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RECHT/453: Das "Persönliche Budget" für chronisch Kranke und Behinderte (Diabetes Journal)


Diabetes-Journal 6/2010 - aktiv gesund leben

Auch für Menschen mit Diabetes:
"Persönliches Budget": weithin unbekannte Sozialleistung

Von Rechtsanwalt Oliver Ebert


Seit 2008 gibt es das "Persönliche Budget" für chronisch Kranke und Behinderte. Diese Möglichkeit, Geld zu beantragen, ist eher unbekannt, manche Landkreise müssen sogar Werbung machen, damit das Budget genutzt wird. Auch für Diabetiker kann es interessant sein.


Das Sozialsystem bietet für Menschen mit Behinderung viele Nachteilsausgleiche und Förderleistungen. In der Regel werden diese als Sachleistung gewährt, d.h. das Amt kümmert sich um die Organisation, Durchführung und Bezahlung. Manchmal ist es aber vorteilhaft, wenn die Betroffenen selbst auswählen, welche Leistungen von wem erbracht werden.

Weithin unbekannt ist, dass die Betroffenen aber auch die Möglichkeit haben, die benötigten Unterstützungsleistungen selbst "einzukaufen". Hierfür wurde seit 1.1.2008 das Persönliche Budget (geregelt in § 17 II SGB IX) eingerichtet.


Was ist das Persönliche Budget?

Menschen mit einer Behinderung bzw. die von Behinderung bedroht sind, können umfangreiche Sach- oder Dienstleitungen zur Rehabilitation und Teilhabe erhalten. Diese wird grundsätzlich als Sachleistung von der zuständigen Stelle bzw. dem verantwortlichen Kostenträger veranlasst.

Mit dem Persönlichen Budget muss man benötigte Eingliederungs- oder Rehabilitationsleistungen nun nicht mehr zwingend von der Behörde (zugewiesen) erhalten, sondern bekommt stattdessen Geld oder Gutscheine - und kann sich damit die benötigten Leistungen selbst und eigenverantwortlich einkaufen.

Dabei handelt es sich auch nicht etwa um eine freiwillige Leistung der Behörde, sondern um einen Rechtsanspruch, den man im Zweifel auch gerichtlich durchsetzen kann. Allerdings bekommt man das Geld nicht automatisch, sondern muss es ausdrücklich beantragen. Dabei ist auch eine Abwicklung aus "einer Hand" möglich: Wenn es als "trägerübergreifendes Persönliches Budget" beantragt wird, dann übernimmt eine einzige Behörde (bzw. ein Kostenträger) die Koordination und Abrechnung mit den anderen Kostenträgern; die Betroffenen haben dann nur noch einen Ansprechpartner, der sich um alles kümmern muss.


Für welche Leistungen gibt es Geld?

Das Persönliche Budget meint hierbei einen pauschalen Geldbetrag, den Menschen mit Behinderung entsprechend ihrem individuellen Hilfebedarf erhalten, um damit erforderliche Unterstützungsleistungen zur Teilnahme am Leben der Gesellschaft in eigener Verantwortung "einzukaufen" bzw. zu organisieren. Dieses Persönliche Budget ergänzt die bisher üblichen Dienst- oder Sachleistungen.


Rehabilitation und Teilhabe

Beantragt werden können Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Dazu zählen:

• Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
• Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
• Leistungen, die alltäglich und regelmäßig wiederkehrend sind, z. B. Leistungen der Pflegeversicherung.


Wie hoch ist das Budget?

Grundsätzlich ist vom Gesetz (§ 17 SGB IX) vorgesehen, dass das Persönliche Budget als Geldleistung ausbezahlt werden soll. In der Regel wird daher am Monatsanfang das Budget für den ganzen Monat überwiesen. Im Ausnahmefall ist es möglich, dass das Persönliche Budget in Form von Gutscheinen eingeräumt wird, die man bei bestimmten Diensten (Sozialstationen) einlösen kann. Das Budget soll den individuell festgestellten Bedarf eines behinderten Menschen decken und dürfte regelmäßig zwischen 200 und 800 Euro im Monat liegen. Es gibt insgesamt aber nicht mehr Leistungen als bei Sachleistung: Das Persönliche Budget darf nämlich nicht höher sein als die Summe der Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen (Krankenpflege etc.). Das Persönliche Budget dient auch nicht dazu, die Kosten des täglichen Lebens zu finanzieren; vielmehr sollen damit ausschließlich die Leistungen der Förderung, Betreuung, Beteiligung, Assistenz und Pflege bezahlt werden, die ein behinderter Mensch benötigt. Einkommen oder Vermögen bleiben daher unberücksichtigt. Auch Empfänger von "Hartz IV" müssen das Budget nicht anrechnen.


Wer bekommt es?

