenn der Widerspruch abgelehnt wird, bedeutet dies nicht gleich, dass Patienten auf Kosten sitzen bleiben oder in ihrer Heilung eingeschränkt sind. Frau S. hätte dann, das sagt sie im Nachhinein, auch innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben.

Tipp: Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in einer kostenlosen UPD-Patienteninformation, abrufbar im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon.


Auch bei weiteren Fragen stehen die Beraterinnen und Berater der UPD bundesweit telefonisch oder regional persönlich zur Verfügung. Der "Beratungsfall des Monats", die Kontaktdaten aller UPD - Beratungsstellen sowie weitere Informationen sind im Internet unter www.upd-online.de oder über das bundesweite Beratungstelefon abrufbar. Dieses ist montags bis freitags von 10 bis 18 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 0 11 77 22 erreichbar.


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Quelle:
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD gGmbH
UPD-Beratungsfall des Monats Mai 2009
Pressemitteilung vom 14. Mai 2009
Bundesgeschäftsstelle / Referat für Information und Kommunikation
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veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Mai 2009