Wichtig ist, dass man nicht schwerbehindert sein muss, um ein Persönliches Budget zu erhalten: Den Antrag kann jeder behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch stellen, egal, wie schwer die Behinderung ist. Gerade auch Eltern profitieren hiervon, denn sie können für ihre Kinder mit Diabetes ein Budget beantragen, etwa für Einzelfallhilfe, Sozialassistenz vom Jugendamt oder Ferienbetreuung vom Jugendamt.


Gerade Eltern profitieren hiervon, denn sie können für ihre Kinder mit Diabetes ein Budget beantragen, etwa für Ferienbetreuung.


Wo stellt man den Antrag?

Der Antrag muss bei einem der möglichen Kostenträger gestellt werden, beispielsweise

• Integrationsamt,
• Versorgungsamt,
• Rentenversicherungsträger,
• Jugendhilfeträger,
• Krankenkasse,
• Pflegekasse,
• Berufsgenossenschaft,
• Hauptfürsorgestelle,
• Jugendamt,
• Sozialamt,
• Agentur für Arbeit.

In jedem Kreis gibt es auch eine gemeinsame Service-Stelle der Leistungsträger, bei der man den Antrag stellen kann. Im Internet findet man hierzu weitere Informationen unter http://www.rehaservicestellen.de.

Es übrigens egal, wenn der angesprochene Kostenträger nicht direkt zuständig ist: Die Zuständigkeit wird von Amts wegen geklärt. Im Zweifel wird der Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet.

Wenn nur Leistungen von einem Kostenträger benötigt werden, dann spricht man vom "Persönlichen Budget". Benötigt man dagegen unterschiedliche Leistungen, für die an sich verschiedene Kostenträger zuständig sind, dann liegt ein "Trägerübergreifendes Persönliches Budget" vor. Hier wird ein Kostenträger allein zuständig; er wird zum "Beauftragten".


Wie bekommt man das Persönliche Budget?

Das Persönliche Budget wird nur auf Antrag gewährt. Hierzu sollte man zunächst ein Beratungsgespräch mit einem Kostenträger oder einer Beratungsstelle führen, um den konkreten Bedarf zu ermitteln und auch auszuloten, welche Möglichkeiten (sprich: welcher finanzielle Rahmen) zur Verfügung stehen. Im Gespräch wird geklärt, für welche Hilfen man ein Persönliches Budget haben möchte, welche Leistungen tatsächlich in Frage kommen, welche dem Betroffenen überhaupt zustehen und welche somit insgesamt in Betracht kommen. Wenn das geklärt ist, dann stellt man einen schriftlichen Antrag. Die Behörde klärt daraufhin, welcher der beteiligten Kostenträger zuständig ist - dieser gilt dann als "Beauftragter" und koordiniert den weiteren Ablauf.


Ein typischer Ablauf ...

Ein typischer Ablauf könnte dann wie folgt aussehen:

Sofern Leistungen mehrerer Leistungsträger benötigt werden, bittet der beaufragte Leistungsträger die anderen Träger um eine Stellungnahme; diese muss innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Danach wird mit dem Antragsteller besprochen, welche Leistungen in Form des Persönlichen Budgets erbracht werden können. Sofern erforderlich, werden die beteiligten Leistungsträger hier einbezogen. Selbstverständlich kann auch der Antragsteller eine Person seines Vertrauens mitbringen. Sobald der jeweilige Bedarf von dem oder den jeweiligen Leistungsträgern festgestellt ist, schließen die leistungsberechtigte Person und der Beauftragte eine Zielvereinbarung über die mit dem Persönlichen Budget abzudeckenden Leistungen.


Bescheid mit Einzelheiten

Anschließend erlässt der beauftragte Leistungsträger einen Bescheid, in dem die Einzelheiten des Persönlichen Budgets enthalten sind. Wenn man nicht mit der dortigen Feststellung des Persönlichen Budgets einverstanden ist, dann kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Der Hilfebedarf wird alle zwei Jahre geprüft und ggf. angepasst.


Welche Leistungen genau?

Als Persönliches Budget können sämtliche Leistungen zur Teilhabe in Anspruch genommen werden. Ausdrücklich vorgesehen ist auch der Einsatz des Persönlichen Budgets für betreutes Wohnen. Außerdem sind als Persönliches Budget möglich:

• Pflegeleistungen der Pflegeversicherung und der Sozialhilfe,
• Krankenkassenleistungen,
• Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, Kraftfahrzeughilfe,
  Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben),
• Hilfen zur Frühförderung bei behinderten Kindern.


Familienmitglieder über das Budget "einstellen"?

Grundsätzlich können die Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht werden, die dann über das Persönliche Budget bezahlt werden. Hier muss man aber unterscheiden: Wenn es sich lediglich um ganz normale "Beistandspflichten" handelt, die zum Beispiel Eltern gegenüber ihren behinderten Kindern ohnehin erfüllen müssen - dafür gibt es natürlich kein Geld; denn es ist ja selbstverständlich, dass man sich um sein Kind kümmert. Denkbar wäre es aber, über das soziale Budget eine Betreuungsperson für Schule, Kindergarten oder Klassenfahrt zu bezahlen - und das kann durchaus auch ein Verwandter sein.

Grundsätzlich können die Teilhabeleistungen auch von Familienmitgliedern erbracht werden, die dann über das Budget bezahlt werden.


Missbrauch unterbinden

Mit dem Persönlichen Budget soll die Teilhabe der behinderten Menschen durch gezielten Einsatz von Geldmitteln oder Gutscheinen ermöglicht werden. Die Auszahlung von Geldmitteln birgt aber natürlich immer die Gefahr, dass damit tatsächlich gar nicht die vorgesehenen Leistungen eingekauft werden, sondern das Geld anderweitig ausgegeben wird. Deshalb muss man einen Nachweis für die vorgesehene Verwendung des Persönlichen Budgets erbringen:


Die Zielvereinbarung!

Hierzu dient eine Zielvereinbarung zwischen Leistungsträger und Betroffenem, in der festgelegt wird, ob und wie der Einsatz der Mittel nachgewiesen werden soll. Der Nachweis soll sich dabei aber nur auf die tatsächlich erbrachte Leistung beziehen, nicht auf deren Kosten. Es findet daher grundsätzlich nur eine Kontrolle der Ergebnisqualität statt. Die Ausgestaltung der Nachweise sollte in einer einfachen und unbürokratischen Form ("so wenig wie möglich, so viel wie nötig") abhängig von der Art der Leistung und dem Bedarf stattfinden. Damit will man auch die Bereitschaft zur Eigenverantwortung und Selbstbestimmung stärken.


Sonstige Fragen

Niemand wird gezwungen, ein Persönliches Budget zu beantragen. Man kann also selbst entscheiden, ob man das Persönliche Budget oder doch lieber die Sachleistung bevorzugt.

Und wenn man sich für das Budget entscheidet, dann ist man hieran auch nicht für ewig gebunden: Sowohl der Budgetnehmer wie auch die Leistungsträger können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise in einer Änderung der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Reha-Träger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn der Budgetnehmer die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung, nicht einhält. Niemand ist auf Dauer an ein Persönliches Budget gebunden.


GESETZESTEXT: § 4 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe)

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,

3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder

4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern betreut werden können. Dabei werden behinderte Kinder alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.


§ 17 SGB IX (Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget)

(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe

1. allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,

2. durch andere Leistungsträger oder

3. unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen (§ 19) 

ausführen. Er bleibt für die Ausführung der Leistungen verantwortlich. Satz 1 gilt insbesondere dann, wenn der Rehabilitationsträger die Leistung dadurch wirksamer oder wirtschaftlicher erbringen kann.

(2) Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmten Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und alt Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

(3) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Konten aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten.

(4) Enthält das Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger, erlässt der nach § 14 Zuständige der beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und führt das weitere Verfahren durch. Ein anderer der beteiligten Leistungsträger kann mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragt werden, wenn die beteiligten Leistungsträger dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren; [...]. Die für den handelnden Leistungsträger zuständige Widerspruchsstelle erlässt auch den Widerspruchsbescheid. [...]


Kontakt
RA Oliver Ebert
REK Rechtsanwälte Ebert & Kohlöffel
Nägelestraße 6A, 70597 Stuttgart
Friedrichstraße 49, 72336 Balingen
E-Mail: ebert@diabetes-und-recht.de
Internet: www.diabetes-und-rechtde


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Bildunterschrift der im Schattenblick nicht veröffentlichten Abbildung der Originalpublikation:

Gerade Eltern von Kindern mit Diabetes könnten von dem Persönlichen Budget profitieren - und eine Ferienbetreuung damit finanzieren.


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Quelle:
Diabetes-Journal 6/2010, Seite 44 - 47
Herausgeber: Verlag Kirchheim + Co GmbH
Kaiserstr. 41, 55116 Mainz
Tel.: 06131/960 70 30, Fax: 06131/960 70 90
E-Mail: info@kirchheim-verlag.de
Internet: www.diabetes-journal.de

Das Diabetes-Journal erscheint monatlich.
Einzelheft: 3,80 Euro
Jahres-Abonnement: 39,00 Euro

Diabetes-Journal gibt es auch auf CD als
Daisy/MP3-Hörzeitschrift für Blinde und Sehbehinderte:
Westdeutsche Blindenhörbücherei
Harkortstr. 9, 48163 Münster, Tel.: 0251/71 99 01


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Juli 2010